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§ 9b. § 1 Abs. 1 Z 7 und § 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 764/1996 treten gleichzeitig mit der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 in Kraft. § 7a tritt gleichzeitig mit der genannten Vereinbarung außer Kraft. Paragraph 9 b, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7 und Paragraph 7 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 764 aus 1996, treten gleichzeitig mit der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 in Kraft. Paragraph 7 a, tritt gleichzeitig mit der genannten Vereinbarung außer Kraft.
§ 9b. § 1 Abs. 1 Z 7 und § 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 764/1996 treten gleichzeitig mit der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 in Kraft. § 7a tritt gleichzeitig mit der genannten Vereinbarung außer Kraft. Paragraph 9 b, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7 und Paragraph 7 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 764 aus 1996, treten gleichzeitig mit der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 in Kraft. Paragraph 7 a, tritt gleichzeitig mit der genannten Vereinbarung außer Kraft.