§ 14a FMA-KVO 2016 „Kostenpflicht der Schwarmfinanzierungsdienstleister

FMA-Kostenverordnung 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.09.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 2 haben der FMA als Referenzdaten die von Abschlussprüfern geprüften Umsatzerlöse, die sie innerhalb eines Kalenderjahres aus Schwarmfinanzierungsdienstleistungen erzielt haben, bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt der Erlöse gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.Die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, haben der FMA als Referenzdaten die von Abschlussprüfern geprüften Umsatzerlöse, die sie innerhalb eines Kalenderjahres aus Schwarmfinanzierungsdienstleistungen erzielt haben, bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt der Erlöse gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.
  2. (1)Absatz eins,Die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 2 haben der FMA als Referenzdaten die Umsatzerlöse, die sie innerhalb eines Kalenderjahres aus Schwarmfinanzierungsdienstleistungen erzielt haben und wie sie sich aus dem beim Firmenbuchgericht eingereichten Jahresabschluss ergeben, bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Korrekturmeldungen hat die FMA zu berücksichtigen, sofern sie bis längstens 30. September des Folgejahres bei der FMA einlangen. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt der Erlöse gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.Die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, haben der FMA als Referenzdaten die Umsatzerlöse, die sie innerhalb eines Kalenderjahres aus Schwarmfinanzierungsdienstleistungen erzielt haben und wie sie sich aus dem beim Firmenbuchgericht eingereichten Jahresabschluss ergeben, bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Korrekturmeldungen hat die FMA zu berücksichtigen, sofern sie bis längstens 30. September des Folgejahres bei der FMA einlangen. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt der Erlöse gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.
  3. (2)Absatz 2,Der Pauschalbetrag P eines Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 2 in Euro für das betreffende FMA-Geschäftsjahr ergibt sich wie folgt:Der Pauschalbetrag P eines Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, in Euro für das betreffende FMA-Geschäftsjahr ergibt sich wie folgt:

Dabei gilt Folgendes:
  1. 1.Ziffer einsDer individuelle umsatzbezogene Referenzwert Ueinzel ist der jährliche Durchschnitt der Umsatzerlöse des jeweiligen Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 2 in Euro aus Schwarmfinanzierungsdienstleistungen bezogen auf das zweit- und drittvorangegangene Kalenderjahr zum betreffenden FMA-Geschäftsjahr; dabei sind geprüfte Geschäftsjahre des jeweiligen Kostenpflichtigen, in denen die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. h keine vollen 12 Kalendermonate bestanden haben, aliquot nach vollen Kalendermonaten zu berücksichtigen;Der individuelle umsatzbezogene Referenzwert Ueinzel ist der jährliche Durchschnitt der Umsatzerlöse des jeweiligen Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, in Euro aus Schwarmfinanzierungsdienstleistungen bezogen auf das zweit- und drittvorangegangene Kalenderjahr zum betreffenden FMA-Geschäftsjahr; dabei sind geprüfte Geschäftsjahre des jeweiligen Kostenpflichtigen, in denen die Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, keine vollen 12 Kalendermonate bestanden haben, aliquot nach vollen Kalendermonaten zu berücksichtigen;
  2. 1.Ziffer einsDer individuelle umsatzbezogene Referenzwert Ueinzel ist der Durchschnitt der jährlichen Umsatzerlöse des jeweiligen Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 2 in Euro aus Schwarmfinanzierungsdienstleistungen bezogen auf das zweit- und drittvorangegangene Kalenderjahr zum betreffenden FMA-Geschäftsjahr; dabei sind geprüfte Geschäftsjahre des jeweiligen Kostenpflichtigen, in denen die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. h keine vollen 12 Kalendermonate bestanden haben, aliquot nach vollen Kalendermonaten zu berücksichtigen; sind in einem für die Durchschnittsbildung heranzuziehenden Geschäftsjahr in keinem Kalendermonat die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. h erfüllt, ist nur das jeweils andere Kalenderjahr unter allfälliger Aliquotierung heranzuziehen und auf die Bildung eines Durchschnitts zu verzichten;Der individuelle umsatzbezogene Referenzwert Ueinzel ist der Durchschnitt der jährlichen Umsatzerlöse des