§ 2 kVU-KAV Grundsätze der Kapitalanlage

kVU-KAV - kleine Versicherungsunternehmen Kapitalanlageverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Kleine Versicherungsunternehmen haben bei der Auswahl der Vermögenswerte gemäß § 90 Abs. 1 VAG 2016 auf Sicherheit, Rentabilität und den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine angemessene Mischung und Streuung Bedacht zu nehmen. Ebenso ist auf die mit den Vermögenswerten verbundenen Risiken, insbesondere auf eine ausreichende Bonität des Emittenten oder des Vertragspartners zu achten. Eine angemessene Risikoüberwachung ist sicherzustellen und zu dokumentieren.Kleine Versicherungsunternehmen haben bei der Auswahl der Vermögenswerte gemäß Paragraph 90, Absatz eins, VAG 2016 auf Sicherheit, Rentabilität und den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine angemessene Mischung und Streuung Bedacht zu nehmen. Ebenso ist auf die mit den Vermögenswerten verbundenen Risiken, insbesondere auf eine ausreichende Bonität des Emittenten oder des Vertragspartners zu achten. Eine angemessene Risikoüberwachung ist sicherzustellen und zu dokumentieren.
  2. (2)Absatz 2,Einmal ausnutzbare Darlehen, Guthaben und Forderungen dürfen nur herangezogen werden, wenn der Schuldner, der Bürge und bei treuhändiger Verwaltung der Treuhänder auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet haben,
  3. (3)Absatz 3,Wertpapiere dürfen nur herangezogen werden, wenn der Verwahrer auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet hat und die Haftung des Verwahrers oder des Zwischenverwahrers für das Verschulden von Drittverwahrern vertraglich weder beschränkt noch ausgeschlossen ist. Wertpapiere sind bei einem Kredit- oder Finanzinstitut, welches in einem OECD-Mitgliedstaat gemäß § 5 Z 11 VAG 2016 zum Betrieb des Depotgeschäftes berechtigt ist (Verwahrer), zu hinterlegen, wobei sicherzustellen ist, dass die jeweils hinterlegten Wertpapiere beim Verwahrer ein Sondervermögen darstellen, das im Falle eines Konkursverfahrens des Verwahrers eine Sondermasse bildet.Wertpapiere dürfen nur herangezogen werden, wenn der Verwahrer auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet hat und die Haftung des Verwahrers oder des Zwischenverwahrers für das Verschulden von Drittverwahrern vertraglich weder beschränkt noch ausgeschlossen ist. Wertpapiere sind bei einem Kredit- oder Finanzinstitut, welches in einem OECD-Mitgliedstaat gemäß Paragraph 5, Ziffer 11, VAG 2016 zum Betrieb des Depotgeschäftes berechtigt ist (Verwahrer), zu hinterlegen, wobei sicherzustellen ist, dass die jeweils hinterlegten Wertpapiere beim Verwahrer ein Sondervermögen darstellen, das im Falle eines Konkursverfahrens des Verwahrers eine Sondermasse bildet.
  4. (4)Absatz 4,Vermögenswerte gemäß Abs. 1 dürfen nur dann herangezogen werden, wenn sichergestellt ist, dass Tilgungen und Rücklösungen auf ein Bankkonto, für das die Bank gegenüber dem kleinen Versicherungsunternehmen auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet hat, eingehen.Vermögenswerte gemäß Absatz eins, dürfen nur dann herangezogen werden, wenn sichergestellt ist, dass Tilgungen und Rücklösungen auf ein Bankkonto, für das die Bank gegenüber dem kleinen Versicherungsunternehmen auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet hat, eingehen.
  5. (5)Absatz 5,Vermögenswerte, sofern sie keiner Depotpflicht unterliegen, sind ausreichend sicher zu verwahren.
In Kraft seit 07.12.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 kVU-KAV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 kVU-KAV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 kVU-KAV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 kVU-KAV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 kVU-KAV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis kVU-KAV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 kVU-KAV
§ 3 kVU-KAV