§ 7 MING Marktüberwachungsbefugnisse und -maßnahmen

Maschinen – Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Marktüberwachungsbehörde kontrolliert anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang, ob Erzeugnisse gemäß § 1 Abs. 2 und Abs. 3 die in den Verordnungen gemäß § 2 Abs. 2 oder in den EU-Verordnungen gemäß § 1 Abs. 3 festgelegten Anforderungen erfüllen. Dazu überprüft sie Unterlagen oder führt, wo dies angezeigt ist, physische Kontrollen und Laborprüfungen durch. Stellt sich bei der Überprüfung durch die Marktüberwachungsbehörde eines Erzeugnisses dessen Nichtkonformität mit den in der Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 hiefür festgelegten Anforderungen heraus, kann der Hersteller oder im Aufzugsbereich der Montagebetrieb oder jene Person, die das Erzeugnis zum Zwecke der Bereitstellung am Markt einführt oder lagert, von der Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid zur Tragung der mit der Überprüfung einhergehenden Kosten verpflichtet werden.Die Marktüberwachungsbehörde kontrolliert anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang, ob Erzeugnisse gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und Absatz 3, die in den Verordnungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, oder in den EU-Verordnungen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, festgelegten Anforderungen erfüllen. Dazu überprüft sie Unterlagen oder führt, wo dies angezeigt ist, physische Kontrollen und Laborprüfungen durch. Stellt sich bei der Überprüfung durch die Marktüberwachungsbehörde eines Erzeugnisses dessen Nichtkonformität mit den in der Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, hiefür festgelegten Anforderungen heraus, kann der Hersteller oder im Aufzugsbereich der Montagebetrieb oder jene Person, die das Erzeugnis zum Zwecke der Bereitstellung am Markt einführt oder lagert, von der Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid zur Tragung der mit der Überprüfung einhergehenden Kosten verpflichtet werden.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann, unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art und Weise, den Umfang und die Angemessenheit von Stichproben gemäß Abs. 1 festlegen.Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann, unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art und Weise, den Umfang und die Angemessenheit von Stichproben gemäß Absatz eins, festlegen.
  3. (3)Absatz 3,Wenn Erzeugnisse nicht den in den Verordnungen gemäß § 2 Abs. 2 oder in den EU-Verordnungen gemäß § 1 Abs. 3 hiefür festgelegten Erfordernissen entsprechen, kann die Marktüberwachungsbehörde dem Wirtschaftsakteur mit Bescheid:Wenn Erzeugnisse nicht den in den Verordnungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, oder in den EU-Verordnungen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, hiefür festgelegten Erfordernissen entsprechen, kann die Marktüberwachungsbehörde dem Wirtschaftsakteur mit Bescheid:
    1. 1.Ziffer einsMaßnahmen anordnen, die gewährleisten, dass ein solches Erzeugnis erst in den Verkehr gebracht wird, wenn es den in den Verordnungen gemäß § 2 Abs. 2 oder in den EU-Verordnungen gemäß § 1 Abs. 3 hiefür festgelegten Anforderungen entspricht;Maßnahmen anordnen, die gewährleisten, dass ein solches Erzeugnis erst in den Verkehr gebracht wird, wenn es den in den Verordnungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, oder in den EU-Verordnungen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, hiefür festgelegten Anforderungen entspricht;
    2. 2.Ziffer 2Im Falle, dass Maßnahmen nach Z 1 nicht möglich sind oder das Erzeugnis ein ernstes Risiko darstellt:Im Falle, dass Maßnahmen nach Ziffer eins, nicht möglich sind oder das Erzeugnis ein ernstes Risiko darstellt:
      1. a)Litera averbieten, dass ein solches Erzeugnis in den inländischen Verkehr gebracht wird;
      2. b)Litera bdie Rücknahme oder den Rückruf eines solchen in den Verkehr gebrachten Erzeugnisses anordnen;
      3. c)Litera cdie Zerstörung oder die Unbrauchbarmachung des Erzeugnisses anordnen;
  4. (4)Absatz 4,Die Marktüberwachungsbehörde hat auf Antrag des Wirtschaftsakteurs eine Maßnahme nach Abs. 3 umgehend zu widerrufen oder zu ändern, sobald der Wirtschaftsakteur nachweist, dass er wirksame Abhilfemaßnahmen getroffen hat um die Konformität seines Erzeugnisses mit den in den Verordnungen gemäß § 2 Abs. 2 oder in den EU-Verordnungen gemäß § 1 Abs. 3 hiefür festgelegten Anforderungen sicherzustellen.Die Marktüberwachungsbehörde hat auf Antrag des Wirtschaftsakteurs eine Maßnahme nach Absatz 3, umgehend zu widerrufen oder zu ändern, sobald der Wirtschaftsakteur nachweist, dass er wirksame Abhilfemaßnahmen getroffen hat um die Konformität seines Erzeugnisses mit den in den Verordnungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, oder in den EU-Verordnungen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, hiefür festgelegten Anforderungen sicherzustellen.
