§ 1 ABD-V Geltungsbereich

Automatisierter Betrieb von Dampfkesseln

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für ortsfest betriebene überhitzungsgefährdete Dampfkessel und regelt
    1. 1.Ziffer einsden Betrieb von Dampfkesseln ohne ständige Beaufsichtigung,
    2. 2.Ziffer 2den Betrieb von Dampfkesseln mittels Fernüberwachung und
    3. 3.Ziffer 3die Anforderungen an die Wasserqualität von Speise- und Kesselwasser von Dampfkesseln.
  2. (2)Absatz 2,Für Dampfkessel mit niedrigem Gefahrenpotenzial gemäß § 5 Abs. 1 der Druckgeräteüberwachungsverordnung – DGÜW-V, BGBl. II Nr. 420/2004, gelten nur die Bestimmungen der §§ 2, 3 Abs. 1 Z 6, 3 Abs. 2, 5 und 8 sowie 6 Abs. 1.Für Dampfkessel mit niedrigem Gefahrenpotenzial gemäß Paragraph 5, Absatz eins, der Druckgeräteüberwachungsverordnung – DGÜW-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2004,, gelten nur die Bestimmungen der Paragraphen 2, 3, Absatz eins, Ziffer 6, 3, Absatz 2, 5 und 8 sowie 6 Absatz eins,
  3. (3)Absatz 3,Diese Verordnung gilt nicht für Dampfkessel mit niedrigem Gefahrenpotenzial gemäß § 5 Abs. 8 DGÜW-V, bei denen die Sicherheit des Gerätes im Betrieb aufgrund seiner Auslegung für den vorgesehenen Betrieb und der Betriebsweise auf Dauer gegeben ist.Diese Verordnung gilt nicht für Dampfkessel mit niedrigem Gefahrenpotenzial gemäß Paragraph 5, Absatz 8, DGÜW-V, bei denen die Sicherheit des Gerätes im Betrieb aufgrund seiner Auslegung für den vorgesehenen Betrieb und der Betriebsweise auf Dauer gegeben ist.

Stand vor dem 28.12.2015

In Kraft vom 03.05.2012 bis 28.12.2015
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für ortsfest betriebene überhitzungsgefährdete Dampfkessel und regelt
    1. 1.Ziffer einsden Betrieb von Dampfkesseln ohne ständige Beaufsichtigung,
    2. 2.Ziffer 2den Betrieb von Dampfkesseln mittels Fernüberwachung und
    3. 3.Ziffer 3die Anforderungen an die Wasserqualität von Speise- und Kesselwasser von Dampfkesseln.
  2. (2)Absatz 2,Für Dampfkessel mit niedrigem Gefahrenpotenzial gemäß § 5 Abs. 1 der Druckgeräteüberwachungsverordnung – DGÜW-V, BGBl. II Nr. 420/2004, gelten nur die Bestimmungen der §§ 2, 3 Abs. 1 Z 6, 3 Abs. 2, 5 und 8 sowie 6 Abs. 1.Für Dampfkessel mit niedrigem Gefahrenpotenzial gemäß Paragraph 5, Absatz eins, der Druckgeräteüberwachungsverordnung – DGÜW-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2004,, gelten nur die Bestimmungen der Paragraphen 2, 3, Absatz eins, Ziffer 6, 3, Absatz 2, 5 und 8 sowie 6 Absatz eins,
  3. (3)Absatz 3,Diese Verordnung gilt nicht für Dampfkessel mit niedrigem Gefahrenpotenzial gemäß § 5 Abs. 8 DGÜW-V, bei denen die Sicherheit des Gerätes im Betrieb aufgrund seiner Auslegung für den vorgesehenen Betrieb und der Betriebsweise auf Dauer gegeben ist.Diese Verordnung gilt nicht für Dampfkessel mit niedrigem Gefahrenpotenzial gemäß Paragraph 5, Absatz 8, DGÜW-V, bei denen die Sicherheit des Gerätes im Betrieb aufgrund seiner Auslegung für den vorgesehenen Betrieb und der Betriebsweise auf Dauer gegeben ist.

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