Anl. 1/2 VBV 2011 Behälter für kohlensäurehaltige Getränke

Versandbehälterverordnung 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2015 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einsAn Behältern für den Transport und den Vertrieb von kohlensäurehaltigen Getränken ist eine Gasbeaufschlagung mit dem Sättigungsdruck des kohlensäurehaltigen Getränkes während der Beförderung zulässig. Diese Behälter sind periodischen Kontrollen gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 zu unterziehen.An Behältern für den Transport und den Vertrieb von kohlensäurehaltigen Getränken ist eine Gasbeaufschlagung mit dem Sättigungsdruck des kohlensäurehaltigen Getränkes während der Beförderung zulässig. Diese Behälter sind periodischen Kontrollen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, zu unterziehen.
  2. 2.Ziffer 2Behälter für den Transport und den Vertrieb von Getränken mit einem Druckinhaltsprodukt aus festgesetztem höchsten Betriebsdruck in bar und Rauminhalt in Litern bis zu 500 und einem höchstzulässigen Betriebsdruck von bis zu 7 bar müssen sicherheitstechnischen Regeln entsprechen, welche die Ziele des Kesselgesetzes umsetzen.
  3. 2.12 Punkt einsKeg und Schankcontainer sind insbesondere ausreichend gegen äußere Beschädigung auszulegen oder zu schützen und derart zu kennzeichnen, dass der Hersteller identifizierbar ist. Die Erfüllung der Anforderungen ist vom Hersteller mittels geeigneter Prüfungen nachzuweisen und durch Ausstellen einer Konformitätserklärung zu dokumentieren. Der Hersteller hat technische Unterlagen, die eine Bewertung der Übereinstimmung des Druckgerätes mit den sicherheitstechnischen Anforderungen ermöglichen, zur Einsichtnahme durch die zuständige Behörde bereit zu halten.
  4. 2.22 Punkt 2Die Befüllung der ortsbeweglichen Druckgeräte ist derart vorzunehmen, dass für die Ausdehnung der Flüssigkeit ein ausreichender Mindestfreiraum erhalten bleibt. Wiederbefüllbare ortsbewegliche Druckgeräte sind im Rahmen der Befüllung hinsichtlich sicherheitsrelevanter Mängel zu überprüfen.
  5. 3.Ziffer 3Flaschen aus Glas
  6. 3.13 Punkt einsFlaschen aus Glas, welche unter Druck befüllt und verschlossen werden und zur mehrmaligen Verwendung bestimmt sind (Siphonflaschen), müssen folgende Bedingungen erfüllen:
    1. a)Litera aJede Flasche ist mit einem Erzeugerkennzeichen zu versehen und vom Erzeuger einer Druckprüfung mit 30 bar Überdruck zu unterziehen. In den Lieferpapieren hat der Erzeuger die Durchführung der Druckprüfung zu bestätigen.
    2. b)Litera bDer Fülldruck beim Verschließen der Flaschen darf 10 bar nicht überschreiten.
    3. c)Litera cDie Flaschen dürfen nur soweit befüllt werden, dass unter Einbeziehung der technisch und technologisch bedingten Füllmengenstreuung ein Mindestfreiraum von 5% des Nenninhaltes nicht unterschritten wird.Der Freiraum bestimmt sich nach folgender Formel:

Hierbei bedeuten:

F

………….. Freiraum (%)

Irömisch eins

………….. mittleres Randvolumen der Flasche bei 20 °C (ml)

Vrömisch fünf

………….. Nenninhalt bei 20 °C (ml)

  1. d)Litera d

Stand vor dem 28.12.2015

In Kraft vom 29.12.2011 bis 28.12.2015
  1. 1.Ziffer einsAn Behältern für den Transport und den Vertrieb von kohlensäurehaltigen Getränken ist eine Gasbeaufschlagung mit dem Sättigungsdruck des kohlensäurehaltigen Getränkes während der Beförderung zulässig. Diese Behälter sind periodischen Kontrollen gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 zu unterziehen.An Behältern für den Transport und den Vertrieb von kohlensäurehaltigen Getränken ist eine Gasbeaufschlagung mit dem Sättigungsdruck des kohlensäurehaltigen Getränkes während der Beförderung zulässig. Diese Behälter sind periodischen Kontrollen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, zu unterziehen.
  2. 2.Ziffer 2Behälter für den Transport und den Vertrieb von Getränken mit einem Druckinhaltsprodukt aus festgesetztem höchsten Betriebsdruck in bar und Rauminhalt in Litern bis zu 500 und einem höchstzulässigen Betriebsdruck von bis zu 7 bar müssen sicherheitstechnischen Regeln entsprechen, welche die Ziele des Kesselgesetzes umsetzen.
  3. 2.12 Punkt einsKeg und Schankcontainer sind insbesondere ausreichend gegen äußere Beschädigung auszulegen oder zu schützen und derart zu kennzeichnen, dass der Hersteller identifizierbar ist. Die Erfüllung der Anforderungen ist vom Hersteller mittels geeigneter Prüfungen nachzuweisen und durch Ausstellen einer Konformitätserklärung zu dokumentieren. Der Hersteller hat technische Unterlagen, die eine Bewertung der Übereinstimmung des Druckgerätes mit den sicherheitstechnischen Anforderungen ermöglichen, zur Einsichtnahme durch die zuständige Behörde bereit zu halten.
  4. 2.22 Punkt 2Die Befüllung der ortsbeweglichen Druckgeräte ist derart vorzunehmen, dass für die Ausdehnung der Flüssigkeit ein ausreichender Mindestfreiraum erhalten bleibt. Wiederbefüllbare ortsbewegliche Druckgeräte sind im Rahmen der Befüllung hinsichtlich sicherheitsrelevanter Mängel zu überprüfen.
  5. 3.Ziffer 3Flaschen aus Glas
  6. 3.13 Punkt einsFlaschen aus Glas, welche unter Druck befüllt und verschlossen werden und zur mehrmaligen Verwendung bestimmt sind (Siphonflaschen), müssen folgende Bedingungen erfüllen:
    1. a)Litera aJede Flasche ist mit einem Erzeugerkennzeichen zu versehen und vom Erzeuger einer Druckprüfung mit 30 bar Überdruck zu unterziehen. In den Lieferpapieren hat der Erzeuger die Durchführung der Druckprüfung zu bestätigen.
    2. b)Litera bDer Fülldruck beim Verschließen der Flaschen darf 10 bar nicht überschreiten.
    3. c)Litera cDie Flaschen dürfen nur soweit befüllt werden, dass unter Einbeziehung der technisch und technologisch bedingten Füllmengenstreuung ein Mindestfreiraum von 5% des Nenninhaltes nicht unterschritten wird.Der Freiraum bestimmt sich nach folgender Formel:

Hierbei bedeuten:

F

………….. Freiraum (%)

Irömisch eins

………….. mittleres Randvolumen der Flasche bei 20 °C (ml)

Vrömisch fünf

………….. Nenninhalt bei 20 °C (ml)

  1. d)Litera d

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