Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.08.2026
(1)Absatz eins,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann für Produkte gemäß § 1 Abs. 2 zur Wahrung der in den Richtlinien gemäß §1 Abs. 2 festgelegten Schutzinteressen Verordnungen erlassen.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann für Produkte gemäß Paragraph eins, Absatz 2, zur Wahrung der in den Richtlinien gemäß §1 Absatz 2, festgelegten Schutzinteressen Verordnungen erlassen.
(2)Absatz 2,Durch die Verordnungen gemäß Abs. 1 können folgende Anforderungen geregelt werden:Durch die Verordnungen gemäß Absatz eins, können folgende Anforderungen geregelt werden:
1.Ziffer einsAnforderungen hinsichtlich des Inverkehrbringens, der Bereitstellung auf dem Markt und der Inbetriebnahme dieser Produkte einschließlich Marktüberwachung;
2.Ziffer 2Pflichten der Wirtschaftsakteure und nach Maßgabe der unionsrechtlichen Bestimmungen auch Pflichten anderer natürlicher oder juristischer Personen;
3.Ziffer 3Anforderungen für das Ausstellen dieser Produkte;
4.Ziffer 4Anforderungen an die notifizierten Stellen.
In Kraft seit 28.12.2022 bis 31.12.9999
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