  5. (5)Absatz 5,Die Marktüberwachungsbehörde kann dem Wirtschaftsakteur auftragen, dass die Öffentlichkeit von den Risiken gewarnt wird, die mit dem von ihm auf dem Markt bereitgestellten Erzeugnis verbunden sind. Die Marktüberwachungsbehörde kann selbst die Öffentlichkeit warnen, wenn der Wirtschaftsakteur nicht oder nicht rechtzeitig warnt oder eine andere ebenso wirksame Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft.
  6. (6)Absatz 6,Der Inverkehrbringer eines Erzeugnisses gemäß § 1 Abs. 2 und Abs. 3 hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn er Kenntnis erlangt oder anhand der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung nach eindeutige Anhaltspunkte dafür hat, dass von einem von ihm in Verkehr gebrachten Erzeugnis eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Personen ausgeht; insbesondere hat er über die Maßnahmen zu unterrichten, die er zur Abwendung dieser Gefahr getroffen hat.Der Inverkehrbringer eines Erzeugnisses gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und Absatz 3, hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn er Kenntnis erlangt oder anhand der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung nach eindeutige Anhaltspunkte dafür hat, dass von einem von ihm in Verkehr gebrachten Erzeugnis eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Personen ausgeht; insbesondere hat er über die Maßnahmen zu unterrichten, die er zur Abwendung dieser Gefahr getroffen hat.
  7. (7)Absatz 7,Die Marktüberwachungsbehörde hat den Rückruf oder die Rücknahme eines im § 1 Abs. 2 und Abs. 3 angeführten Erzeugnisses anzuordnen oder das Inverkehrbringen dieses Erzeugnisses zu untersagen, wenn dieses ein ernstes Risiko für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellen. Die Entscheidung, ob ein Erzeugnis ein ernstes Risiko darstellt, wird auf der Grundlage einer angemessenen Risikobewertung unter Berücksichtigung der Art der Gefahr und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts getroffen.Die Marktüberwachungsbehörde hat den Rückruf oder die Rücknahme eines im Paragraph eins, Absatz 2 und Absatz 3, angeführten Erzeugnisses anzuordnen oder das Inverkehrbringen dieses Erzeugnisses zu untersagen, wenn dieses ein ernstes Risiko für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellen. Die Entscheidung, ob ein Erzeugnis ein ernstes Risiko darstellt, wird auf der Grundlage einer angemessenen Risikobewertung unter Berücksichtigung der Art der Gefahr und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts getroffen.
  8. (1)Absatz eins,Die Marktüberwachungsbehörde kontrolliert gemäß Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang, ob Produkte gemäß § 1 Abs. 2 und Abs. 3 die in den Verordnungen gemäß § 2 Abs. 2 oder in den EU-Verordnungen gemäß § 1 Abs. 3 festgelegten Anforderungen erfüllen. Dazu überprüft sie Unterlagen oder führt, wo dies angezeigt ist, physische Kontrollen und Laborprüfungen durch.Die Marktüberwachungsbehörde kontrolliert gemäß Artikel 11, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2019/1020 anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang, ob Produkte gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und Absatz 3, die in den Verordnungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, oder in den EU-Verordnungen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, festgelegten Anforderungen erfüllen. Dazu überprüft sie Unterlagen oder führt, wo dies angezeigt ist, physische Kontrollen und Laborprüfungen durch.
  9. (2)Absatz 2,Zur Durchführung ihrer Aufgaben im Rahmen der Marktüberwachung verfügt die Marktüberwachungsbehörde über die in Art. 14 Abs. 4 lit. a bis h sowie j und k sublit. i der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Befugnisse.Zur Durchführung ihrer Aufgaben im Rahmen der Marktüberwachung verfügt die Marktüberwachungsbehörde über die in Artikel 14, Absatz 4, Litera a bis h sowie j und k sublit. i der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Befugnisse.
  10. (3)Absatz 3,Wenn ein Produkt bei einem bestimmungsgemäßen Gebrauch oder beim Gebrauch unter Bedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, und bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung nicht den in den Verordnungen gemäß § 2 Abs. 2 oder in den EU-Verordnungen gemäß § 1 Abs. 3 hiefür festgelegten Erfordernissen entspricht oder wahrscheinlich die Gesundheit oder Sicherheit der Nutzer gefährdet, hat die Marktüberwachungsbehörde geeignete Maßnahmen zu ergreifen und kann dem Wirtschaftsakteur mit Bescheid Korrekturmaßnahmen nach Maßgabe des Art. 16 Abs. 2 bis 5 der Verordnung (EU) 2019/1020 oder, wenn von dem Produkt ein ernstes Risiko ausgeht, Maßnahmen nach Maßgabe des Art. 19 der Verordnung (EU) 2019/1020 anordnen.Wenn ein Produkt bei einem bestimmungsgemäßen Gebrauch oder beim Gebrauch unter Bedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, und bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung nicht den in den Verordnungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, oder in den EU-Verordnungen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, hiefür festgelegten Erfordernissen entspricht oder wahrscheinlich die Gesundheit oder Sicherheit der Nutzer gefährdet, hat die Marktüberwachungsbehörde geeignete Maßnahmen zu ergreifen und kann dem Wirtschaftsakteur mit Bescheid Korrekturmaßnahmen nach Maßgabe des Artikel 16, Absatz 2 bis 5 der Verordnung (EU) 2019/1020 oder, wenn von dem Produkt ein ernstes Risiko ausgeht, Maßnahmen nach Maßgabe des Artikel 19, der Verordnung (EU) 2019/1020 anordnen.