jeweiligen Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, in Euro aus Schwarmfinanzierungsdienstleistungen bezogen auf das zweit- und drittvorangegangene Kalenderjahr zum betreffenden FMA-Geschäftsjahr; dabei sind geprüfte Geschäftsjahre des jeweiligen Kostenpflichtigen, in denen die Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, keine vollen 12 Kalendermonate bestanden haben, aliquot nach vollen Kalendermonaten zu berücksichtigen; sind in einem für die Durchschnittsbildung heranzuziehenden Geschäftsjahr in keinem Kalendermonat die Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, erfüllt, ist nur das jeweils andere Kalenderjahr unter allfälliger Aliquotierung heranzuziehen und auf die Bildung eines Durchschnitts zu verzichten;
  3. 2.Ziffer 2die aggregierte Relationsgröße der umsatzbezogenen Referenzwerte Ugesamt ist die Summe von Ueinzel für alle Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 2;die aggregierte Relationsgröße der umsatzbezogenen Referenzwerte Ugesamt ist die Summe von Ueinzel für alle Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Absatz 2,;
  4. 3.Ziffer 3der aufwandsbezogene Einzelbetrag E beträgt 2 000 Euro;
  5. 4.Ziffer 4der aufwandsbezogene Faktor N ist die Summe der Aufsichtsmonate aller Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 2 im Zeitraum zwischen dem Beginn des 15. und dem Ende des 4. Monats vor dem betreffenden FMA-Geschäftsjahr; dabei ergibt sich je Kostenpflichtigem gemäß § 13 Abs. 2 der Wert seiner Aufsichtsmonate aus der Anzahl der Kalendermonate, in denen der jeweilige Kostenpflichtige die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. h zumindest zeitweise erfüllt hat;der aufwandsbezogene Faktor N ist die Summe der Aufsichtsmonate aller Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, im Zeitraum zwischen dem Beginn des 15. und dem Ende des 4. Monats vor dem betreffenden FMA-Geschäftsjahr; dabei ergibt sich je Kostenpflichtigem gemäß Paragraph 13, Absatz 2, der Wert seiner Aufsichtsmonate aus der Anzahl der Kalendermonate, in denen der jeweilige Kostenpflichtige die Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, zumindest zeitweise erfüllt hat;
  6. 5.Ziffer 5der fixkostenbezogene Einzelbetrag F beträgt 500 Euro;
  1. (3)Absatz 3,Ergibt bei der gemäß Abs. 2 durchgeführten Berechnung das aufwandbezogene Produkt aus den Parametern E und N einen Betrag in Höhe von mehr als 2 vH der umsatzbezogenen aggregierten Relationsgröße Ugesamt, so ist abweichend von Abs. 2 für das Produkt aus den Parametern E und SN ein Betrag in Höhe von 12 vH von UmsatzUgesamt zugrunde zu legen.Ergibt bei der gemäß Absatz 2, durchgeführten Berechnung das aufwandbezogene Produkt aus den Parametern E und N einen Betrag in Höhe von mehr als 2 vH der umsatzbezogenen aggregierten Relationsgröße Ugesamt, so ist abweichend von Absatz 2, für das Produkt aus den Parametern E und SN ein Betrag in Höhe von 12 vH von UmsatzgesamtUgesamt zugrunde zu legen.
  2. (4)Absatz 4,§ 7 ist auf Kostenpflichtige gemäß § 13 Abs. 2 mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:Paragraph 7, ist auf Kostenpflichtige gemäß Paragraph 13, Absatz 2, mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsFür die Bemessungsgrundlage b gemäß § 7 Abs. 3 ist der letzte anhand von Referenzwerten berechenbare Pauschalbetrag P gemäß Abs. 2 aus Vorperioden zugrunde zu legen;Für die Bemessungsgrundlage b gemäß Paragraph 7, Absatz 3, ist der letzte anhand von Referenzwerten berechenbare Pauschalbetrag P gemäß Absatz 2, aus Vorperioden zugrunde zu legen;
    2. 2.Ziffer 2der Kostenanteil gemäß § 7 Abs. 4 entspricht dem Parameter F gemäß Abs. 2 Z 5.der Kostenanteil gemäß Paragraph 7, Absatz 4, entspricht dem Parameter F gemäß Absatz 2, Ziffer 5,

Stand vor dem 29.09.2024

In Kraft vom 15.09.2022 bis 29.09.2024
  1. (1)Absatz eins,Die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 2 haben der FMA als Referenzdaten die von Abschlussprüfern geprüften Umsatzerlöse, die sie innerhalb eines Kalenderjahres aus Schwarmfinanzierungsdienstleistungen erzielt haben, bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt der Erlöse gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.Die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, haben der FMA als Referenzdaten die von Abschlussprüfern geprüften Umsatzerlöse, die sie innerhalb eines Kalenderjahres aus Schwarmfinanzierungsdienstleistungen erzielt haben, bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt der Erlöse gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.
