Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Jährliche Meldungen gemäß § 1 Abs. 5 Z 4 AIFMG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3, Art. 110 Abs. 1, 6 bis 7 und Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 und gemäß § 22 Abs. 1, 2 und 4 AIFMG in Verbindung mit Art. 110 Abs. 1, 2, 3 lit. d, 5 bis 7, Art. 111 und Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 sind der FMA zum Stichtag 31. Dezember zu übermitteln.Jährliche Meldungen gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 4, AIFMG in Verbindung mit Artikel 5, Absatz 3,, Artikel 110, Absatz eins, 6 bis 7 und Anhang römisch vier der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231 aus 2013, und gemäß Paragraph 22, Absatz eins, 2 und 4 AIFMG in Verbindung mit Artikel 110, Absatz eins, 2, 3, Litera d,, 5 bis 7, Artikel 111 und Anhang römisch vier der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231 aus 2013, sind der FMA zum Stichtag 31. Dezember zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Halbjährliche Meldungen gemäß § 22 Abs. 1, 2 und 4 AIFMG in Verbindung mit Art. 110 Abs. 1, 2, 3 lit. a, 5 bis 7, Art. 111 und Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 sind der FMA zu den Stichtagen 30. Juni und 31. Dezember zu übermitteln.Halbjährliche Meldungen gemäß Paragraph 22, Absatz eins, 2 und 4 AIFMG in Verbindung mit Artikel 110, Absatz eins, 2, 3, Litera a,, 5 bis 7, Artikel 111 und Anhang römisch vier der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231 aus 2013, sind der FMA zu den Stichtagen 30. Juni und 31. Dezember zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Vierteljährliche Meldungen gemäß § 22 Abs. 1, 2 und 4 AIFMG in Verbindung mit Art. 110 Abs. 1, 2 und 3 lit. b und c, 5 bis 7, Art. 111 und Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 sind der FMA zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember zu übermitteln.Vierteljährliche Meldungen gemäß Paragraph 22, Absatz eins, 2 und 4 AIFMG in Verbindung mit Artikel 110, Absatz eins, 2 und 3 Litera b, und c, 5 bis 7, Artikel 111 und Anhang römisch vier der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231 aus 2013, sind der FMA zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Entsprechend der Regelung des Art. 110 Abs. 1 zweiter Satz der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 sind diese Informationen möglichst rasch und spätestens einen Monat nach den in Abs. 1 bis 3 genannten Stichtagen vorzulegen. Ist der Alternative Investmentfonds (AIF) ein Dachfonds, wird dieser Zeitraum um 15 Tage verlängert.Entsprechend der Regelung des Artikel 110, Absatz eins, zweiter Satz der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231 aus 2013, sind diese Informationen möglichst rasch und spätestens einen Monat nach den in Absatz eins, bis 3 genannten Stichtagen vorzulegen. Ist der Alternative Investmentfonds (AIF) ein Dachfonds, wird dieser Zeitraum um 15 Tage verlängert.
(5)Absatz 5,Die Meldepflicht gemäß dieser Verordnung beginnt für AIFM mit dem ersten Tag des ihrer Konzessionierung oder Registrierung nachfolgenden Quartals. Die Meldepflicht gemäß dieser Verordnung beginnt für AIF mit dem ersten Tag des der Auflage nachfolgenden Quartals.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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