§ 5 MING Beschwerde gegen eine Feststellung notifizierter Stellen

Maschinen – Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,BeimBei der Bundesministerin bzw. bei dem Bundesminister für Wissenschaft, ForschungArbeit und Wirtschaft können Beschwerden gegen Feststellungen notifizierter Stellen eingebracht werden.
  2. (2)Absatz 2,DerDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wissenschaft, ForschungArbeit und Wirtschaft hat eine Beschwerde im Sinne des Absatzes 1 zu prüfen und kann gegebenenfalls ein Verfahren gemäß § 4 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes einleiten.DerDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wissenschaft, ForschungArbeit und Wirtschaft hat eine Beschwerde im Sinne des Absatzes 1 zu prüfen und kann gegebenenfalls ein Verfahren gemäß Paragraph 4, Absatz 5, dieses Bundesgesetzes einleiten.
  3. (3)Absatz 3,DerDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wissenschaft, ForschungArbeit und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 festlegen.DerDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wissenschaft, ForschungArbeit und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren gemäß Absatz eins, festlegen.

Stand vor dem 27.12.2022

In Kraft vom 10.07.2015 bis 27.12.2022
  1. (1)Absatz eins,BeimBei der Bundesministerin bzw. bei dem Bundesminister für Wissenschaft, ForschungArbeit und Wirtschaft können Beschwerden gegen Feststellungen notifizierter Stellen eingebracht werden.
  2. (2)Absatz 2,DerDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wissenschaft, ForschungArbeit und Wirtschaft hat eine Beschwerde im Sinne des Absatzes 1 zu prüfen und kann gegebenenfalls ein Verfahren gemäß § 4 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes einleiten.DerDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wissenschaft, ForschungArbeit und Wirtschaft hat eine Beschwerde im Sinne des Absatzes 1 zu prüfen und kann gegebenenfalls ein Verfahren gemäß Paragraph 4, Absatz 5, dieses Bundesgesetzes einleiten.
  3. (3)Absatz 3,DerDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wissenschaft, ForschungArbeit und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 festlegen.DerDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wissenschaft, ForschungArbeit und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren gemäß Absatz eins, festlegen.

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