§ 21 DGÜW-V Überwachung bei Zuteilung zu Sonderbestimmungen

Druckgeräteüberwachungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, die von einer der Sonderbestimmungen gemäß Abs. 2 erfasst sind, sind der zutreffenden Sonderbestimmung zuzuteilen und es ist die Art der Überwachung nach Art und Umfang der Prüfungen sowie der Prüffristen, unbeschadet des § 30 Abs. 2, nach dieser Sonderbestimmung durchzuführen.Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, die von einer der Sonderbestimmungen gemäß Absatz 2, erfasst sind, sind der zutreffenden Sonderbestimmung zuzuteilen und es ist die Art der Überwachung nach Art und Umfang der Prüfungen sowie der Prüffristen, unbeschadet des Paragraph 30, Absatz 2,, nach dieser Sonderbestimmung durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2,Die folgenden Arten von Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen sind von einer Sonderbestimmung gemäß Anlage 3 erfasst:
    1. 1.Ziffer einsDruckbehälter für elektrische Betriebsmittel von Hochspannungsanlagen, gefüllt mit SF6-Gas oder mit trockener Luft (Anlage 3 Z 1),Druckbehälter für elektrische Betriebsmittel von Hochspannungsanlagen, gefüllt mit SF6-Gas oder mit trockener Luft (Anlage 3 Ziffer eins,),
    2. 2.Ziffer 2Druckbehälter und Rohrleitungen in Kälteanlagen und Wärmepumpenanlagen (Anlage 3 Z 2),Druckbehälter und Rohrleitungen in Kälteanlagen und Wärmepumpenanlagen (Anlage 3 Ziffer 2,),
    3. 3.Ziffer 3Druckbehälter für Flüssiggas (Anlage 3 Z 3),Druckbehälter für Flüssiggas (Anlage 3 Ziffer 3,),
    4. 4.Ziffer 4Druckbehälter aus austenitischen Stählen (Anlage 3 Z 4),Druckbehälter aus austenitischen Stählen (Anlage 3 Ziffer 4,),
    5. 5.Ziffer 5Vakuumisolierte Druckbehälter (Anlage 3 Z 5),Vakuumisolierte Druckbehälter (Anlage 3 Ziffer 5,),
    6. 6.Ziffer 6Druckbehälter und Rohrleitungen in Luftverflüssigungs- und Luftzerlegungsanlagen (kalter Teil) (Anlage 3 Z 6),Druckbehälter und Rohrleitungen in Luftverflüssigungs- und Luftzerlegungsanlagen (kalter Teil) (Anlage 3 Ziffer 6,),
    7. 7.Ziffer 7Druckbehälter und Rohrleitungen in Fernwärmeanlagen (Anlage 3 Z 7),Druckbehälter und Rohrleitungen in Fernwärmeanlagen (Anlage 3 Ziffer 7,),
    8. 8.Ziffer 8Druckbehälter und Rohrleitungen in Acetylenanlagen (Anlage 3 Z 8),Druckbehälter und Rohrleitungen in Acetylenanlagen (Anlage 3 Ziffer 8,),
    9. 9.Ziffer 9Druckbehälter für Filter, Abscheider, Kombinationen von Filter und Abscheider, Vorwärmer und Schalldämpfer in Erdgasleitungen (Anlage 3 Z 9),Druckbehälter für Filter, Abscheider, Kombinationen von Filter und Abscheider, Vorwärmer und Schalldämpfer in Erdgasleitungen (Anlage 3 Ziffer 9,),
    10. 10.Ziffer 10Ortsbewegliche Dampfkessel (Anlage 3 Z 10),Ortsbewegliche Dampfkessel (Anlage 3 Ziffer 10,),
    11. 11.Ziffer 11Löschmittelbehälter für Pulverlöscher (Anlage 3 Z 11).Löschmittelbehälter für Pulverlöscher (Anlage 3 Ziffer 11,).
  3. (3)Absatz 3,Ergeben die Überwachungsmaßnahmen den Verdacht, dass andere als die in der Sonderbestimmung berücksichtigten Schädigungsmechanismen wirksam sind, so sind zusätzliche Untersuchungen und Überprüfungen durchzuführen und die bestehende Zuteilung ist zu überprüfen.