  11. (84)Absatz 84,Wenn es zur Abwendung einer drohenden unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen geboten ist, hat die Marktüberwachungsbehörde die in Abs. 3 vorgesehenen Maßnahmen, nach vorhergegangener Verständigung des die Gewahrsame über das ErzeugnisProdukt habenden Wirtschaftsakteurs, auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle zu treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher, begründeter Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die gesetzte behördliche Maßnahme als aufgehoben gilt.Wenn es zur Abwendung einer drohenden unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen geboten ist, hat die Marktüberwachungsbehörde die in Absatz 3, vorgesehenen Maßnahmen, nach vorhergegangener Verständigung des die Gewahrsame über das ErzeugnisProdukt habenden Wirtschaftsakteurs, auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle zu treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher, begründeter Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die gesetzte behördliche Maßnahme als aufgehoben gilt.
  12. (9)Absatz 9,Beschließt die Marktüberwachungsbehörde, ein Erzeugnis vom Markt zu nehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum hergestellt wurde, setzt sie den betroffenen Wirtschaftsakteur nach Maßgabe des Artikels 19 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 davon in Kenntnis.Beschließt die Marktüberwachungsbehörde, ein Erzeugnis vom Markt zu nehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum hergestellt wurde, setzt sie den betroffenen Wirtschaftsakteur nach Maßgabe des Artikels 19 Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, davon in Kenntnis.
  13. (5)Absatz 5,Die Marktüberwachungsbehörde hat zur Ausübung ihrer Befugnis nach Art. 14 Abs. 4 lit. i der Verordnung (EU) 2019/1020 die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als andere Behörde im Sinne des Art. 14 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) 2019/1020 zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangt, dass eine Verwaltungsübertretung nach § 12 begangen wurde. § 33a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2018 ist von der Marktüberwachungsbehörde sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Erfüllung der schriftlichen Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist von der Verständigung der Bezirksverwaltungsbehörde Abstand genommen werden kann und, sofern eine Verständigung erfolgt, diese einen Hinweis auf den Umstand der Erfüllung zu enthalten hat. § 33a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nicht anzuwenden, wenn die Verständigung durch die Marktüberwachungsbehörde erfolgt.Die Marktüberwachungsbehörde hat zur Ausübung ihrer Befugnis nach Artikel 14, Absatz 4, Litera i, der Verordnung (EU) 2019/1020 die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als andere Behörde im Sinne des Artikel 14, Absatz 3, Litera b, der Verordnung (EU) 2019/1020 zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangt, dass eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 12, begangen wurde. Paragraph 33 a, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, ist von der Marktüberwachungsbehörde sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Erfüllung der schriftlichen Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist von der Verständigung der Bezirksverwaltungsbehörde Abstand genommen werden kann und, sofern eine Verständigung erfolgt, diese einen Hinweis auf den Umstand der Erfüllung zu enthalten hat. Paragraph 33 a, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nicht anzuwenden, wenn die Verständigung durch die Marktüberwachungsbehörde erfolgt.
  14. (6)Absatz 6,Zur Anordnung von Maßnahmen nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 4 lit. k sublit. ii der Verordnung (EU) 2019/1020 ist die Telekom-Control-Kommission berufen. Hierzu kann die Marktüberwachungsbehörde einen Antrag an die Telekom-Control-Kommission als andere Behörde gemäß Art. 14 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) 2019/1020 stellen. Voraussetzung für die Ausübung der Befugnis nach Art. 14 Abs. 4 lit. k sublit. ii der Verordnung (EU) 2019/1020 gemäß diesem Absatz ist, dass der Wirtschaftsakteur oder falls die Identität des Wirtschaftsakteurs oder sein Aufenthalt unbekannt ist und nicht mit vertretbaren Mitteln festgestellt werden kann, der Anbieter des Dienstes der Informationsgesellschaft einer Anordnung der Marktüberwachungsbehörde gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. k sublit. i der Verordnung (EU) 2019/1020 nicht binnen einer angemessenen Frist Folge geleistet hat.Zur Anordnung von Maßnahmen nach Maßgabe des Artikel 14, Absatz 4, Litera k, Sub-Litera, i, i, der Verordnung (EU) 2019/1020 ist die Telekom-Control-Kommission berufen. Hierzu kann die Marktüberwachungsbehörde einen Antrag an die Telekom-Control-Kommission als andere Behörde gemäß Artikel 14, Absatz 3, Litera b, der Verordnung (EU) 2019/1020 stellen. Voraussetzung für die Ausübung der Befugnis nach Artikel 14, Absatz 4, Litera k, Sub-Litera, i, i, der Verordnung (EU) 2019/1020 gemäß diesem Absatz ist, dass der Wirtschaftsakteur oder falls die Identität des Wirtschaftsakteurs oder sein Aufenthalt unbekannt ist und nicht mit vertretbaren Mitteln festgestellt werden kann, der Anbieter des Dienstes der Informationsgesellschaft einer Anordnung der Marktüberwachungsbehörde gemäß Artikel 14, Absatz 4, Litera k, sublit. i der Verordnung (EU) 2019/1020 nicht binnen einer angemessenen Frist Folge geleistet hat.
