§ 9 WFA-GV

WFA-Grundsatz-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.03.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Bei Entwürfen für Rechtsvorschriften des Bundes ist die wirkungsorientierte Folgenabschätzung grundsätzlich so früh wie möglich zu beginnen. Sie hat mit dem Regelungsvorhaben Schritt zu halten. Die Ergebnisdarstellung gemäß § 8 hat bei jedem Eintritt in ein neues Verfahrensstadium (Versendung zur Begutachtung, Einbringung in den Ministerrat) vorzuliegen.Bei Entwürfen für Rechtsvorschriften des Bundes ist die wirkungsorientierte Folgenabschätzung grundsätzlich so früh wie möglich zu beginnen. Sie hat mit dem Regelungsvorhaben Schritt zu halten. Die Ergebnisdarstellung gemäß Paragraph 8, hat bei jedem Eintritt in ein neues Verfahrensstadium (Versendung zur Begutachtung, Einbringung in den Ministerrat) vorzuliegen.
  2. (2)Absatz 2,Wenn Daten für die wirkungsorientierte Folgenabschätzung von Regelungsvorhaben erst nach Einleitung des Begutachtungsverfahrens aktualisiert werden, ist die aktualisierte wirkungsorientierte Folgenabschätzung, soweit eine Einbringung in den Ministerrat stattzufinden hat, rechtzeitig vor der Einbringung der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3,Die Organe des Bundes haben in Hinblick auf den Inhalt, den Umfang und die Dringlichkeit des Regelungsvorhabens eine angemessene Begutachtungsfrist festzusetzen. Im Regelfall soll den zur Begutachtung eingeladenen Stellen eine Begutachtungsfrist von mindestens sechs Wochen zur Verfügung stehen.
  4. (4)Absatz 4,Wenn bei Verordnungen ein Begutachtungsverfahren bzw. eine Einbringung in den Ministerrat nicht vorgesehen ist, ist die wirkungsorientierte Folgenabschätzung im Rahmen der Einvernehmensherstellung gemäß § 16 Abs. 1 BHG 2013 der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen sowie der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) zu übermitteln.Wenn bei Verordnungen ein Begutachtungsverfahren bzw. eine Einbringung in den Ministerrat nicht vorgesehen ist, ist die wirkungsorientierte Folgenabschätzung im Rahmen der Einvernehmensherstellung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BHG 2013 der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen sowie der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) zu übermitteln.
  5. (5)Absatz 5,Für die Qualitätssicherung der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gilt § 5 Abs. 1 Z 1 der Wirkungscontrollingverordnung, BGBl. II Nr. 245/2011, bzw. hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen § § 11 Abs. 2 WFA-FinAV.Für die Qualitätssicherung der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gilt Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, der Wirkungscontrollingverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2011,, bzw. hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen Paragraph Paragraph 11, Absatz 2, WFA-FinAV.

Stand vor dem 04.03.2026

In Kraft vom 01.01.2013 bis 04.03.2026
  1. (1)Absatz eins,Bei Entwürfen für Rechtsvorschriften des Bundes ist die wirkungsorientierte Folgenabschätzung grundsätzlich so früh wie möglich zu beginnen. Sie hat mit dem Regelungsvorhaben Schritt zu halten. Die Ergebnisdarstellung gemäß § 8 hat bei jedem Eintritt in ein neues Verfahrensstadium (Versendung zur Begutachtung, Einbringung in den Ministerrat) vorzuliegen.Bei Entwürfen für Rechtsvorschriften des Bundes ist die wirkungsorientierte Folgenabschätzung grundsätzlich so früh wie möglich zu beginnen. Sie hat mit dem Regelungsvorhaben Schritt zu halten. Die Ergebnisdarstellung gemäß Paragraph 8, hat bei jedem Eintritt in ein neues Verfahrensstadium (Versendung zur Begutachtung, Einbringung in den Ministerrat) vorzuliegen.
  2. (2)Absatz 2,Wenn Daten für die wirkungsorientierte Folgenabschätzung von Regelungsvorhaben erst nach Einleitung des Begutachtungsverfahrens aktualisiert werden, ist die aktualisierte wirkungsorientierte Folgenabschätzung, soweit eine Einbringung in den Ministerrat stattzufinden hat, rechtzeitig vor der Einbringung der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3,Die Organe des Bundes haben in Hinblick auf den Inhalt, den Umfang und die Dringlichkeit des Regelungsvorhabens eine angemessene Begutachtungsfrist festzusetzen. Im Regelfall soll den zur Begutachtung eingeladenen Stellen eine Begutachtungsfrist von mindestens sechs Wochen zur Verfügung stehen.
  4. (4)Absatz 4,Wenn bei Verordnungen ein Begutachtungsverfahren bzw. eine Einbringung in den Ministerrat nicht vorgesehen ist, ist die wirkungsorientierte Folgenabschätzung im Rahmen der Einvernehmensherstellung gemäß § 16 Abs. 1 BHG 2013 der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen sowie der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) zu übermitteln.Wenn bei Verordnungen ein Begutachtungsverfahren bzw. eine Einbringung in den Ministerrat nicht vorgesehen ist, ist die wirkungsorientierte Folgenabschätzung im Rahmen der Einvernehmensherstellung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BHG 2013 der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen sowie der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) zu übermitteln.
  5. (5)Absatz 5,Für die Qualitätssicherung der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gilt § 5 Abs. 1 Z 1 der Wirkungscontrollingverordnung, BGBl. II Nr. 245/2011, bzw. hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen § § 11 Abs. 2 WFA-FinAV.Für die Qualitätssicherung der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gilt Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, der Wirkungscontrollingverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2011,, bzw. hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen Paragraph Paragraph 11, Absatz 2, WFA-FinAV.

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