Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.08.2026
(1)Absatz eins,Bei der Bundesministerin bzw. bei dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft können Beschwerden gegen Feststellungen notifizierter Stellen eingebracht werden.
(2)Absatz 2,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat eine Beschwerde im Sinne des Absatzes 1 zu prüfen und kann gegebenenfalls ein Verfahren gemäß § 4 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes einleiten.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat eine Beschwerde im Sinne des Absatzes 1 zu prüfen und kann gegebenenfalls ein Verfahren gemäß Paragraph 4, Absatz 5, dieses Bundesgesetzes einleiten.
(3)Absatz 3,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 festlegen.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren gemäß Absatz eins, festlegen.
In Kraft seit 28.12.2022 bis 31.12.9999
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