Gesamte Rechtsvorschrift VU-VerzV

Versicherungsunternehmen Verzeichnisverordnung

VU-VerzV
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 VU-VerzV Allgemeine Anforderungen


  1. (1)Absatz eins,Im Deckungsstockverzeichnis muss die Zuordnung der einzelnen dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte zum Deckungsstock sowie die Bezeichnung der einzelnen Vermögenswerte gemäß Anlagen A bis H jederzeit eindeutig, unmissverständlich, vollständig, aktuell sowie für einen sachkundigen Dritten nachvollziehbar sein. Rückwirkende Eintragungen und Austragungen im Deckungsstockverzeichnis sind gemäß § 249 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, unzulässig.Im Deckungsstockverzeichnis muss die Zuordnung der einzelnen dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte zum Deckungsstock sowie die Bezeichnung der einzelnen Vermögenswerte gemäß Anlagen A bis H jederzeit eindeutig, unmissverständlich, vollständig, aktuell sowie für einen sachkundigen Dritten nachvollziehbar sein. Rückwirkende Eintragungen und Austragungen im Deckungsstockverzeichnis sind gemäß Paragraph 249, Absatz eins, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, unzulässig.
  2. (2)Absatz 2,Wird das Deckungsstockverzeichnis mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung geführt, ist unbeschadet des Abs. 1 zu gewährleisten, dass jederzeit ein vollständiger Auszug des aktuellen Deckungsstockverzeichnisses erstellt werden kann und dass Eintragungen und Austragungen im Deckungsstockverzeichnis mit dem Änderungszeitpunkt protokolliert werden.Wird das Deckungsstockverzeichnis mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung geführt, ist unbeschadet des Absatz eins, zu gewährleisten, dass jederzeit ein vollständiger Auszug des aktuellen Deckungsstockverzeichnisses erstellt werden kann und dass Eintragungen und Austragungen im Deckungsstockverzeichnis mit dem Änderungszeitpunkt protokolliert werden.
  3. (3)Absatz 3,Die in das Deckungsstockverzeichnis gemäß § 249 Abs. 1 VAG 2016 eingetragenen Vermögenswerte sind nach den gesonderten Abteilungen des Deckungsstocks gemäß § 300 Abs. 1 Z 1 bis 8 VAG 2016 zu kennzeichnen.Die in das Deckungsstockverzeichnis gemäß Paragraph 249, Absatz eins, VAG 2016 eingetragenen Vermögenswerte sind nach den gesonderten Abteilungen des Deckungsstocks gemäß Paragraph 300, Absatz eins, Ziffer eins, bis 8 VAG 2016 zu kennzeichnen.
  4. (4)Absatz 4,Die in das Deckungsstockverzeichnis eingetragenen Vermögenswerte sind nach den in Anhang V und VI der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2009/138/EG, ABl. Nr. L 347 vom 31.12.2015 S. 1, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/657, ABl. Nr. L 155 vom 18.05.2020 S. 1, definierten Vermögenswertspezifikationen (Complementary Identification Codes, CIC) zu kennzeichnen. Bei Vermögenswerten, bei denen die Deckungsstockwidmung von der bilanziellen Darstellung abweicht, ist dieser Umstand im Deckungsstockverzeichnis entsprechend zu vermerken.Die in das Deckungsstockverzeichnis eingetragenen Vermögenswerte sind nach den in Anhang römisch fünf und römisch sechs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2009/138/EG, Amtsblatt Nummer L 347 vom 31.12.2015 Seite 1, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/657, Amtsblatt Nummer L 155 vom 18.05.2020 Seite 1, definierten Vermögenswertspezifikationen (Complementary Identification Codes, CIC) zu kennzeichnen. Bei Vermögenswerten, bei denen die Deckungsstockwidmung von der bilanziellen Darstellung abweicht, ist dieser Umstand im Deckungsstockverzeichnis entsprechend zu vermerken.

§ 2 VU-VerzV Sicherung des Datenbestandes


Die Sicherung des Datenbestandes hat im Unternehmen so zu erfolgen, dass jederzeit eine vollständige Wiedergabe aller Daten, soweit und solange sie gesetzlichen Aufbewahrungsfristen unterliegen, in schriftlicher Form oder im Wege elektronischer Datenübermittlung möglich ist. Bei Änderungen des Datenverarbeitungssystems ist vorzusorgen, dass die ursprünglich gespeicherten Daten unter Maßgabe der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen auch nach Änderung dieses Systems nachvollziehbar sind.

§ 3 VU-VerzV Inhalte der Deckungsstockverzeichnisse


Die Deckungsstockverzeichnisse haben die in den Anlagen A bis H vorgeschriebenen Mindestangaben zu enthalten.

§ 4 VU-VerzV Inkrafttreten und Übergangsbestimmung


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Auszüge aus den Deckungsstockverzeichnissen zum Stichtag 31. Dezember 2015 sind der FMA gemäß der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Führung von Verzeichnissen für die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogenen Vermögenswerte durch Unternehmen der Vertragsversicherung (Verzeichnisverordnung – VerzVVU), BGBl. II Nr. 505/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 272/2011, vorzulegen.Auszüge aus den Deckungsstockverzeichnissen zum Stichtag 31. Dezember 2015 sind der FMA gemäß der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Führung von Verzeichnissen für die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogenen Vermögenswerte durch Unternehmen der Vertragsversicherung (Verzeichnisverordnung – VerzVVU), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 505 aus 2002,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 272 aus 2011,, vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3,§ 1 sowie die Anlagen A bis H in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 540/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.Paragraph eins, sowie die Anlagen A bis H in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 540 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

Anlage

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