Stand vor dem 28.12.2015

In Kraft vom 25.06.2015 bis 28.12.2015
  1. (1)Absatz eins,Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, die von einer der Sonderbestimmungen gemäß Abs. 2 erfasst sind, sind der zutreffenden Sonderbestimmung zuzuteilen und es ist die Art der Überwachung nach Art und Umfang der Prüfungen sowie der Prüffristen, unbeschadet des § 30 Abs. 2, nach dieser Sonderbestimmung durchzuführen.Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, die von einer der Sonderbestimmungen gemäß Absatz 2, erfasst sind, sind der zutreffenden Sonderbestimmung zuzuteilen und es ist die Art der Überwachung nach Art und Umfang der Prüfungen sowie der Prüffristen, unbeschadet des Paragraph 30, Absatz 2,, nach dieser Sonderbestimmung durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2,Die folgenden Arten von Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen sind von einer Sonderbestimmung gemäß Anlage 3 erfasst:
    1. 1.Ziffer einsDruckbehälter für elektrische Betriebsmittel von Hochspannungsanlagen, gefüllt mit SF6-Gas oder mit trockener Luft (Anlage 3 Z 1),Druckbehälter für elektrische Betriebsmittel von Hochspannungsanlagen, gefüllt mit SF6-Gas oder mit trockener Luft (Anlage 3 Ziffer eins,),
    2. 2.Ziffer 2Druckbehälter und Rohrleitungen in Kälteanlagen und Wärmepumpenanlagen (Anlage 3 Z 2),Druckbehälter und Rohrleitungen in Kälteanlagen und Wärmepumpenanlagen (Anlage 3 Ziffer 2,),
    3. 3.Ziffer 3Druckbehälter für Flüssiggas (Anlage 3 Z 3),Druckbehälter für Flüssiggas (Anlage 3 Ziffer 3,),
    4. 4.Ziffer 4Druckbehälter aus austenitischen Stählen (Anlage 3 Z 4),Druckbehälter aus austenitischen Stählen (Anlage 3 Ziffer 4,),
    5. 5.Ziffer 5Vakuumisolierte Druckbehälter (Anlage 3 Z 5),Vakuumisolierte Druckbehälter (Anlage 3 Ziffer 5,),
    6. 6.Ziffer 6Druckbehälter und Rohrleitungen in Luftverflüssigungs- und Luftzerlegungsanlagen (kalter Teil) (Anlage 3 Z 6),Druckbehälter und Rohrleitungen in Luftverflüssigungs- und Luftzerlegungsanlagen (kalter Teil) (Anlage 3 Ziffer 6,),
    7. 7.Ziffer 7Druckbehälter und Rohrleitungen in Fernwärmeanlagen (Anlage 3 Z 7),Druckbehälter und Rohrleitungen in Fernwärmeanlagen (Anlage 3 Ziffer 7,),
    8. 8.Ziffer 8Druckbehälter und Rohrleitungen in Acetylenanlagen (Anlage 3 Z 8),Druckbehälter und Rohrleitungen in Acetylenanlagen (Anlage 3 Ziffer 8,),
    9. 9.Ziffer 9Druckbehälter für Filter, Abscheider, Kombinationen von Filter und Abscheider, Vorwärmer und Schalldämpfer in Erdgasleitungen (Anlage 3 Z 9),Druckbehälter für Filter, Abscheider, Kombinationen von Filter und Abscheider, Vorwärmer und Schalldämpfer in Erdgasleitungen (Anlage 3 Ziffer 9,),
    10. 10.Ziffer 10Ortsbewegliche Dampfkessel (Anlage 3 Z 10),Ortsbewegliche Dampfkessel (Anlage 3 Ziffer 10,),
    11. 11.Ziffer 11Löschmittelbehälter für Pulverlöscher (Anlage 3 Z 11).Löschmittelbehälter für Pulverlöscher (Anlage 3 Ziffer 11,).
  3. (3)Absatz 3,Ergeben die Überwachungsmaßnahmen den Verdacht, dass andere als die in der Sonderbestimmung berücksichtigten Schädigungsmechanismen wirksam sind, so sind zusätzliche Untersuchungen und Überprüfungen durchzuführen und die bestehende Zuteilung ist zu überprüfen.

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