§ 4 MilBFG 2004 Zuständigkeit

Militärberufsförderungsgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, dem örtlich zuständigen Militärkommando.
  2. (2)Absatz 2,Für Angelegenheiten der Berufsförderung gemäß § 2 ist das Militärkommando des jeweiligen Dienstortes der Militärperson auf Zeit und für Angelegenheiten gemäß § 3 das Militärkommando des jeweiligen Hauptwohnsitzes der ehemaligen Militärperson auf Zeit örtlich zuständig.Für Angelegenheiten der Berufsförderung gemäß Paragraph 2, ist das Militärkommando des jeweiligen Dienstortes der Militärperson auf Zeit und für Angelegenheiten gemäß Paragraph 3, das Militärkommando des jeweiligen Hauptwohnsitzes der ehemaligen Militärperson auf Zeit örtlich zuständig.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 79 Z 1, BGBl. I Nr. 37/2018)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 79, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,)

  3. (3)Absatz 3,Die in Abs. 1 angeführten Behörden sowie das Heerespersonalamt dürfen die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Daten verarbeiten.Die in Absatz eins, angeführten Behörden sowie das Heerespersonalamt dürfen die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Daten verarbeiten.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.05.2018
  1. (1)Absatz eins,Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, dem örtlich zuständigen Militärkommando.
  2. (2)Absatz 2,Für Angelegenheiten der Berufsförderung gemäß § 2 ist das Militärkommando des jeweiligen Dienstortes der Militärperson auf Zeit und für Angelegenheiten gemäß § 3 das Militärkommando des jeweiligen Hauptwohnsitzes der ehemaligen Militärperson auf Zeit örtlich zuständig.Für Angelegenheiten der Berufsförderung gemäß Paragraph 2, ist das Militärkommando des jeweiligen Dienstortes der Militärperson auf Zeit und für Angelegenheiten gemäß Paragraph 3, das Militärkommando des jeweiligen Hauptwohnsitzes der ehemaligen Militärperson auf Zeit örtlich zuständig.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 79 Z 1, BGBl. I Nr. 37/2018)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 79, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,)

  3. (3)Absatz 3,Die in Abs. 1 angeführten Behörden sowie das Heerespersonalamt dürfen die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Daten verarbeiten.Die in Absatz eins, angeführten Behörden sowie das Heerespersonalamt dürfen die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Daten verarbeiten.

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