§ 2 MING Verordnungsermächtigung

Maschinen – Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,DerDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wissenschaft, ForschungArbeit und Wirtschaft kann für ErzeugnisseProdukte gemäß § 1 Abs. 2 zur Wahrung der in den Richtlinien gemäß §1 Abs. 2 festgelegten Schutzinteressen Verordnungen erlassen.DerDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wissenschaft, ForschungArbeit und Wirtschaft kann für ErzeugnisseProdukte gemäß Paragraph eins, Absatz 2, zur Wahrung der in den Richtlinien gemäß §1 Absatz 2, festgelegten Schutzinteressen Verordnungen erlassen.
  2. (2)Absatz 2,Durch die Verordnungen gemäß Abs. 1 können folgende Anforderungen geregelt werden:Durch die Verordnungen gemäß Absatz eins, können folgende Anforderungen geregelt werden:
    1. 1.Ziffer einsAnforderungen hinsichtlich des Inverkehrbringens, der Bereitstellung auf dem Markt und der Inbetriebnahme dieser ErzeugnisseProdukte einschließlich Marktüberwachung;
    2. 2.Ziffer 2Pflichten der Wirtschaftsakteure und nach Maßgabe der unionsrechtlichen Bestimmungen auch Pflichten anderer natürlicher oder juristischer Personen.;
    3. 3.Ziffer 3Anforderungen für das Ausstellen dieser ErzeugnisseProdukte;
    4. 4.Ziffer 4Anforderungen an die notifizierten Stellen;.

Stand vor dem 27.12.2022

In Kraft vom 21.10.2016 bis 27.12.2022
  1. (1)Absatz eins,DerDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wissenschaft, ForschungArbeit und Wirtschaft kann für ErzeugnisseProdukte gemäß § 1 Abs. 2 zur Wahrung der in den Richtlinien gemäß §1 Abs. 2 festgelegten Schutzinteressen Verordnungen erlassen.DerDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wissenschaft, ForschungArbeit und Wirtschaft kann für ErzeugnisseProdukte gemäß Paragraph eins, Absatz 2, zur Wahrung der in den Richtlinien gemäß §1 Absatz 2, festgelegten Schutzinteressen Verordnungen erlassen.
  2. (2)Absatz 2,Durch die Verordnungen gemäß Abs. 1 können folgende Anforderungen geregelt werden:Durch die Verordnungen gemäß Absatz eins, können folgende Anforderungen geregelt werden:
    1. 1.Ziffer einsAnforderungen hinsichtlich des Inverkehrbringens, der Bereitstellung auf dem Markt und der Inbetriebnahme dieser ErzeugnisseProdukte einschließlich Marktüberwachung;
    2. 2.Ziffer 2Pflichten der Wirtschaftsakteure und nach Maßgabe der unionsrechtlichen Bestimmungen auch Pflichten anderer natürlicher oder juristischer Personen.;
    3. 3.Ziffer 3Anforderungen für das Ausstellen dieser ErzeugnisseProdukte;
    4. 4.Ziffer 4Anforderungen an die notifizierten Stellen;.

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