§ 17 EU-QuaDG Verfahrensbestimmung

EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

Bescheide, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder, der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 oder der Verordnung (EU) 2018/848 widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 AVG. Bescheide, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder, der Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007, oder der Verordnung (EU) 2018/848 widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.2021

Bescheide, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder, der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 oder der Verordnung (EU) 2018/848 widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 AVG. Bescheide, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder, der Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007, oder der Verordnung (EU) 2018/848 widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG.

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