  2. (1)Absatz eins,Die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 2 haben der FMA als Referenzdaten die Umsatzerlöse, die sie innerhalb eines Kalenderjahres aus Schwarmfinanzierungsdienstleistungen erzielt haben und wie sie sich aus dem beim Firmenbuchgericht eingereichten Jahresabschluss ergeben, bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Korrekturmeldungen hat die FMA zu berücksichtigen, sofern sie bis längstens 30. September des Folgejahres bei der FMA einlangen. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt der Erlöse gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.Die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, haben der FMA als Referenzdaten die Umsatzerlöse, die sie innerhalb eines Kalenderjahres aus Schwarmfinanzierungsdienstleistungen erzielt haben und wie sie sich aus dem beim Firmenbuchgericht eingereichten Jahresabschluss ergeben, bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Korrekturmeldungen hat die FMA zu berücksichtigen, sofern sie bis längstens 30. September des Folgejahres bei der FMA einlangen. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt der Erlöse gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.
  3. (2)Absatz 2,Der Pauschalbetrag P eines Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 2 in Euro für das betreffende FMA-Geschäftsjahr ergibt sich wie folgt:Der Pauschalbetrag P eines Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, in Euro für das betreffende FMA-Geschäftsjahr ergibt sich wie folgt:

Dabei gilt Folgendes:
  1. 1.Ziffer einsDer individuelle umsatzbezogene Referenzwert Ueinzel ist der jährliche Durchschnitt der Umsatzerlöse des jeweiligen Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 2 in Euro aus Schwarmfinanzierungsdienstleistungen bezogen auf das zweit- und drittvorangegangene Kalenderjahr zum betreffenden FMA-Geschäftsjahr; dabei sind geprüfte Geschäftsjahre des jeweiligen Kostenpflichtigen, in denen die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. h keine vollen 12 Kalendermonate bestanden haben, aliquot nach vollen Kalendermonaten zu berücksichtigen;Der individuelle umsatzbezogene Referenzwert Ueinzel ist der jährliche Durchschnitt der Umsatzerlöse des jeweiligen Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, in Euro aus Schwarmfinanzierungsdienstleistungen bezogen auf das zweit- und drittvorangegangene Kalenderjahr zum betreffenden FMA-Geschäftsjahr; dabei sind geprüfte Geschäftsjahre des jeweiligen Kostenpflichtigen, in denen die Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, keine vollen 12 Kalendermonate bestanden haben, aliquot nach vollen Kalendermonaten zu berücksichtigen;
  2. 1.Ziffer einsDer individuelle umsatzbezogene Referenzwert Ueinzel ist der Durchschnitt der jährlichen Umsatzerlöse des jeweiligen Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 2 in Euro aus Schwarmfinanzierungsdienstleistungen bezogen auf das zweit- und drittvorangegangene Kalenderjahr zum betreffenden FMA-Geschäftsjahr; dabei sind geprüfte Geschäftsjahre des jeweiligen Kostenpflichtigen, in denen die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. h keine vollen 12 Kalendermonate bestanden haben, aliquot nach vollen Kalendermonaten zu berücksichtigen; sind in einem für die Durchschnittsbildung heranzuziehenden Geschäftsjahr in keinem Kalendermonat die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. h erfüllt, ist nur das jeweils andere Kalenderjahr unter allfälliger Aliquotierung heranzuziehen und auf die Bildung eines Durchschnitts zu verzichten;Der individuelle umsatzbezogene Referenzwert Ueinzel ist der Durchschnitt der jährlichen Umsatzerlöse des jeweiligen Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, in