§ 3 kVU-KAV Geeignete Vermögenswerte

kleine Versicherungsunternehmen Kapitalanlageverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.12.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Folgende Vermögenswerte gemäß § 2 sind für die Kapitalanlage kleiner Versicherungsunternehmen geeignet:Folgende Vermögenswerte gemäß Paragraph 2, sind für die Kapitalanlage kleiner Versicherungsunternehmen geeignet:
    1. 1.Ziffer einsInin Euro denominierte, nicht nachrangige Schuldverschreibungen, welche ein „Investment Grade“ Rating einer Ratingagentur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen, ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU, ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 267 vom 06.09.2014 S. 30, verfügen oder welche, die bei Fehlen eines Ratings eine stabile Ertrags- und Vermögenslage des Emittenten durch interne Kennzahlen aufweisen:Inin Euro denominierte, nicht nachrangige Schuldverschreibungen, welche ein „Investment Grade“ Rating einer Ratingagentur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060 aus 2009, über Ratingagenturen, Amtsblatt Nummer L 302 vom 17.11.2009 Seite 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU, Amtsblatt Nummer L 153 vom 22.05.2014 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 267 vom 06.09.2014 Seite 30, verfügen oder welche, die bei Fehlen eines Ratings eine stabile Ertrags- und Vermögenslage des Emittenten durch interne Kennzahlen aufweisen:
      1. a)Litera aSchuldverschreibungen eines OECD-Mitgliedstaats, oder einer Gebietskörperschaft eines OECD-Mitgliedstaats, sowie WertpapiereSchuldverschreibungen, für deren Rückzahlung und Verzinsung ein OECD-Mitgliedstaat oder eine Gebietskörperschaft eines OECD-Mitgliedstaats haftet;
      2. b)Litera bSchuldverschreibungen von Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat sowie Schuldverschreibungen von supranationalen Organisationen, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 1 Abs. 2 des Börsegesetzes 1989 (BörseG), BGBl. Nr. 555 zugelassen sind;Schuldverschreibungen von Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat sowie Schuldverschreibungen von supranationalen Organisationen, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Börsegesetzes 1989 (BörseG), Bundesgesetzblatt Nr. 555 zugelassen sind;
      3. b)Litera bSchuldverschreibungen von Unternehmen mit Sitz in einem OECD-Mitgliedstaat sowie Schuldverschreibungen von supranationalen Organisationen, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 1 Z 2 des Börsegesetzes 2018 (BörseG 2018), BGBl. I Nr. 107/2017, oder an einem gleichwertigen Markt gemäß § 107 Abs. 5 Z 2 BörseG 2018 in einem OECD-Mitgliedstaat zugelassen sind;Schuldverschreibungen von Unternehmen mit Sitz in einem OECD-Mitgliedstaat sowie Schuldverschreibungen von supranationalen Organisationen, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, des Börsegesetzes 2018 (BörseG 2018), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, oder an einem gleichwertigen Markt gemäß Paragraph 107, Absatz 5, Ziffer 2, BörseG 2018 in einem OECD-Mitgliedstaat zugelassen sind;
      4. c)Litera csonstige Schuldverschreibungen von Unternehmen mit Sitz in einem OECD-Mitgliedstaat, sowie Schuldverschreibungen von supranationalen Organisationen, die binnen angemessener Frist veräußert werden können.
      Nicht für die Kapitalanlage geeignet sind strukturierte Schuldverschreibungen, bei denen die Rückzahlung des Nominalbetrages nicht zur Gänze garantiert ist oder der Rückzahlungsbetrag bedingungsgemäß auf Grund einer optionalen Komponente nicht im Vorhinein bestimmbar ist sowie Finanzinstrumente, in die ein Derivat eingebettet ist oder die eine Struktur enthalten, die es dem Kundenkleinen Versicherungsunternehmen erschwert, die damit einhergehenden Risiken zu verstehen;
    2. 2.Ziffer 2In Euro denominierte Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag:
      1. a)Litera avon Unternehmen, die an einem geregelten Markt gemäß § 1 Abs. 2 BörseG notieren;von Unternehmen, die an einem geregelten Markt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BörseG notieren;
      2. a)Litera avon Unternehmen, die an einem geregelten Markt gemäß § 1 Z 2 BörseG 2018 oder an einem gleichwertigen Markt gemäß § 107 Abs. 5 Z 2 BörseG 2018 in einem OECD-Mitgliedstaat notieren;von Unternehmen, die an einem geregelten Markt gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, BörseG 2018 oder an einem gleichwertigen Markt gemäß Paragraph 107, Absatz 5, Ziffer 2, BörseG 2018 in einem OECD-Mitgliedstaat notieren;
      3. b)Litera ban Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem OECD-Mitgliedstaat;
      4. c)Litera cAnteils- und verbriefte Genussrechte an Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem OECD-Mitgliedstaat, deren Hauptzweck der Erwerb von Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragenen liegenschaftsgleichen Rechten, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, die Errichtung von Gebäuden auf diesen Liegenschaften und die Verwaltung dieser Liegenschaften ist, sofern der Wert der Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechte zum Zeitpunkt des Erwerbs durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen nachgewiesen ist;
    3. 3.Ziffer 3Inin Euro denominierte Anteile an Kapitalanlagefonds, die unter eine der folgenden Kategorien fallen:
      1. a)Litera aAnteile an Organismen zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren (OGAW) gemäß § 2 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 2011 (InvFG 2011), BGBl. I Nr. 77, mit Ausnahme strukturierter OGAW im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden, ABl. Nr. L 176 vom 10.07.2010 S. 1 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 108 vom 10.07.2010 S. 28;Anteile an Organismen zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren (OGAW) gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Investmentfondsgesetzes 2011 (InvFG 2011), BGBl. römisch eins Nr. 77, mit Ausnahme strukturierter OGAW im Sinne von Artikel 36, Absatz eins, Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 583 aus 2010, zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden, Amtsblatt Nummer L 176 vom 10.07.2010 Seite 1 in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 108 vom 10.07.2010 Seite 28;
      2. a)Litera aAnteile an Organismen zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren (OGAW) gemäß § 2 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 2011 (InvFG 2011), BGBl. I Nr. 77/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2017;Anteile an Organismen zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren (OGAW) gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Investmentfondsgesetzes 2011 (InvFG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2017,;
      3. b)Litera bAnteile an Immobilienfonds gemäß § 1 Abs. 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes (Immo-InvFGImmoInvFG), BGBl. I Nr. 80/2003, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2003BGBl. I Nr. 107/2017, sowie Anteile an mit diesen vergleichbaren Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen OECD-Mitgliedstaat verwaltet werden und einer öffentlichen Aufsicht unterliegen;Anteile an Immobilienfonds gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes (Immo-InvFGImmoInvFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, sowie Anteile an mit diesen vergleichbaren Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen OECD-Mitgliedstaat verwaltet werden und einer öffentlichen Aufsicht unterliegen;
    4. 4.Ziffer 4Inin Euro denominierte, nicht nachrangige Darlehen:
      1. a)Litera aeinmal ausnutzbare Darlehen an eine Gebietskörperschaft eines OECD-Mitgliedstaats und Darlehen und sonstige Forderungen, für deren Rückzahlung und Verzinsung eine Gebietskörperschaft eines OECD-Mitgliedstaats haftet;
      2. b)Litera beinmal ausnutzbare Darlehen und sonstige Forderungen an Gemeinden oder solche mit Haftung von Gemeinden mit Ausnahme der Bundeshauptstadt Wien, jedoch nur, sofern die Erträge aus gesetzlich geregelten Abgaben verpfändet werden;
      3. c)Litera cin einem öffentlichen Buch eingetragene Hypothekardarlehen auf Liegenschaften oder auf in einem öffentlichen Buch eingetragene liegenschaftsgleiche Rechte, die in einem OECD-Mitgliedstaat belegen sind, bis zu einer Belastung von 60% des Verkehrswertes der Liegenschaft oder des liegenschaftsgleichen Rechtes, sofern dieser Verkehrswert durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen zum Zeitpunkt des Erwerbs nachgewiesen ist und die Liegenschaft während der Laufzeit des Darlehens ausreichend gegen das Feuerrisiko versichert ist;
    5. 5.Ziffer 5Inin einem öffentlichen Buch in einem OECD-Mitgliedstaat eingetragene Liegenschaften und liegenschaftsgleiche Rechte, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, sofern die Angemessenheit des Kaufpreises durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist und die Liegenschaft im Falle der Bebauung ausreichend gegen das Feuerrisiko versichert ist;
    6. 6.Ziffer 6Inin Euro denominierte Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestände:
      1. a)Litera aGuthaben bei zum Bankgeschäft in einem OECD-Mitgliedstaat berechtigten Kreditinstituten („Bankguthaben“);
      2. b)Litera bKassenbestände.