  15. (7)Absatz 7,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der Marktüberwachungsbehörde über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung ihrer Befugnisse nach Art. 14 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der Marktüberwachungsbehörde über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung ihrer Befugnisse nach Artikel 14, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2019/1020 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
  16. (8)Absatz 8,Stellt sich bei der Überprüfung eines Produktes durch die Marktüberwachungsbehörde dessen Nichtkonformität mit den in der Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 oder in den EU-Verordnungen gemäß § 1 Abs. 3 hiefür festgelegten Anforderungen heraus, ist der Wirtschaftsakteur, von der Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid zur Tragung der aufgrund der Überprüfung entstehenden Kosten zu verpflichten. Wird die Telekom-Control-Kommission im Rahmen des Abs. 6 tätig, so hat die Telekom-Control-Kommission den Wirtschaftsakteur mit Bescheid zur Tragung von Verfahrenskosten in Höhe von 2 000 Euro für das Verfahren vor der Telekom-Control-Kommission zu verpflichten. Die Höhe der Verfahrenskosten vermindert oder erhöht sich ab dem Jahr 2023 in jenem Ausmaß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat. Die Einnahmen fließen der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH zu und werden auf die von Beitragspflichtigen des § 34 Abs. 2 KommAustria-Gesetzes (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, zu leistenden Finanzierungsbeiträge angerechnet. Ist die Identität des Wirtschaftsakteurs oder sein Aufenthalt unbekannt im Sinne des Abs. 6 und kann die Telekom-Control-Kommission diesen Verfahrensaufwand daher nicht einbringlich machen, ist er aus dem Bundeshaushalt zu begleichen.Stellt sich bei der Überprüfung eines Produktes durch die Marktüberwachungsbehörde dessen Nichtkonformität mit den in der Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, oder in den EU-Verordnungen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, hiefür festgelegten Anforderungen heraus, ist der Wirtschaftsakteur, von der Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid zur Tragung der aufgrund der Überprüfung entstehenden Kosten zu verpflichten. Wird die Telekom-Control-Kommission im Rahmen des Absatz 6, tätig, so hat die Telekom-Control-Kommission den Wirtschaftsakteur mit Bescheid zur Tragung von Verfahrenskosten in Höhe von 2 000 Euro für das Verfahren vor der Telekom-Control-Kommission zu verpflichten. Die Höhe der Verfahrenskosten vermindert oder erhöht sich ab dem Jahr 2023 in jenem Ausmaß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat. Die Einnahmen fließen der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH zu und werden auf die von Beitragspflichtigen des Paragraph 34, Absatz 2, KommAustria-Gesetzes (KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, zu leistenden Finanzierungsbeiträge angerechnet. Ist die Identität des Wirtschaftsakteurs oder sein Aufenthalt unbekannt im Sinne des Absatz 6 und kann die Telekom-Control-Kommission diesen Verfahrensaufwand daher nicht einbringlich machen, ist er aus dem Bundeshaushalt zu begleichen.
  17. (9)Absatz 9,Werden im Rahmen der Marktüberwachung Proben entnommen, ist von der Marktüberwachungsbehörde oder von einer von ihr hierzu befugten Person dem Wirtschaftsakteur eine schriftliche Bestätigung über die Probenentnahme sowie auf Verlangen eine Gegenprobe auszufolgen. Auf Verlangen des Wirtschaftsakteurs hat der Bund für die entnommene Probe eine von der Marktüberwachungsbehörde zu bestimmende Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten, falls dieser mehr als 150 Euro beträgt. Diese Entschädigung entfällt, wenn aufgrund dieser Probe eine Nichtkonformität festgestellt wird.
  18. (10)Absatz 10,Die Marktüberwachungsbehörde ist befugt, von den notifizierten Stellen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verlangen.
  19. (11)Absatz 11,Die Marktüberwachungsbehörde ist befugt, von den Wirtschaftsakteuren die Übermittlung aller zum Nachweis der Konformität des Produktes erforderlichen Informationen und Unterlagen zu verlangen. Diese Unterlagen und Informationen sind vom Wirtschaftsakteur in deutscher Sprache beizubringen.
  20. (12)Absatz 12,Die Marktüberwachungsbehörde ist für die Abwicklung von Schutzklauselverfahren, wie sie in den Verordnungen gemäß § 2 Abs. 2 oder in den EU-Verordnungen gemäß § 1 Abs. 3 vorgesehen sind, zuständig.Die Marktüberwachungsbehörde ist für die Abwicklung von Schutzklauselverfahren, wie sie in den Verordnungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, oder in den EU-Verordnungen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, vorgesehen sind, zuständig.
  21. (13)Absatz 13,Über die durchgeführten und geplanten Aktivitäten, insbesondere im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Paragrafen hat die Marktüberwachungsbehörde jährlich einen Tätigkeitsbericht an die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu übermitteln.

