§ 64 MMHm-AV

Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2015 bis 31.12.9999
Theoretische und praktische Ausbildung
  1. (1)Absatz eins,Die Spezialqualifikationsausbildung in Elektrotherapie umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von insgesamt 140 Stunden und beinhaltet die in Anlage 6 angeführten Unterrichtsfächer.
  2. (2)Absatz 2,Die Spezialqualifikationsausbildung in Hydro- und Balneotherapie umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von insgesamt 120 Stunden und beinhaltet die in Anlage 7 angeführten Unterrichtsfächer.
  3. (3)Absatz 3,Für die Durchführung der theoretischen und der praktischen Ausbildung gelten die §§ 29 und 30. Der Unterricht im Rahmen der theoretischen Ausbildung ist von Lehrkräften durchzuführen, die über eine der in der Anlage 6 und 7 für das betreffende Unterrichtsfach festgelegten Qualifikationen verfügen. Die praktische Ausbildung ist von Fachkräften durchzuführen, die über eine Berechtigung zur Ausübung der jeweiligen Spezialqualifikation verfügen.Für die Durchführung der theoretischen und der praktischen Ausbildung gelten die Paragraphen 29 und 30, Der Unterricht im Rahmen der theoretischen Ausbildung ist von Lehrkräften durchzuführen, die über eine der in der Anlage 6 und 7 für das betreffende Unterrichtsfach festgelegten Qualifikationen verfügen. Die praktische Ausbildung ist von Fachkräften durchzuführen, die über eine Berechtigung zur Ausübung der jeweiligen Spezialqualifikation verfügen.

Stand vor dem 31.08.2015

In Kraft vom 01.04.2003 bis 31.08.2015
Theoretische und praktische Ausbildung
  1. (1)Absatz eins,Die Spezialqualifikationsausbildung in Elektrotherapie umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von insgesamt 140 Stunden und beinhaltet die in Anlage 6 angeführten Unterrichtsfächer.
  2. (2)Absatz 2,Die Spezialqualifikationsausbildung in Hydro- und Balneotherapie umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von insgesamt 120 Stunden und beinhaltet die in Anlage 7 angeführten Unterrichtsfächer.
  3. (3)Absatz 3,Für die Durchführung der theoretischen und der praktischen Ausbildung gelten die §§ 29 und 30. Der Unterricht im Rahmen der theoretischen Ausbildung ist von Lehrkräften durchzuführen, die über eine der in der Anlage 6 und 7 für das betreffende Unterrichtsfach festgelegten Qualifikationen verfügen. Die praktische Ausbildung ist von Fachkräften durchzuführen, die über eine Berechtigung zur Ausübung der jeweiligen Spezialqualifikation verfügen.Für die Durchführung der theoretischen und der praktischen Ausbildung gelten die Paragraphen 29 und 30, Der Unterricht im Rahmen der theoretischen Ausbildung ist von Lehrkräften durchzuführen, die über eine der in der Anlage 6 und 7 für das betreffende Unterrichtsfach festgelegten Qualifikationen verfügen. Die praktische Ausbildung ist von Fachkräften durchzuführen, die über eine Berechtigung zur Ausübung der jeweiligen Spezialqualifikation verfügen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten