§ 4 VU-VerzV Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

VU-VerzV - Versicherungsunternehmen Verzeichnisverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Auszüge aus den Deckungsstockverzeichnissen zum Stichtag 31. Dezember 2015 sind der FMA gemäß der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Führung von Verzeichnissen für die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogenen Vermögenswerte durch Unternehmen der Vertragsversicherung (Verzeichnisverordnung – VerzVVU), BGBl. II Nr. 505/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 272/2011, vorzulegen.Auszüge aus den Deckungsstockverzeichnissen zum Stichtag 31. Dezember 2015 sind der FMA gemäß der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Führung von Verzeichnissen für die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogenen Vermögenswerte durch Unternehmen der Vertragsversicherung (Verzeichnisverordnung – VerzVVU), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 505 aus 2002,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 272 aus 2011,, vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3,§ 1 sowie die Anlagen A bis H in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 540/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.Paragraph eins, sowie die Anlagen A bis H in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 540 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
In Kraft seit 15.12.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 VU-VerzV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 VU-VerzV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 VU-VerzV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 VU-VerzV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 VU-VerzV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VU-VerzV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 VU-VerzV
Anl. 1 VU-VerzV