Stand vor dem 27.12.2022

In Kraft vom 21.04.2018 bis 27.12.2022
  1. (1)Absatz eins,Die Marktüberwachungsbehörde kontrolliert anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang, ob Erzeugnisse gemäß § 1 Abs. 2 und Abs. 3 die in den Verordnungen gemäß § 2 Abs. 2 oder in den EU-Verordnungen gemäß § 1 Abs. 3 festgelegten Anforderungen erfüllen. Dazu überprüft sie Unterlagen oder führt, wo dies angezeigt ist, physische Kontrollen und Laborprüfungen durch. Stellt sich bei der Überprüfung durch die Marktüberwachungsbehörde eines Erzeugnisses dessen Nichtkonformität mit den in der Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 hiefür festgelegten Anforderungen heraus, kann der Hersteller oder im Aufzugsbereich der Montagebetrieb oder jene Person, die das Erzeugnis zum Zwecke der Bereitstellung am Markt einführt oder lagert, von der Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid zur Tragung der mit der Überprüfung einhergehenden Kosten verpflichtet werden.Die Marktüberwachungsbehörde kontrolliert anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang, ob Erzeugnisse gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und Absatz 3, die in den Verordnungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, oder in den EU-Verordnungen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, festgelegten Anforderungen erfüllen. Dazu überprüft sie Unterlagen oder führt, wo dies angezeigt ist, physische Kontrollen und Laborprüfungen durch. Stellt sich bei der Überprüfung durch die Marktüberwachungsbehörde eines Erzeugnisses dessen Nichtkonformität mit den in der Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, hiefür festgelegten Anforderungen heraus, kann der Hersteller oder im Aufzugsbereich der Montagebetrieb oder jene Person, die das Erzeugnis zum Zwecke der Bereitstellung am Markt einführt oder lagert, von der Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid zur Tragung der mit der Überprüfung einhergehenden Kosten verpflichtet werden.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann, unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art und Weise, den Umfang und die Angemessenheit von Stichproben gemäß Abs. 1 festlegen.Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann, unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art und Weise, den Umfang und die Angemessenheit von Stichproben gemäß Absatz eins, festlegen.
  3. (3)Absatz 3,Wenn Erzeugnisse nicht den in den Verordnungen gemäß § 2 Abs. 2 oder in den EU-Verordnungen gemäß § 1 Abs. 3 hiefür festgelegten Erfordernissen entsprechen, kann die Marktüberwachungsbehörde dem Wirtschaftsakteur mit Bescheid:Wenn Erzeugnisse nicht den in den Verordnungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, oder in den EU-Verordnungen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, hiefür festgelegten Erfordernissen entsprechen, kann die Marktüberwachungsbehörde dem Wirtschaftsakteur mit Bescheid:
    1. 1.Ziffer einsMaßnahmen anordnen, die gewährleisten, dass ein solches Erzeugnis erst in den Verkehr gebracht wird, wenn es den in den Verordnungen gemäß § 2 Abs. 2 oder in den EU-Verordnungen gemäß § 1 Abs. 3 hiefür festgelegten Anforderungen entspricht;Maßnahmen anordnen, die gewährleisten, dass ein solches Erzeugnis erst in den Verkehr gebracht wird, wenn es den in den Verordnungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, oder in den EU-Verordnungen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, hiefür festgelegten Anforderungen entspricht;
    2. 2.Ziffer 2Im Falle, dass Maßnahmen nach Z 1 nicht möglich sind oder das Erzeugnis ein ernstes Risiko darstellt:Im Falle, dass Maßnahmen nach Ziffer eins, nicht möglich sind oder das Erzeugnis ein ernstes Risiko darstellt:
      1. a)Litera averbieten, dass ein solches Erzeugnis in den inländischen Verkehr gebracht wird;
      2. b)Litera bdie Rücknahme oder den Rückruf eines solchen in den Verkehr gebrachten Erzeugnisses anordnen;
      3. c)Litera cdie Zerstörung oder die Unbrauchbarmachung des Erzeugnisses anordnen;
  4. (4)Absatz 4,Die Marktüberwachungsbehörde hat auf Antrag des Wirtschaftsakteurs eine Maßnahme nach Abs. 3 umgehend zu widerrufen oder zu ändern, sobald der Wirtschaftsakteur nachweist, dass er wirksame Abhilfemaßnahmen getroffen hat um die Konformität seines Erzeugnisses mit den in den Verordnungen gemäß § 2 Abs. 2 oder in den EU-Verordnungen gemäß § 1 Abs. 3 hiefür festgelegten Anforderungen sicherzustellen.Die Marktüberwachungsbehörde hat auf Antrag des Wirtschaftsakteurs eine Maßnahme nach Absatz 3, umgehend zu widerrufen oder zu ändern, sobald der Wirtschaftsakteur nachweist, dass er wirksame Abhilfemaßnahmen getroffen hat um die Konformität seines Erzeugnisses mit den in den Verordnungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, oder in den EU-Verordnungen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, hiefür festgelegten Anforderungen sicherzustellen.
