§ 1 ODGV 2011 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2015 bis 31.12.9999
Geltungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für
    1. 1.Ziffer einsneue ortsbewegliche Druckgeräte gemäß § 3 Z 1, die nicht die Konformitätskennzeichnung der in der Anlage A.4.1 der Versandbehälterverordnung 2002 (VBV 2002), BGBl. II Nr. 202/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 347/2005, angeführten EWG-Richtlinien oder der ortsbeweglichen Druckgeräteverordnung - ODGVO, BGBl. II Nr. 291/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 496/2003, tragen, hinsichtlich der Bereitstellung auf dem Markt;neue ortsbewegliche Druckgeräte gemäß Paragraph 3, Ziffer eins,, die nicht die Konformitätskennzeichnung der in der Anlage A.4.1 der Versandbehälterverordnung 2002 (VBV 2002), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2002,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 347 aus 2005,, angeführten EWG-Richtlinien oder der ortsbeweglichen Druckgeräteverordnung - ODGVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2001,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2003,, tragen, hinsichtlich der Bereitstellung auf dem Markt;
    2. 2.Ziffer 2ortsbewegliche Druckgeräte gemäß § 3 Z 1, die die Konformitätskennzeichnung gemäß dieser Verordnung oder gemäß der in der Anlage A.4.1 der VBV 2002 angeführten EWG-Richtlinien oder der ODGVO tragen, hinsichtlich der wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen;ortsbewegliche Druckgeräte gemäß Paragraph 3, Ziffer eins,, die die Konformitätskennzeichnung gemäß dieser Verordnung oder gemäß der in der Anlage A.4.1 der VBV 2002 angeführten EWG-Richtlinien oder der ODGVO tragen, hinsichtlich der wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen;
    3. 3.Ziffer 3ortsbewegliche Druckgeräte gemäß § 3 Z 1, die nicht die Konformitätskennzeichnung gemäß der ODGVO tragen, hinsichtlich der Neubewertung der Konformität.ortsbewegliche Druckgeräte gemäß Paragraph 3, Ziffer eins,, die nicht die Konformitätskennzeichnung gemäß der ODGVO tragen, hinsichtlich der Neubewertung der Konformität.
  2. (2)Absatz 2,Verweise auf Abschnitte bzw. Kapitel des ADR oder RID in dieser Verordnung gelten auch als Verweise auf jene Bestimmungen des ADN, die auf den entsprechenden Abschnitt des ADR rückverweisen.

Stand vor dem 28.12.2015

In Kraft vom 28.07.2011 bis 28.12.2015
Geltungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für
    1. 1.Ziffer einsneue ortsbewegliche Druckgeräte gemäß § 3 Z 1, die nicht die Konformitätskennzeichnung der in der Anlage A.4.1 der Versandbehälterverordnung 2002 (VBV 2002), BGBl. II Nr. 202/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 347/2005, angeführten EWG-Richtlinien oder der ortsbeweglichen Druckgeräteverordnung - ODGVO, BGBl. II Nr. 291/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 496/2003, tragen, hinsichtlich der Bereitstellung auf dem Markt;neue ortsbewegliche Druckgeräte gemäß Paragraph 3, Ziffer eins,, die nicht die Konformitätskennzeichnung der in der Anlage A.4.1 der Versandbehälterverordnung 2002 (VBV 2002), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2002,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 347 aus 2005,, angeführten EWG-Richtlinien oder der ortsbeweglichen Druckgeräteverordnung - ODGVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2001,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2003,, tragen, hinsichtlich der Bereitstellung auf dem Markt;
    2. 2.Ziffer 2ortsbewegliche Druckgeräte gemäß § 3 Z 1, die die Konformitätskennzeichnung gemäß dieser Verordnung oder gemäß der in der Anlage A.4.1 der VBV 2002 angeführten EWG-Richtlinien oder der ODGVO tragen, hinsichtlich der wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen;ortsbewegliche Druckgeräte gemäß Paragraph 3, Ziffer eins,, die die Konformitätskennzeichnung gemäß dieser Verordnung oder gemäß der in der Anlage A.4.1 der VBV 2002 angeführten EWG-Richtlinien oder der ODGVO tragen, hinsichtlich der wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen;
    3. 3.Ziffer 3ortsbewegliche Druckgeräte gemäß § 3 Z 1, die nicht die Konformitätskennzeichnung gemäß der ODGVO tragen, hinsichtlich der Neubewertung der Konformität.ortsbewegliche Druckgeräte gemäß Paragraph 3, Ziffer eins,, die nicht die Konformitätskennzeichnung gemäß der ODGVO tragen, hinsichtlich der Neubewertung der Konformität.
  2. (2)Absatz 2,Verweise auf Abschnitte bzw. Kapitel des ADR oder RID in dieser Verordnung gelten auch als Verweise auf jene Bestimmungen des ADN, die auf den entsprechenden Abschnitt des ADR rückverweisen.

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