  2. (2)Absatz 2,Der Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten gemäß § 90 Abs. 2 VAG 2016 ist nur unter den folgenden Voraussetzungen zulässig:Der Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten gemäß Paragraph 90, Absatz 2, VAG 2016 ist nur unter den folgenden Voraussetzungen zulässig:
    1. 1.Ziffer einsIm Fall der Verwendung von derivativen Finanzinstrumenten zur Verminderung des Anlagerisikos haben kleine Versicherungsunternehmen jederzeit in der Lage zu sein, den Zusammenhang zwischen dem derivativen Finanzinstrument und dem betreffenden Vermögenswert in entsprechenden Volumina über die gesamte Halteperiode nachzuweisen.
    2. 2.Ziffer 2Im Fall der Verwendung von derivativen Finanzinstrumenten zur Erleichterung einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Wertpapierbestands haben kleine Versicherungsunternehmen jederzeit in der Lage zu sein nachzuweisen, dass derivative Finanzinstrumente zu einem der folgenden Zwecke eingesetzt werden:
      1. a)Litera azur Vorbereitung von Kauf- und Verkaufstransaktionen;
      2. b)Litera bzur Kostenreduktion;
      3. c)Litera czur Ertragssteigerung, wenn der vorhandene Wertpapierbestand zur Erzielung von Zusatzerträgen genutzt wird.
      Zudem haben kleine Versicherungsunternehmen jederzeit in der Lage zu sein, den Zusammenhang zwischen dem derivativen Finanzinstrument und dem betreffenden Vermögenswert in entsprechenden Volumina über die gesamte Halteperiode nachzuweisen.

Stand vor dem 06.12.2017

In Kraft vom 01.01.2016 bis 06.12.2017
  1. (1)Absatz eins,Folgende Vermögenswerte gemäß § 2 sind für die Kapitalanlage kleiner Versicherungsunternehmen geeignet:Folgende Vermögenswerte gemäß Paragraph 2, sind für die Kapitalanlage kleiner Versicherungsunternehmen geeignet:
    1. 1.Ziffer einsInin Euro denominierte, nicht nachrangige Schuldverschreibungen, welche ein „Investment Grade“ Rating einer Ratingagentur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen, ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU, ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 267 vom 06.09.2014 S. 30, verfügen oder welche, die bei Fehlen eines Ratings eine stabile Ertrags- und Vermögenslage des Emittenten durch interne Kennzahlen aufweisen:Inin Euro denominierte, nicht nachrangige Schuldverschreibungen, welche ein „Investment Grade“ Rating einer Ratingagentur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060 aus 2009, über Ratingagenturen, Amtsblatt Nummer L 302 vom 17.11.2009 Seite 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU, Amtsblatt Nummer L 153 vom 22.05.2014 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 267 vom 06.09.2014 Seite 30, verfügen oder welche, die bei Fehlen eines Ratings eine stabile Ertrags- und Vermögenslage des Emittenten durch interne Kennzahlen aufweisen:
      1. a)Litera aSchuldverschreibungen eines OECD-Mitgliedstaats, oder einer Gebietskörperschaft eines OECD-Mitgliedstaats, sowie WertpapiereSchuldverschreibungen, für deren Rückzahlung und Verzinsung ein OECD-Mitgliedstaat oder eine Gebietskörperschaft eines OECD-Mitgliedstaats haftet;
      2. b)Litera bSchuldverschreibungen von Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat sowie Schuldverschreibungen von supranationalen Organisationen, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 1 Abs. 2 des Börsegesetzes 1989 (BörseG), BGBl. Nr. 555 zugelassen sind;Schuldverschreibungen von Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat sowie Schuldverschreibungen von supranationalen Organisationen, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Börsegesetzes 1989 (BörseG), Bundesgesetzblatt Nr. 555 zugelassen sind;
      3. b)Litera bSchuldverschreibungen von Unternehmen mit Sitz in einem OECD-Mitgliedstaat sowie Schuldverschreibungen von supranationalen Organisationen, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 1 Z 2 des Börsegesetzes 2018 (BörseG 2018), BGBl. I Nr. 107/2017, oder an einem gleichwertigen Markt gemäß § 107 Abs. 5 Z 2 BörseG 2018 in einem OECD-Mitgliedstaat zugelassen sind;Schuldverschreibungen von Unternehmen mit Sitz in einem OECD-Mitgliedstaat sowie Schuldverschreibungen von supranationalen Organisationen, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, des Börsegesetzes 2018 (BörseG 2018), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, oder an einem gleichwertigen Markt gemäß Paragraph 107, Absatz 5, Ziffer 2, BörseG 2018 in einem OECD-Mitgliedstaat zugelassen sind;
      4. c)Litera csonstige Schuldverschreibungen von Unternehmen mit Sitz in einem OECD-Mitgliedstaat, sowie Schuldverschreibungen von supranationalen Organisationen, die binnen angemessener Frist veräußert werden können.
