§ 21a FMA-KVO 2016 Subrechnungskreis 9 (ART- und EMT-Emittenten sowie CASP)

FMA-Kostenverordnung 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.09.2024 bis 31.12.9999
Kostenpflicht der Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen
  1. (1)Absatz eins,Die Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 haben der FMA die von Abschlussprüfern geprüften Referenzdaten bis zum 10. August des betreffenden FMA-Geschäftsjahres zu übermitteln. Bei Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5, die keine juristische Person sind, entfällt das Erfordernis der Prüfung der Referenzdaten, sofern sie stattdessen bestätigt haben, über die Referenzdaten wahrheitsgemäß Auskunft gegeben zu haben.Die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, haben der FMA die von Abschlussprüfern geprüften Referenzdaten bis zum 10. August des betreffenden FMA-Geschäftsjahres zu übermitteln. Bei Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5,, die keine juristische Person sind, entfällt das Erfordernis der Prüfung der Referenzdaten, sofern sie stattdessen bestätigt haben, über die Referenzdaten wahrheitsgemäß Auskunft gegeben zu haben.
  2. (2)Absatz 2,Als Referenzdaten gemäß Abs. 1 gelten die Bruttoentgelte aus Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 2 Z 22 lit. a bis e FM-GwG für das Halbjahr, das dem betreffenden FMA-Geschäftsjahr vorausgeht, zuzüglich dem ersten Halbjahr des betreffenden FMA-Geschäftsjahres. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt der Einhebung der Bruttoentgelte gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.Als Referenzdaten gemäß Absatz eins, gelten die Bruttoentgelte aus Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, Litera a bis e FM-GwG für das Halbjahr, das dem betreffenden FMA-Geschäftsjahr vorausgeht, zuzüglich dem ersten Halbjahr des betreffenden FMA-Geschäftsjahres. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt der Einhebung der Bruttoentgelte gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.
  3. (3)Absatz 3,Als pauschalierten Kostenbeitrag haben Kostenpflichtige gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 einen Betrag in Höhe von 0,4 vH der gemeldeten Bruttoentgelte aus Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 2 Z 22 lit. a bis e FM-GwG zu leisten.Als pauschalierten Kostenbeitrag haben Kostenpflichtige gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, einen Betrag in Höhe von 0,4 vH der gemeldeten Bruttoentgelte aus Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, Litera a bis e FM-GwG zu leisten.
  4. (4)Absatz 4,Der von jedem Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 zumindest zu leistende pauschalierte Kostenbetrag beträgt 500 Euro.Der von jedem Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, zumindest zu leistende pauschalierte Kostenbetrag beträgt 500 Euro.
  5. (1)Absatz eins,Die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 9 haben der FMA die von Wirtschaftsprüfern oder gesetzmäßigen Prüfverbänden geprüfte Referenzdatengrundlage des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln.Die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 9, haben der FMA die von Wirtschaftsprüfern oder gesetzmäßigen Prüfverbänden geprüfte Referenzdatengrundlage des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln.
  6. (2)Absatz 2,Als Referenzdatengrundlage gemäß Abs. 1 gilt für Kostenpflichtige gemäß § 13 Abs. 1 Z 9 die Bilanzsumme. Davon abweichend gilt als Referenzdatengrundlage bei den Kostenpflichtigen, die zu mehr als einem Fünftel Geschäfte betreiben, die nicht unter die MiCAR fallen, der dem Verhältnis der unter die MiCAR fallenden Geschäfte zum Gesamtgeschäft entsprechende Bruchteil der Bilanzsumme, wenn der Kostenpflichtige dies bis zum 30. Juni des Folgejahres der FMA anzeigt und das Vorliegen der Voraussetzungen durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachgewiesen hat. Zum Nachweis kann auf aufsichtliche Finanzdatenmeldungen verwiesen werden. Tatsachen, die verspätet vorgetragen oder nachgewiesen werden, bleiben unberücksichtigt.Als Referenzdatengrundlage gemäß Absatz eins, gilt für Kostenpflichtige gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 9, die Bilanzsumme. Davon abweichend gilt als Referenzdatengrundlage bei den Kostenpflichtigen, die zu mehr als einem Fünftel Geschäfte betreiben, die nicht unter die MiCAR fallen, der dem Verhältnis der unter die MiCAR fallenden Geschäfte zum Gesamtgeschäft entsprechende Bruchteil der Bilanzsumme, wenn der Kostenpflichtige dies bis zum 30. Juni des Folgejahres der FMA anzeigt und das Vorliegen der Voraussetzungen durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachgewiesen hat. Zum Nachweis kann auf aufsichtliche Finanzdatenmeldungen verwiesen werden. Tatsachen, die verspätet vorgetragen oder nachgewiesen werden, bleiben unberücksichtigt.
