§ 4 VU-VerzV Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

Versicherungsunternehmen Verzeichnisverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Auszüge aus den Deckungsstockverzeichnissen zum Stichtag 31. Dezember 2015 sind der FMA gemäß der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Führung von Verzeichnissen für die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogenen Vermögenswerte durch Unternehmen der Vertragsversicherung (Verzeichnisverordnung – VerzVVU), BGBl. II Nr. 505/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 272/2011, vorzulegen.Auszüge aus den Deckungsstockverzeichnissen zum Stichtag 31. Dezember 2015 sind der FMA gemäß der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Führung von Verzeichnissen für die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogenen Vermögenswerte durch Unternehmen der Vertragsversicherung (Verzeichnisverordnung – VerzVVU), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 505 aus 2002,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 272 aus 2011,, vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3,§ 1 sowie die Anlagen A bis H in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 540/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.Paragraph eins, sowie die Anlagen A bis H in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 540 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

Stand vor dem 14.12.2021

In Kraft vom 01.01.2016 bis 14.12.2021
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Auszüge aus den Deckungsstockverzeichnissen zum Stichtag 31. Dezember 2015 sind der FMA gemäß der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Führung von Verzeichnissen für die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogenen Vermögenswerte durch Unternehmen der Vertragsversicherung (Verzeichnisverordnung – VerzVVU), BGBl. II Nr. 505/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 272/2011, vorzulegen.Auszüge aus den Deckungsstockverzeichnissen zum Stichtag 31. Dezember 2015 sind der FMA gemäß der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Führung von Verzeichnissen für die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogenen Vermögenswerte durch Unternehmen der Vertragsversicherung (Verzeichnisverordnung – VerzVVU), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 505 aus 2002,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 272 aus 2011,, vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3,§ 1 sowie die Anlagen A bis H in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 540/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.Paragraph eins, sowie die Anlagen A bis H in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 540 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten