§ 12 VBV 2011 Wärmeschutzeinrichtungen und Betrieb von Flaschenbündeln

Versandbehälterverordnung 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Betrieb von Flaschenbündeln hat entsprechend der Z 4 der ÖNORM M 7396 zu erfolgen.Der Betrieb von Flaschenbündeln hat entsprechend der Ziffer 4, der ÖNORM M 7396 zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Geräte gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, und 2 ohne Wärmeschutzeinrichtungen sind während der Lagerung und der Benützung vor unzulässiger Erwärmung über 50 °C zu schützen.Geräte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, und 2 ohne Wärmeschutzeinrichtungen sind während der Lagerung und der Benützung vor unzulässiger Erwärmung über 50 °C zu schützen.

Stand vor dem 28.12.2015

In Kraft vom 29.12.2011 bis 28.12.2015
  1. (1)Absatz eins,Der Betrieb von Flaschenbündeln hat entsprechend der Z 4 der ÖNORM M 7396 zu erfolgen.Der Betrieb von Flaschenbündeln hat entsprechend der Ziffer 4, der ÖNORM M 7396 zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Geräte gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, und 2 ohne Wärmeschutzeinrichtungen sind während der Lagerung und der Benützung vor unzulässiger Erwärmung über 50 °C zu schützen.Geräte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, und 2 ohne Wärmeschutzeinrichtungen sind während der Lagerung und der Benützung vor unzulässiger Erwärmung über 50 °C zu schützen.

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