§ 12 EU-QuaDG Informationsaustausch mit der AMA

EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die „Agrarmarkt Austria“ (AMA) ist im Hinblick auf die Abwicklung der Förderungsverwaltung gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 AMA-Gesetzes 1992, BGBl. Nr. 376/1992, vom Landeshauptmann über bestimmte Arten von Verstößen gegen die Verordnung (EGEU) Nr. 8342018/2007848, die als zu sanktionierende Verstöße gegen Förderkriterien dem Bundesministerium für Gesundheit mitgeteilt wurden, zu unterrichten.Die „Agrarmarkt Austria“ (AMA) ist im Hinblick auf die Abwicklung der Förderungsverwaltung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, AMA-Gesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992,, vom Landeshauptmann über bestimmte Arten von Verstößen gegen die Verordnung (EGEU) Nr. 834 aus 2007,2018/848, die als zu sanktionierende Verstöße gegen Förderkriterien dem Bundesministerium für Gesundheit mitgeteilt wurden, zu unterrichten.
  2. (2)Absatz 2,Die AMA hat den Landeshauptmann über Verstöße gegen die Verordnung (EGEU) Nr. 8342018/2007848, die im Rahmen der Abwicklung der Förderverwaltung gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 des AMA-Gesetzes 1992 festgestellt wurden, zu unterrichten. Der Landeshauptmann hat die Informationen an die betreffende Kontrollstelle weiterzuleiten.Die AMA hat den Landeshauptmann über Verstöße gegen die Verordnung (EGEU) Nr. 834 aus 2007,2018/848, die im Rahmen der Abwicklung der Förderverwaltung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, des AMA-Gesetzes 1992 festgestellt wurden, zu unterrichten. Der Landeshauptmann hat die Informationen an die betreffende Kontrollstelle weiterzuleiten.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.2021
  1. (1)Absatz eins,Die „Agrarmarkt Austria“ (AMA) ist im Hinblick auf die Abwicklung der Förderungsverwaltung gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 AMA-Gesetzes 1992, BGBl. Nr. 376/1992, vom Landeshauptmann über bestimmte Arten von Verstößen gegen die Verordnung (EGEU) Nr. 8342018/2007848, die als zu sanktionierende Verstöße gegen Förderkriterien dem Bundesministerium für Gesundheit mitgeteilt wurden, zu unterrichten.Die „Agrarmarkt Austria“ (AMA) ist im Hinblick auf die Abwicklung der Förderungsverwaltung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, AMA-Gesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992,, vom Landeshauptmann über bestimmte Arten von Verstößen gegen die Verordnung (EGEU) Nr. 834 aus 2007,2018/848, die als zu sanktionierende Verstöße gegen Förderkriterien dem Bundesministerium für Gesundheit mitgeteilt wurden, zu unterrichten.
  2. (2)Absatz 2,Die AMA hat den Landeshauptmann über Verstöße gegen die Verordnung (EGEU) Nr. 8342018/2007848, die im Rahmen der Abwicklung der Förderverwaltung gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 des AMA-Gesetzes 1992 festgestellt wurden, zu unterrichten. Der Landeshauptmann hat die Informationen an die betreffende Kontrollstelle weiterzuleiten.Die AMA hat den Landeshauptmann über Verstöße gegen die Verordnung (EGEU) Nr. 834 aus 2007,2018/848, die im Rahmen der Abwicklung der Förderverwaltung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, des AMA-Gesetzes 1992 festgestellt wurden, zu unterrichten. Der Landeshauptmann hat die Informationen an die betreffende Kontrollstelle weiterzuleiten.

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