  5. (5)Absatz 5,Die Marktüberwachungsbehörde kann dem Wirtschaftsakteur auftragen, dass die Öffentlichkeit von den Risiken gewarnt wird, die mit dem von ihm auf dem Markt bereitgestellten Erzeugnis verbunden sind. Die Marktüberwachungsbehörde kann selbst die Öffentlichkeit warnen, wenn der Wirtschaftsakteur nicht oder nicht rechtzeitig warnt oder eine andere ebenso wirksame Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft.
  6. (6)Absatz 6,Der Inverkehrbringer eines Erzeugnisses gemäß § 1 Abs. 2 und Abs. 3 hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn er Kenntnis erlangt oder anhand der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung nach eindeutige Anhaltspunkte dafür hat, dass von einem von ihm in Verkehr gebrachten Erzeugnis eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Personen ausgeht; insbesondere hat er über die Maßnahmen zu unterrichten, die er zur Abwendung dieser Gefahr getroffen hat.Der Inverkehrbringer eines Erzeugnisses gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und Absatz 3, hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn er Kenntnis erlangt oder anhand der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung nach eindeutige Anhaltspunkte dafür hat, dass von einem von ihm in Verkehr gebrachten Erzeugnis eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Personen ausgeht; insbesondere hat er über die Maßnahmen zu unterrichten, die er zur Abwendung dieser Gefahr getroffen hat.
  7. (7)Absatz 7,Die Marktüberwachungsbehörde hat den Rückruf oder die Rücknahme eines im § 1 Abs. 2 und Abs. 3 angeführten Erzeugnisses anzuordnen oder das Inverkehrbringen dieses Erzeugnisses zu untersagen, wenn dieses ein ernstes Risiko für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellen. Die Entscheidung, ob ein Erzeugnis ein ernstes Risiko darstellt, wird auf der Grundlage einer angemessenen Risikobewertung unter Berücksichtigung der Art der Gefahr und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts getroffen.Die Marktüberwachungsbehörde hat den Rückruf oder die Rücknahme eines im Paragraph eins, Absatz 2 und Absatz 3, angeführten Erzeugnisses anzuordnen oder das Inverkehrbringen dieses Erzeugnisses zu untersagen, wenn dieses ein ernstes Risiko für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellen. Die Entscheidung, ob ein Erzeugnis ein ernstes Risiko darstellt, wird auf der Grundlage einer angemessenen Risikobewertung unter Berücksichtigung der Art der Gefahr und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts getroffen.
  8. (1)Absatz eins,Die Marktüberwachungsbehörde kontrolliert gemäß Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang, ob Produkte gemäß § 1 Abs. 2 und Abs. 3 die in den Verordnungen gemäß § 2 Abs. 2 oder in den EU-Verordnungen gemäß § 1 Abs. 3 festgelegten Anforderungen erfüllen. Dazu überprüft sie Unterlagen oder führt, wo dies angezeigt ist, physische Kontrollen und Laborprüfungen durch.Die Marktüberwachungsbehörde kontrolliert gemäß Artikel 11, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2019/1020 anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang, ob Produkte gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und Absatz 3, die in den Verordnungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, oder in den EU-Verordnungen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, festgelegten Anforderungen erfüllen. Dazu überprüft sie Unterlagen oder führt, wo dies angezeigt ist, physische Kontrollen und Laborprüfungen durch.
  9. (2)Absatz 2,Zur Durchführung ihrer Aufgaben im Rahmen der Marktüberwachung verfügt die Marktüberwachungsbehörde über die in Art. 14 Abs. 4 lit. a bis h sowie j und k sublit. i der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Befugnisse.Zur Durchführung ihrer Aufgaben im Rahmen der Marktüberwachung verfügt die Marktüberwachungsbehörde über die in Artikel 14, Absatz 4, Litera a bis h sowie j und k sublit. i der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Befugnisse.
  10. (3)Absatz 3,Wenn ein Produkt bei einem bestimmungsgemäßen Gebrauch oder beim Gebrauch unter Bedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, und bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung nicht den in den Verordnungen gemäß § 2 Abs. 2 oder in den EU-Verordnungen gemäß § 1 Abs. 3 hiefür festgelegten Erfordernissen entspricht oder wahrscheinlich die Gesundheit oder Sicherheit der Nutzer gefährdet, hat die Marktüberwachungsbehörde geeignete Maßnahmen zu ergreifen und kann dem Wirtschaftsakteur mit Bescheid Korrekturmaßnahmen nach Maßgabe des Art. 16 Abs. 2 bis 5 der Verordnung (EU) 2019/1020 oder, wenn von dem Produkt ein ernstes Risiko ausgeht, Maßnahmen nach Maßgabe des Art. 19 der Verordnung (EU) 2019/1020 anordnen.Wenn ein Produkt bei einem bestimmungsgemäßen Gebrauch oder beim Gebrauch unter Bedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, und bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung nicht den in den Verordnungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, oder in den EU-Verordnungen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, hiefür festgelegten Erfordernissen entspricht oder wahrscheinlich die Gesundheit oder Sicherheit der Nutzer gefährdet, hat die Marktüberwachungsbehörde geeignete Maßnahmen zu ergreifen und kann dem Wirtschaftsakteur mit Bescheid Korrekturmaßnahmen nach Maßgabe des Artikel 16, Absatz 2 bis 5 der Verordnung (EU) 2019/1020 oder, wenn von dem Produkt ein ernstes Risiko ausgeht, Maßnahmen nach Maßgabe des Artikel 19, der Verordnung (EU) 2019/1020 anordnen.
