§ 5 GrESt-SBV

Grunderwerbsteuer-Selbstberechnungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

Hat die Abgabenbehördedas Finanzamt Österreich die Grunderwerbsteuer mittels Bescheid nach § 201 BAO festgesetzt (§ 16 GrEStG 1987), so hat sie diese Tatsache der Justiz ohne unnötigen Aufschub elektronisch mitzuteilen. Hat die Abgabenbehördedas Finanzamt Österreich die Grunderwerbsteuer mittels Bescheid nach Paragraph 201, BAO festgesetzt (Paragraph 16, GrEStG 1987), so hat sie diese Tatsache der Justiz ohne unnötigen Aufschub elektronisch mitzuteilen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.07.2015 bis 31.12.2020

Hat die Abgabenbehördedas Finanzamt Österreich die Grunderwerbsteuer mittels Bescheid nach § 201 BAO festgesetzt (§ 16 GrEStG 1987), so hat sie diese Tatsache der Justiz ohne unnötigen Aufschub elektronisch mitzuteilen. Hat die Abgabenbehördedas Finanzamt Österreich die Grunderwerbsteuer mittels Bescheid nach Paragraph 201, BAO festgesetzt (Paragraph 16, GrEStG 1987), so hat sie diese Tatsache der Justiz ohne unnötigen Aufschub elektronisch mitzuteilen.

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