§ 5 AIFM-MV Inkrafttreten

Alternative Investmentfonds Manager-Meldeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.11.2019 bis 31.12.9999
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2015 in Kraft. Sie ist erstmals auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2015 anzuwenden.

  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2015 in Kraft. Sie ist erstmals auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2015 anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,§ 2 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 351/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft und ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2020 anzuwenden.Paragraph 2, Absatz 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2019, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft und ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2020 anzuwenden.

Stand vor dem 26.11.2019

In Kraft vom 01.10.2015 bis 26.11.2019
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2015 in Kraft. Sie ist erstmals auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2015 anzuwenden.

  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2015 in Kraft. Sie ist erstmals auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2015 anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,§ 2 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 351/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft und ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2020 anzuwenden.Paragraph 2, Absatz 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2019, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft und ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2020 anzuwenden.

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