  11. (84)Absatz 84,Wenn es zur Abwendung einer drohenden unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen geboten ist, hat die Marktüberwachungsbehörde die in Abs. 3 vorgesehenen Maßnahmen, nach vorhergegangener Verständigung des die Gewahrsame über das ErzeugnisProdukt habenden Wirtschaftsakteurs, auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle zu treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher, begründeter Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die gesetzte behördliche Maßnahme als aufgehoben gilt.Wenn es zur Abwendung einer drohenden unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen geboten ist, hat die Marktüberwachungsbehörde die in Absatz 3, vorgesehenen Maßnahmen, nach vorhergegangener Verständigung des die Gewahrsame über das ErzeugnisProdukt habenden Wirtschaftsakteurs, auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle zu treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher, begründeter Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die gesetzte behördliche Maßnahme als aufgehoben gilt.
  12. (9)Absatz 9,Beschließt die Marktüberwachungsbehörde, ein Erzeugnis vom Markt zu nehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum hergestellt wurde, setzt sie den betroffenen Wirtschaftsakteur nach Maßgabe des Artikels 19 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 davon in Kenntnis.Beschließt die Marktüberwachungsbehörde, ein Erzeugnis vom Markt zu nehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum hergestellt wurde, setzt sie den betroffenen Wirtschaftsakteur nach Maßgabe des Artikels 19 Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, davon in Kenntnis.
  13. (5)Absatz 5,Die Marktüberwachungsbehörde hat zur Ausübung ihrer Befugnis nach Art. 14 Abs. 4 lit. i der Verordnung (EU) 2019/1020 die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als andere Behörde im Sinne des Art. 14 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) 2019/1020 zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangt, dass eine Verwaltungsübertretung nach § 12 begangen wurde. § 33a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2018 ist von der Marktüberwachungsbehörde sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Erfüllung der schriftlichen Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist von der Verständigung der Bezirksverwaltungsbehörde Abstand genommen werden kann und, sofern eine Verständigung erfolgt, diese einen Hinweis auf den Umstand der Erfüllung zu enthalten hat. § 33a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nicht anzuwenden, wenn die Verständigung durch die Marktüberwachungsbehörde erfolgt.Die Marktüberwachungsbehörde hat zur Ausübung ihrer Befugnis nach Artikel 14, Absatz 4, Litera i, der Verordnung (EU) 2019/1020 die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als andere Behörde im Sinne des Artikel 14, Absatz 3, Litera b, der Verordnung (EU) 2019/1020 zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangt, dass eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 12, begangen wurde. Paragraph 33 a, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, ist von der Marktüberwachungsbehörde sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Erfüllung der schriftlichen Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist von der Verständigung der Bezirksverwaltungsbehörde Abstand genommen werden kann und, sofern eine Verständigung erfolgt, diese einen Hinweis auf den Umstand der Erfüllung zu enthalten hat. Paragraph 33 a, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nicht anzuwenden, wenn die Verständigung durch die Marktüberwachungsbehörde erfolgt.
  14. (6)Absatz 6,Zur Anordnung von Maßnahmen nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 4 lit. k sublit. ii der Verordnung (EU) 2019/1020 ist die Telekom-Control-Kommission berufen. Hierzu kann die Marktüberwachungsbehörde einen Antrag an die Telekom-Control-Kommission als andere Behörde gemäß Art. 14 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) 2019/1020 stellen. Voraussetzung für die Ausübung der Befugnis nach Art. 14 Abs. 4 lit. k sublit. ii der Verordnung (EU) 2019/1020 gemäß diesem Absatz ist, dass der Wirtschaftsakteur oder falls die Identität des Wirtschaftsakteurs oder sein Aufenthalt unbekannt ist und nicht mit vertretbaren Mitteln festgestellt werden kann, der Anbieter des Dienstes der Informationsgesellschaft einer Anordnung der Marktüberwachungsbehörde gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. k sublit. i der Verordnung (EU) 2019/1020 nicht binnen einer angemessenen Frist Folge geleistet hat.Zur Anordnung von Maßnahmen nach Maßgabe des Artikel 14, Absatz 4, Litera k, Sub-Litera, i, i, der Verordnung (EU) 2019/1020 ist die Telekom-Control-Kommission berufen. Hierzu kann die Marktüberwachungsbehörde einen Antrag an die Telekom-Control-Kommission als andere Behörde gemäß Artikel 14, Absatz 3, Litera b, der Verordnung (EU) 2019/1020 stellen. Voraussetzung für die Ausübung der Befugnis nach Artikel 14, Absatz 4, Litera k, Sub-Litera, i, i, der Verordnung (EU) 2019/1020 gemäß diesem Absatz ist, dass der Wirtschaftsakteur oder falls die Identität des Wirtschaftsakteurs oder sein Aufenthalt unbekannt ist und nicht mit vertretbaren Mitteln festgestellt werden kann, der Anbieter des Dienstes der Informationsgesellschaft einer Anordnung der Marktüberwachungsbehörde gemäß Artikel 14, Absatz 4, Litera k, sublit. i der Verordnung (EU) 2019/1020 nicht binnen einer angemessenen Frist Folge geleistet hat.
  15. (7)Absatz 7,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der Marktüberwachungsbehörde über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung ihrer Befugnisse nach Art. 14 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der Marktüberwachungsbehörde über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung ihrer Befugnisse nach Artikel 14, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2019/1020 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
  16. (8)Absatz 8,Stellt sich bei der Überprüfung eines Produktes durch die Marktüberwachungsbehörde dessen Nichtkonformität mit den in der Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 oder in den EU-Verordnungen gemäß § 1 Abs. 3 hiefür festgelegten Anforderungen heraus, ist der Wirtschaftsakteur, von der Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid zur Tragung der aufgrund der Überprüfung entstehenden Kosten zu verpflichten. Wird die Telekom-Control-Kommission im Rahmen des Abs. 6 tätig, so hat die Telekom-Control-Kommission den Wirtschaftsakteur mit Bescheid zur Tragung von Verfahrenskosten in Höhe von 2 000 Euro für das Verfahren vor der Telekom-Control-Kommission zu verpflichten. Die Höhe der Verfahrenskosten vermindert oder erhöht sich ab dem Jahr 2023 in jenem Ausmaß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat. Die Einnahmen fließen der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH zu und werden auf die von Beitragspflichtigen des § 34 Abs. 2 KommAustria-Gesetzes (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, zu leistenden Finanzierungsbeiträge angerechnet. Ist die Identität des Wirtschaftsakteurs oder sein Aufenthalt unbekannt im Sinne des Abs. 6 und kann die Telekom-Control-Kommission diesen Verfahrensaufwand daher nicht einbringlich machen, ist er aus dem Bundeshaushalt zu begleichen.Stellt sich bei der Überprüfung eines Produktes durch die Marktüberwachungsbehörde dessen Nichtkonformität mit den in der Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, oder in den EU-Verordnungen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, hiefür festgelegten Anforderungen heraus, ist der Wirtschaftsakteur, von der Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid zur Tragung der aufgrund der Überprüfung entstehenden Kosten zu verpflichten. Wird die Telekom-Control-Kommission im Rahmen des Absatz 6, tätig, so hat die Telekom-Control-Kommission den Wirtschaftsakteur mit Bescheid zur Tragung von Verfahrenskosten in Höhe von 2 000 Euro für das Verfahren vor der Telekom-Control-Kommission zu verpflichten. Die Höhe der Verfahrenskosten vermindert oder erhöht sich ab dem Jahr 2023 in jenem Ausmaß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat. Die Einnahmen fließen der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH zu und werden auf die von Beitragspflichtigen des Paragraph 34, Absatz 2, KommAustria-Gesetzes (KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, zu leistenden Finanzierungsbeiträge angerechnet. Ist die Identität des Wirtschaftsakteurs oder sein Aufenthalt unbekannt im Sinne des Absatz 6 und kann die Telekom-Control-Kommission diesen Verfahrensaufwand daher nicht einbringlich machen, ist er aus dem Bundeshaushalt zu begleichen.
  17. (9)Absatz 9,Werden im Rahmen der Marktüberwachung Proben entnommen, ist von der Marktüberwachungsbehörde oder von einer von ihr hierzu befugten Person dem Wirtschaftsakteur eine schriftliche Bestätigung über die Probenentnahme sowie auf Verlangen eine Gegenprobe auszufolgen. Auf Verlangen des Wirtschaftsakteurs hat der Bund für die entnommene Probe eine von der Marktüberwachungsbehörde zu bestimmende Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten, falls dieser mehr als 150 Euro beträgt. Diese Entschädigung entfällt, wenn aufgrund dieser Probe eine Nichtkonformität festgestellt wird.
  18. (10)Absatz 10,Die Marktüberwachungsbehörde ist befugt, von den notifizierten Stellen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verlangen.
  19. (11)Absatz 11,Die Marktüberwachungsbehörde ist befugt, von den Wirtschaftsakteuren die Übermittlung aller zum Nachweis der Konformität des Produktes erforderlichen Informationen und Unterlagen zu verlangen. Diese Unterlagen und Informationen sind vom Wirtschaftsakteur in deutscher Sprache beizubringen.
  20. (12)Absatz 12,Die Marktüberwachungsbehörde ist für die Abwicklung von Schutzklauselverfahren, wie sie in den Verordnungen gemäß § 2 Abs. 2 oder in den EU-Verordnungen gemäß § 1 Abs. 3 vorgesehen sind, zuständig.Die Marktüberwachungsbehörde ist für die Abwicklung von Schutzklauselverfahren, wie sie in den Verordnungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, oder in den EU-Verordnungen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, vorgesehen sind, zuständig.
  21. (13)Absatz 13,Über die durchgeführten und geplanten Aktivitäten, insbesondere im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Paragrafen hat die Marktüberwachungsbehörde jährlich einen Tätigkeitsbericht an die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu übermitteln.

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