  7. (3)Absatz 3,Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 9 im Einzelnen entfallenden Beträge gerechnet nach ihrem Anteil am Gesamtbetrag aller gemäß Abs. 2 zu berücksichtigenden Bilanzsummen zu ermitteln. Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis der gemäß Abs. 2 zu berücksichtigenden Bilanzsumme des jeweiligen Kostenpflichtigen zum Gesamtbetrag aller gemäß Abs. 2 zu berücksichtigenden Bilanzsummen der Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 9.Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 9, im Einzelnen entfallenden Beträge gerechnet nach ihrem Anteil am Gesamtbetrag aller gemäß Absatz 2, zu berücksichtigenden Bilanzsummen zu ermitteln. Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis der gemäß Absatz 2, zu berücksichtigenden Bilanzsumme des jeweiligen Kostenpflichtigen zum Gesamtbetrag aller gemäß Absatz 2, zu berücksichtigenden Bilanzsummen der Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 9,
(5) Die FMA hat in Abweichung von § 4 Abs. 1 die Ist-Kostenbeiträge nebst den Vorauszahlungen den Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 so rechtzeitig vorzuschreiben, dass sie bis zum 31. Dezember des betreffenden FMA-Geschäftsjahres die pauschalierten Ist-Kostenbeiträge einheben und verrechnen kann. Ist-Kostenbeiträge von Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 einschließlich der hierauf gezahlten Vorauszahlungen sind von den Kosten gemäß § 19 Abs. 2 zweiter Satz FMABG abzuziehen, bevor diese Kosten auf die Rechnungskreise 1 bis 4 aufgeteilt werden. § 3 Abs. 2 ist auf Kostenpflichtige gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Voraussetzung gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 innerhalb eines FMA-Geschäftsjahres zumindest für einen Zeitraum vorliegen muss, der nicht erst nach dem in § 9 Abs. 1 genannten Stichtag beginnt.(5) Die FMA hat in Abweichung von Paragraph 4, Absatz eins, die Ist-Kostenbeiträge nebst den Vorauszahlungen den Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, so rechtzeitig vorzuschreiben, dass sie bis zum 31. Dezember des betreffenden FMA-Geschäftsjahres die pauschalierten Ist-Kostenbeiträge einheben und verrechnen kann. Ist-Kostenbeiträge von Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, einschließlich der hierauf gezahlten Vorauszahlungen sind von den Kosten gemäß Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz FMABG abzuziehen, bevor diese Kosten auf die Rechnungskreise 1 bis 4 aufgeteilt werden. Paragraph 3, Absatz 2, ist auf Kostenpflichtige gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Voraussetzung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, innerhalb eines FMA-Geschäftsjahres zumindest für einen Zeitraum vorliegen muss, der nicht erst nach dem in Paragraph 9, Absatz eins, genannten Stichtag beginnt.

Stand vor dem 29.09.2024

In Kraft vom 30.09.2021 bis 29.09.2024
Kostenpflicht der Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen
  1. (1)Absatz eins,Die Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 haben der FMA die von Abschlussprüfern geprüften Referenzdaten bis zum 10. August des betreffenden FMA-Geschäftsjahres zu übermitteln. Bei Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5, die keine juristische Person sind, entfällt das Erfordernis der Prüfung der Referenzdaten, sofern sie stattdessen bestätigt haben, über die Referenzdaten wahrheitsgemäß Auskunft gegeben zu haben.Die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, haben der FMA die von Abschlussprüfern geprüften Referenzdaten bis zum 10. August des betreffenden FMA-Geschäftsjahres zu übermitteln. Bei Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5,, die keine juristische Person sind, entfällt das Erfordernis der Prüfung der Referenzdaten, sofern sie stattdessen bestätigt haben, über die Referenzdaten wahrheitsgemäß Auskunft gegeben zu haben.
  2. (2)Absatz 2,Als Referenzdaten gemäß Abs. 1 gelten die Bruttoentgelte aus Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 2 Z 22 lit. a bis e FM-GwG für das Halbjahr, das dem betreffenden FMA-Geschäftsjahr vorausgeht, zuzüglich dem ersten Halbjahr des betreffenden FMA-Geschäftsjahres. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt der Einhebung der Bruttoentgelte gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.Als Referenzdaten gemäß Absatz eins, gelten die Bruttoentgelte aus Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, Litera a bis e FM-GwG für das Halbjahr, das dem betreffenden FMA-Geschäftsjahr vorausgeht, zuzüglich dem ersten Halbjahr des betreffenden FMA-Geschäftsjahres. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt der Einhebung der Bruttoentgelte gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.
  3. (3)Absatz 3,Als pauschalierten Kostenbeitrag haben Kostenpflichtige gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 einen Betrag in Höhe von 0,4 vH der gemeldeten Bruttoentgelte aus Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 2 Z 22 lit. a bis e FM-GwG zu leisten.Als pauschalierten Kostenbeitrag haben Kostenpflichtige gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, einen Betrag in Höhe von 0,4 vH der gemeldeten Bruttoentgelte aus Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, Litera a bis e FM-GwG zu leisten.
  4. (4)Absatz 4,Der von jedem Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 zumindest zu leistende pauschalierte Kostenbetrag beträgt 500 Euro.Der von jedem Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, zumindest zu leistende pauschalierte Kostenbetrag beträgt 500 Euro.
