§ 59 DGÜW-V Dokumentation von Betriebsprüfungen

Druckgeräteüberwachungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat die von ihr vorgenommene Betriebsprüfung zu bescheinigen und die erforderliche Dokumentation gemäß Abs. 8 dem Prüfbuch anzuschließen.Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat die von ihr vorgenommene Betriebsprüfung zu bescheinigen und die erforderliche Dokumentation gemäß Absatz 8, dem Prüfbuch anzuschließen.
  2. (2)Absatz 2,Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat nach Durchführung der Betriebsprüfung den Abschnitt Betriebsprüfung für Dampfkessel und Druckbehälter auszufüllen, wobei je nach Erfordernis zur Durchführung der Betriebsprüfung das Feld „Änderung des Aufstellungsortes“ oder „Zeitraum der Außerbetriebnahme“ maßgebend ist. Der Befund der Betriebsprüfung und der Hinweis auf die Dokumentation ist einzutragen.
  3. (3)Absatz 3,Erfolgte gleichzeitig ein Wechsel des Betreibers, ist der neue Betreiber im Abschnitt „Betreiber“ im Prüfbuch einzutragen.
  4. (4)Absatz 4,Erfolgte gleichzeitig ein Wechsel der Kesselprüfstelle bzw. Werksprüfstelle, ist die nun zuständige Kesselprüfstelle oder Werksprüfstelle im Abschnitt „Kessel- oder Werksprüfstelle“ von dieser einzutragen.
  5. (5)Absatz 5,Der ausgefüllte Abschnitt gemäß Abs. 2 ist mit Angabe des Ortes und des Datums der Eintragung sowie mit der Unterschrift des Kessel- bzw. Werksprüfers und dem Prüfstellenzeichen zu versehen.Der ausgefüllte Abschnitt gemäß Absatz 2, ist mit Angabe des Ortes und des Datums der Eintragung sowie mit der Unterschrift des Kessel- bzw. Werksprüfers und dem Prüfstellenzeichen zu versehen.
  6. (6)Absatz 6,Für die Abschnitte gemäß Abs. 3 und 4 gelten die Bestimmungen der §§ 65 bzw. 66.Für die Abschnitte gemäß Absatz 3 und 4 gelten die Bestimmungen der Paragraphen 65, bzw. 66.
  7. (7)Absatz 7,Die nächste vorgesehene Überwachungsmaßnahme ist im Abschnitt Überwachungsmaßnahmen nach Art und dem Jahr der Fälligkeit einzutragen.
  8. (8)Absatz 8,Die Dokumentation gemäß Abs. 1 hat zu umfassen:Die Dokumentation gemäß Absatz eins, hat zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsDie Beurteilung des äußeren Zustandes des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung und gegebenenfalls der kathodischen Korrosionsschutzanlage,
    2. 2.Ziffer 2Die Beurteilung der Ausrüstung,
    3. 3.Ziffer 3Die Funktion der Ausrüstung und Integration,
    4. 4.Ziffer 4Die Art der Aufstellung (bei Änderung der Aufstellung),
    5. 5.Ziffer 5Die Durchführung der inneren Untersuchung bzw. den Grund für deren Entfall,
    6. 6.Ziffer 6gegebenenfalls die Durchführung der Druck- oder Dichtheitsprüfung.
  9. (9)Absatz 9,Bei erforderlichen Änderungen der Gefahrenanalyse, des Maßnahmenkataloges oder der Zuteilung gilt bezüglich der Dokumentation § 58 Abs. 2.Bei erforderlichen Änderungen der Gefahrenanalyse, des Maßnahmenkataloges oder der Zuteilung gilt bezüglich der Dokumentation Paragraph 58, Absatz 2,

Stand vor dem 28.12.2015

In Kraft vom 05.11.2004 bis 28.12.2015
  1. (1)Absatz eins,Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat die von ihr vorgenommene Betriebsprüfung zu bescheinigen und die erforderliche Dokumentation gemäß Abs. 8 dem Prüfbuch anzuschließen.Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat die von ihr vorgenommene Betriebsprüfung zu bescheinigen und die erforderliche Dokumentation gemäß Absatz 8, dem Prüfbuch anzuschließen.
  2. (2)Absatz 2,Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat nach Durchführung der Betriebsprüfung den Abschnitt Betriebsprüfung für Dampfkessel und Druckbehälter auszufüllen, wobei je nach Erfordernis zur Durchführung der Betriebsprüfung das Feld „Änderung des Aufstellungsortes“ oder „Zeitraum der Außerbetriebnahme“ maßgebend ist. Der Befund der Betriebsprüfung und der Hinweis auf die Dokumentation ist einzutragen.
  3. (3)Absatz 3,Erfolgte gleichzeitig ein Wechsel des Betreibers, ist der neue Betreiber im Abschnitt „Betreiber“ im Prüfbuch einzutragen.
  4. (4)Absatz 4,Erfolgte gleichzeitig ein Wechsel der Kesselprüfstelle bzw. Werksprüfstelle, ist die nun zuständige Kesselprüfstelle oder Werksprüfstelle im Abschnitt „Kessel- oder Werksprüfstelle“ von dieser einzutragen.
  5. (5)Absatz 5,Der ausgefüllte Abschnitt gemäß Abs. 2 ist mit Angabe des Ortes und des Datums der Eintragung sowie mit der Unterschrift des Kessel- bzw. Werksprüfers und dem Prüfstellenzeichen zu versehen.Der ausgefüllte Abschnitt gemäß Absatz 2, ist mit Angabe des Ortes und des Datums der Eintragung sowie mit der Unterschrift des Kessel- bzw. Werksprüfers und dem Prüfstellenzeichen zu versehen.
  6. (6)Absatz 6,Für die Abschnitte gemäß Abs. 3 und 4 gelten die Bestimmungen der §§ 65 bzw. 66.Für die Abschnitte gemäß Absatz 3 und 4 gelten die Bestimmungen der Paragraphen 65, bzw. 66.
  7. (7)Absatz 7,Die nächste vorgesehene Überwachungsmaßnahme ist im Abschnitt Überwachungsmaßnahmen nach Art und dem Jahr der Fälligkeit einzutragen.
  8. (8)Absatz 8,Die Dokumentation gemäß Abs. 1 hat zu umfassen:Die Dokumentation gemäß Absatz eins, hat zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsDie Beurteilung des äußeren Zustandes des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung und gegebenenfalls der kathodischen Korrosionsschutzanlage,
    2. 2.Ziffer 2Die Beurteilung der Ausrüstung,
    3. 3.Ziffer 3Die Funktion der Ausrüstung und Integration,
    4. 4.Ziffer 4Die Art der Aufstellung (bei Änderung der Aufstellung),
    5. 5.Ziffer 5Die Durchführung der inneren Untersuchung bzw. den Grund für deren Entfall,
    6. 6.Ziffer 6gegebenenfalls die Durchführung der Druck- oder Dichtheitsprüfung.
  9. (9)Absatz 9,Bei erforderlichen Änderungen der Gefahrenanalyse, des Maßnahmenkataloges oder der Zuteilung gilt bezüglich der Dokumentation § 58 Abs. 2.Bei erforderlichen Änderungen der Gefahrenanalyse, des Maßnahmenkataloges oder der Zuteilung gilt bezüglich der Dokumentation Paragraph 58, Absatz 2,

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