      Nicht für die Kapitalanlage geeignet sind strukturierte Schuldverschreibungen, bei denen die Rückzahlung des Nominalbetrages nicht zur Gänze garantiert ist oder der Rückzahlungsbetrag bedingungsgemäß auf Grund einer optionalen Komponente nicht im Vorhinein bestimmbar ist sowie Finanzinstrumente, in die ein Derivat eingebettet ist oder die eine Struktur enthalten, die es dem Kundenkleinen Versicherungsunternehmen erschwert, die damit einhergehenden Risiken zu verstehen;
    2. 2.Ziffer 2In Euro denominierte Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag:
      1. a)Litera avon Unternehmen, die an einem geregelten Markt gemäß § 1 Abs. 2 BörseG notieren;von Unternehmen, die an einem geregelten Markt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BörseG notieren;
      2. a)Litera avon Unternehmen, die an einem geregelten Markt gemäß § 1 Z 2 BörseG 2018 oder an einem gleichwertigen Markt gemäß § 107 Abs. 5 Z 2 BörseG 2018 in einem OECD-Mitgliedstaat notieren;von Unternehmen, die an einem geregelten Markt gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, BörseG 2018 oder an einem gleichwertigen Markt gemäß Paragraph 107, Absatz 5, Ziffer 2, BörseG 2018 in einem OECD-Mitgliedstaat notieren;
      3. b)Litera ban Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem OECD-Mitgliedstaat;
      4. c)Litera cAnteils- und verbriefte Genussrechte an Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem OECD-Mitgliedstaat, deren Hauptzweck der Erwerb von Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragenen liegenschaftsgleichen Rechten, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, die Errichtung von Gebäuden auf diesen Liegenschaften und die Verwaltung dieser Liegenschaften ist, sofern der Wert der Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechte zum Zeitpunkt des Erwerbs durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen nachgewiesen ist;
    3. 3.Ziffer 3Inin Euro denominierte Anteile an Kapitalanlagefonds, die unter eine der folgenden Kategorien fallen:
      1. a)Litera aAnteile an Organismen zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren (OGAW) gemäß § 2 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 2011 (InvFG 2011), BGBl. I Nr. 77, mit Ausnahme strukturierter OGAW im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden, ABl. Nr. L 176 vom 10.07.2010 S. 1 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 108 vom 10.07.2010 S. 28;Anteile an Organismen zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren (OGAW) gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Investmentfondsgesetzes 2011 (InvFG 2011), BGBl. römisch eins Nr. 77, mit Ausnahme strukturierter OGAW im Sinne von Artikel 36, Absatz eins, Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 583 aus 2010, zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden, Amtsblatt Nummer L 176 vom 10.07.2010 Seite 1 in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 108 vom 10.07.2010 Seite 28;
      2. a)Litera aAnteile an Organismen zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren (OGAW) gemäß § 2 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 2011 (InvFG 2011), BGBl. I Nr. 77/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2017;Anteile an Organismen zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren (OGAW) gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Investmentfondsgesetzes 2011 (InvFG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2017,;
