§ 13 kV-RLV

Kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das Geschäftsjahr der kleinen Versicherungsvereine entspricht dem Kalenderjahr. Das Geschäftsjahr der kleinen Versicherungsvereine, die ausschließlich die Tierversicherung zum Gegenstand haben, kann vom Kalenderjahr abweichen und am 31. Oktober enden.
  2. (2)Absatz 2,Die Vorlage der in den §§ 11 und 12 angeführten Berichtsteile hat grundsätzlich unverzüglich,Die Vorlage der in den Paragraphen 11 und 12 angeführten Berichtsteile hat grundsätzlich unverzüglich,
    1. 1.Ziffer eins bei kleinen Versicherungsvereinen, die ausschließlich die Tierversicherung zum Gegenstand haben und deren Geschäftsjahr am 31. Oktober endet, spätestens jedoch am 15. Mai des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres,
    2. 2.Ziffer 2bei kleinen Versicherungsvereinen, deren Geschäftsjahr am 31. Dezember endet, spätestens jedoch am 1530. JuliJuni des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres
    zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3,Auf Antrag kann die FMA in begründeten Fällen die Fristen gemäß Abs. 2 erstrecken.Auf Antrag kann die FMA in begründeten Fällen die Fristen gemäß Absatz 2, erstrecken.

Stand vor dem 30.12.2021

In Kraft vom 01.01.2016 bis 30.12.2021
  1. (1)Absatz eins,Das Geschäftsjahr der kleinen Versicherungsvereine entspricht dem Kalenderjahr. Das Geschäftsjahr der kleinen Versicherungsvereine, die ausschließlich die Tierversicherung zum Gegenstand haben, kann vom Kalenderjahr abweichen und am 31. Oktober enden.
  2. (2)Absatz 2,Die Vorlage der in den §§ 11 und 12 angeführten Berichtsteile hat grundsätzlich unverzüglich,Die Vorlage der in den Paragraphen 11 und 12 angeführten Berichtsteile hat grundsätzlich unverzüglich,
    1. 1.Ziffer eins bei kleinen Versicherungsvereinen, die ausschließlich die Tierversicherung zum Gegenstand haben und deren Geschäftsjahr am 31. Oktober endet, spätestens jedoch am 15. Mai des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres,
    2. 2.Ziffer 2bei kleinen Versicherungsvereinen, deren Geschäftsjahr am 31. Dezember endet, spätestens jedoch am 1530. JuliJuni des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres
    zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3,Auf Antrag kann die FMA in begründeten Fällen die Fristen gemäß Abs. 2 erstrecken.Auf Antrag kann die FMA in begründeten Fällen die Fristen gemäß Absatz 2, erstrecken.

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