  5. (1)Absatz eins,Die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 9 haben der FMA die von Wirtschaftsprüfern oder gesetzmäßigen Prüfverbänden geprüfte Referenzdatengrundlage des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln.Die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 9, haben der FMA die von Wirtschaftsprüfern oder gesetzmäßigen Prüfverbänden geprüfte Referenzdatengrundlage des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln.
  6. (2)Absatz 2,Als Referenzdatengrundlage gemäß Abs. 1 gilt für Kostenpflichtige gemäß § 13 Abs. 1 Z 9 die Bilanzsumme. Davon abweichend gilt als Referenzdatengrundlage bei den Kostenpflichtigen, die zu mehr als einem Fünftel Geschäfte betreiben, die nicht unter die MiCAR fallen, der dem Verhältnis der unter die MiCAR fallenden Geschäfte zum Gesamtgeschäft entsprechende Bruchteil der Bilanzsumme, wenn der Kostenpflichtige dies bis zum 30. Juni des Folgejahres der FMA anzeigt und das Vorliegen der Voraussetzungen durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachgewiesen hat. Zum Nachweis kann auf aufsichtliche Finanzdatenmeldungen verwiesen werden. Tatsachen, die verspätet vorgetragen oder nachgewiesen werden, bleiben unberücksichtigt.Als Referenzdatengrundlage gemäß Absatz eins, gilt für Kostenpflichtige gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 9, die Bilanzsumme. Davon abweichend gilt als Referenzdatengrundlage bei den Kostenpflichtigen, die zu mehr als einem Fünftel Geschäfte betreiben, die nicht unter die MiCAR fallen, der dem Verhältnis der unter die MiCAR fallenden Geschäfte zum Gesamtgeschäft entsprechende Bruchteil der Bilanzsumme, wenn der Kostenpflichtige dies bis zum 30. Juni des Folgejahres der FMA anzeigt und das Vorliegen der Voraussetzungen durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachgewiesen hat. Zum Nachweis kann auf aufsichtliche Finanzdatenmeldungen verwiesen werden. Tatsachen, die verspätet vorgetragen oder nachgewiesen werden, bleiben unberücksichtigt.
  7. (3)Absatz 3,Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 9 im Einzelnen entfallenden Beträge gerechnet nach ihrem Anteil am Gesamtbetrag aller gemäß Abs. 2 zu berücksichtigenden Bilanzsummen zu ermitteln. Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis der gemäß Abs. 2 zu berücksichtigenden Bilanzsumme des jeweiligen Kostenpflichtigen zum Gesamtbetrag aller gemäß Abs. 2 zu berücksichtigenden Bilanzsummen der Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 9.Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 9, im Einzelnen entfallenden Beträge gerechnet nach ihrem Anteil am Gesamtbetrag aller gemäß Absatz 2, zu berücksichtigenden Bilanzsummen zu ermitteln. Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis der gemäß Absatz 2, zu berücksichtigenden Bilanzsumme des jeweiligen Kostenpflichtigen zum Gesamtbetrag aller gemäß Absatz 2, zu berücksichtigenden Bilanzsummen der Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 9,
(5) Die FMA hat in Abweichung von § 4 Abs. 1 die Ist-Kostenbeiträge nebst den Vorauszahlungen den Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 so rechtzeitig vorzuschreiben, dass sie bis zum 31. Dezember des betreffenden FMA-Geschäftsjahres die pauschalierten Ist-Kostenbeiträge einheben und verrechnen kann. Ist-Kostenbeiträge von Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 einschließlich der hierauf gezahlten Vorauszahlungen sind von den Kosten gemäß § 19 Abs. 2 zweiter Satz FMABG abzuziehen, bevor diese Kosten auf die Rechnungskreise 1 bis 4 aufgeteilt werden. § 3 Abs. 2 ist auf Kostenpflichtige gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Voraussetzung gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 innerhalb eines FMA-Geschäftsjahres zumindest für einen Zeitraum vorliegen muss, der nicht erst nach dem in § 9 Abs. 1 genannten Stichtag beginnt.(5) Die FMA hat in Abweichung von Paragraph 4, Absatz eins, die Ist-Kostenbeiträge nebst den Vorauszahlungen den Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, so rechtzeitig vorzuschreiben, dass sie bis zum 31. Dezember des betreffenden FMA-Geschäftsjahres die pauschalierten Ist-Kostenbeiträge einheben und verrechnen kann. Ist-Kostenbeiträge von Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, einschließlich der hierauf gezahlten Vorauszahlungen sind von den Kosten gemäß Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz FMABG abzuziehen, bevor diese Kosten auf die Rechnungskreise 1 bis 4 aufgeteilt werden. Paragraph 3, Absatz 2, ist auf Kostenpflichtige gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Voraussetzung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, innerhalb eines FMA-Geschäftsjahres zumindest für einen Zeitraum vorliegen muss, der nicht erst nach dem in Paragraph 9, Absatz eins, genannten Stichtag beginnt.

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