      3. b)Litera bAnteile an Immobilienfonds gemäß § 1 Abs. 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes (Immo-InvFGImmoInvFG), BGBl. I Nr. 80/2003, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2003BGBl. I Nr. 107/2017, sowie Anteile an mit diesen vergleichbaren Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen OECD-Mitgliedstaat verwaltet werden und einer öffentlichen Aufsicht unterliegen;Anteile an Immobilienfonds gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes (Immo-InvFGImmoInvFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, sowie Anteile an mit diesen vergleichbaren Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen OECD-Mitgliedstaat verwaltet werden und einer öffentlichen Aufsicht unterliegen;
    4. 4.Ziffer 4Inin Euro denominierte, nicht nachrangige Darlehen:
      1. a)Litera aeinmal ausnutzbare Darlehen an eine Gebietskörperschaft eines OECD-Mitgliedstaats und Darlehen und sonstige Forderungen, für deren Rückzahlung und Verzinsung eine Gebietskörperschaft eines OECD-Mitgliedstaats haftet;
      2. b)Litera beinmal ausnutzbare Darlehen und sonstige Forderungen an Gemeinden oder solche mit Haftung von Gemeinden mit Ausnahme der Bundeshauptstadt Wien, jedoch nur, sofern die Erträge aus gesetzlich geregelten Abgaben verpfändet werden;
      3. c)Litera cin einem öffentlichen Buch eingetragene Hypothekardarlehen auf Liegenschaften oder auf in einem öffentlichen Buch eingetragene liegenschaftsgleiche Rechte, die in einem OECD-Mitgliedstaat belegen sind, bis zu einer Belastung von 60% des Verkehrswertes der Liegenschaft oder des liegenschaftsgleichen Rechtes, sofern dieser Verkehrswert durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen zum Zeitpunkt des Erwerbs nachgewiesen ist und die Liegenschaft während der Laufzeit des Darlehens ausreichend gegen das Feuerrisiko versichert ist;
    5. 5.Ziffer 5Inin einem öffentlichen Buch in einem OECD-Mitgliedstaat eingetragene Liegenschaften und liegenschaftsgleiche Rechte, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, sofern die Angemessenheit des Kaufpreises durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist und die Liegenschaft im Falle der Bebauung ausreichend gegen das Feuerrisiko versichert ist;
    6. 6.Ziffer 6Inin Euro denominierte Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestände:
      1. a)Litera aGuthaben bei zum Bankgeschäft in einem OECD-Mitgliedstaat berechtigten Kreditinstituten („Bankguthaben“);
      2. b)Litera bKassenbestände.
  2. (2)Absatz 2,Der Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten gemäß § 90 Abs. 2 VAG 2016 ist nur unter den folgenden Voraussetzungen zulässig:Der Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten gemäß Paragraph 90, Absatz 2, VAG 2016 ist nur unter den folgenden Voraussetzungen zulässig:
    1. 1.Ziffer einsIm Fall der Verwendung von derivativen Finanzinstrumenten zur Verminderung des Anlagerisikos haben kleine Versicherungsunternehmen jederzeit in der Lage zu sein, den Zusammenhang zwischen dem derivativen Finanzinstrument und dem betreffenden Vermögenswert in entsprechenden Volumina über die gesamte Halteperiode nachzuweisen.
    2. 2.Ziffer 2Im Fall der Verwendung von derivativen Finanzinstrumenten zur Erleichterung einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Wertpapierbestands haben kleine Versicherungsunternehmen jederzeit in der Lage zu sein nachzuweisen, dass derivative Finanzinstrumente zu einem der folgenden Zwecke eingesetzt werden:
      1. a)Litera azur Vorbereitung von Kauf- und Verkaufstransaktionen;
      2. b)Litera bzur Kostenreduktion;
      3. c)Litera czur Ertragssteigerung, wenn der vorhandene Wertpapierbestand zur Erzielung von Zusatzerträgen genutzt wird.
      Zudem haben kleine Versicherungsunternehmen jederzeit in der Lage zu sein, den Zusammenhang zwischen dem derivativen Finanzinstrument und dem betreffenden Vermögenswert in entsprechenden Volumina über die gesamte Halteperiode nachzuweisen.

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