Euro aus Schwarmfinanzierungsdienstleistungen bezogen auf das zweit- und drittvorangegangene Kalenderjahr zum betreffenden FMA-Geschäftsjahr; dabei sind geprüfte Geschäftsjahre des jeweiligen Kostenpflichtigen, in denen die Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, keine vollen 12 Kalendermonate bestanden haben, aliquot nach vollen Kalendermonaten zu berücksichtigen; sind in einem für die Durchschnittsbildung heranzuziehenden Geschäftsjahr in keinem Kalendermonat die Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, erfüllt, ist nur das jeweils andere Kalenderjahr unter allfälliger Aliquotierung heranzuziehen und auf die Bildung eines Durchschnitts zu verzichten;
  3. 2.Ziffer 2die aggregierte Relationsgröße der umsatzbezogenen Referenzwerte Ugesamt ist die Summe von Ueinzel für alle Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 2;die aggregierte Relationsgröße der umsatzbezogenen Referenzwerte Ugesamt ist die Summe von Ueinzel für alle Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Absatz 2,;
  4. 3.Ziffer 3der aufwandsbezogene Einzelbetrag E beträgt 2 000 Euro;
  5. 4.Ziffer 4der aufwandsbezogene Faktor N ist die Summe der Aufsichtsmonate aller Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 2 im Zeitraum zwischen dem Beginn des 15. und dem Ende des 4. Monats vor dem betreffenden FMA-Geschäftsjahr; dabei ergibt sich je Kostenpflichtigem gemäß § 13 Abs. 2 der Wert seiner Aufsichtsmonate aus der Anzahl der Kalendermonate, in denen der jeweilige Kostenpflichtige die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. h zumindest zeitweise erfüllt hat;der aufwandsbezogene Faktor N ist die Summe der Aufsichtsmonate aller Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, im Zeitraum zwischen dem Beginn des 15. und dem Ende des 4. Monats vor dem betreffenden FMA-Geschäftsjahr; dabei ergibt sich je Kostenpflichtigem gemäß Paragraph 13, Absatz 2, der Wert seiner Aufsichtsmonate aus der Anzahl der Kalendermonate, in denen der jeweilige Kostenpflichtige die Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, zumindest zeitweise erfüllt hat;
  6. 5.Ziffer 5der fixkostenbezogene Einzelbetrag F beträgt 500 Euro;
  1. (3)Absatz 3,Ergibt bei der gemäß Abs. 2 durchgeführten Berechnung das aufwandbezogene Produkt aus den Parametern E und N einen Betrag in Höhe von mehr als 2 vH der umsatzbezogenen aggregierten Relationsgröße Ugesamt, so ist abweichend von Abs. 2 für das Produkt aus den Parametern E und SN ein Betrag in Höhe von 12 vH von UmsatzUgesamt zugrunde zu legen.Ergibt bei der gemäß Absatz 2, durchgeführten Berechnung das aufwandbezogene Produkt aus den Parametern E und N einen Betrag in Höhe von mehr als 2 vH der umsatzbezogenen aggregierten Relationsgröße Ugesamt, so ist abweichend von Absatz 2, für das Produkt aus den Parametern E und SN ein Betrag in Höhe von 12 vH von UmsatzgesamtUgesamt zugrunde zu legen.
  2. (4)Absatz 4,§ 7 ist auf Kostenpflichtige gemäß § 13 Abs. 2 mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:Paragraph 7, ist auf Kostenpflichtige gemäß Paragraph 13, Absatz 2, mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsFür die Bemessungsgrundlage b gemäß § 7 Abs. 3 ist der letzte anhand von Referenzwerten berechenbare Pauschalbetrag P gemäß Abs. 2 aus Vorperioden zugrunde zu legen;Für die Bemessungsgrundlage b gemäß Paragraph 7, Absatz 3, ist der letzte anhand von Referenzwerten berechenbare Pauschalbetrag P gemäß Absatz 2, aus Vorperioden zugrunde zu legen;
    2. 2.Ziffer 2der Kostenanteil gemäß § 7 Abs. 4 entspricht dem Parameter F gemäß Abs. 2 Z 5.der Kostenanteil gemäß Paragraph 7, Absatz 4, entspricht dem Parameter F gemäß Absatz 2, Ziffer 5,

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