Gesamte Rechtsvorschrift kVU-KAV

kleine Versicherungsunternehmen Kapitalanlageverordnung

kVU-KAV
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 kVU-KAV Anwendungsbereich


Diese Verordnung gilt für kleine Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 3 VAG 2016. Diese Verordnung gilt für kleine Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 5, Ziffer 3, VAG 2016.

§ 2 kVU-KAV Grundsätze der Kapitalanlage


  1. (1)Absatz eins,Kleine Versicherungsunternehmen haben bei der Auswahl der Vermögenswerte gemäß § 90 Abs. 1 VAG 2016 auf Sicherheit, Rentabilität und den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine angemessene Mischung und Streuung Bedacht zu nehmen. Ebenso ist auf die mit den Vermögenswerten verbundenen Risiken, insbesondere auf eine ausreichende Bonität des Emittenten oder des Vertragspartners zu achten. Eine angemessene Risikoüberwachung ist sicherzustellen und zu dokumentieren.Kleine Versicherungsunternehmen haben bei der Auswahl der Vermögenswerte gemäß Paragraph 90, Absatz eins, VAG 2016 auf Sicherheit, Rentabilität und den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine angemessene Mischung und Streuung Bedacht zu nehmen. Ebenso ist auf die mit den Vermögenswerten verbundenen Risiken, insbesondere auf eine ausreichende Bonität des Emittenten oder des Vertragspartners zu achten. Eine angemessene Risikoüberwachung ist sicherzustellen und zu dokumentieren.
  2. (2)Absatz 2,Einmal ausnutzbare Darlehen, Guthaben und Forderungen dürfen nur herangezogen werden, wenn der Schuldner, der Bürge und bei treuhändiger Verwaltung der Treuhänder auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet haben,
  3. (3)Absatz 3,Wertpapiere dürfen nur herangezogen werden, wenn der Verwahrer auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet hat und die Haftung des Verwahrers oder des Zwischenverwahrers für das Verschulden von Drittverwahrern vertraglich weder beschränkt noch ausgeschlossen ist. Wertpapiere sind bei einem Kredit- oder Finanzinstitut, welches in einem OECD-Mitgliedstaat gemäß § 5 Z 11 VAG 2016 zum Betrieb des Depotgeschäftes berechtigt ist (Verwahrer), zu hinterlegen, wobei sicherzustellen ist, dass die jeweils hinterlegten Wertpapiere beim Verwahrer ein Sondervermögen darstellen, das im Falle eines Konkursverfahrens des Verwahrers eine Sondermasse bildet.Wertpapiere dürfen nur herangezogen werden, wenn der Verwahrer auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet hat und die Haftung des Verwahrers oder des Zwischenverwahrers für das Verschulden von Drittverwahrern vertraglich weder beschränkt noch ausgeschlossen ist. Wertpapiere sind bei einem Kredit- oder Finanzinstitut, welches in einem OECD-Mitgliedstaat gemäß Paragraph 5, Ziffer 11, VAG 2016 zum Betrieb des Depotgeschäftes berechtigt ist (Verwahrer), zu hinterlegen, wobei sicherzustellen ist, dass die jeweils hinterlegten Wertpapiere beim Verwahrer ein Sondervermögen darstellen, das im Falle eines Konkursverfahrens des Verwahrers eine Sondermasse bildet.
  4. (4)Absatz 4,Vermögenswerte gemäß Abs. 1 dürfen nur dann herangezogen werden, wenn sichergestellt ist, dass Tilgungen und Rücklösungen auf ein Bankkonto, für das die Bank gegenüber dem kleinen Versicherungsunternehmen auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet hat, eingehen.Vermögenswerte gemäß Absatz eins, dürfen nur dann herangezogen werden, wenn sichergestellt ist, dass Tilgungen und Rücklösungen auf ein Bankkonto, für das die Bank gegenüber dem kleinen Versicherungsunternehmen auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet hat, eingehen.
  5. (5)Absatz 5,Vermögenswerte, sofern sie keiner Depotpflicht unterliegen, sind ausreichend sicher zu verwahren.

§ 3 kVU-KAV Geeignete Vermögenswerte


  1. (1)Absatz eins,Folgende Vermögenswerte gemäß § 2 sind für die Kapitalanlage kleiner Versicherungsunternehmen geeignet:Folgende Vermögenswerte gemäß Paragraph 2, sind für die Kapitalanlage kleiner Versicherungsunternehmen geeignet:
    1. 1.Ziffer einsin Euro denominierte, nicht nachrangige Schuldverschreibungen, welche ein „Investment Grade“ Rating einer Ratingagentur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen, ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU, ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 267 vom 06.09.2014 S. 30, verfügen oder welche bei Fehlen eines Ratings eine stabile Ertrags- und Vermögenslage des Emittenten durch interne Kennzahlen aufweisen:in Euro denominierte, nicht nachrangige Schuldverschreibungen, welche ein „Investment Grade“ Rating einer Ratingagentur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060 aus 2009, über Ratingagenturen, Amtsblatt Nummer L 302 vom 17.11.2009 Seite 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU, Amtsblatt Nummer L 153 vom 22.05.2014 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 267 vom 06.09.2014 Seite 30, verfügen oder welche bei Fehlen eines Ratings eine stabile Ertrags- und Vermögenslage des Emittenten durch interne Kennzahlen aufweisen:
      1. a)Litera aSchuldverschreibungen eines OECD-Mitgliedstaats oder einer Gebietskörperschaft eines OECD-Mitgliedstaats sowie Schuldverschreibungen, für deren Rückzahlung und Verzinsung ein OECD-Mitgliedstaat oder eine Gebietskörperschaft eines OECD-Mitgliedstaats haftet;
      2. b)Litera bSchuldverschreibungen von Unternehmen mit Sitz in einem OECD-Mitgliedstaat sowie Schuldverschreibungen von supranationalen Organisationen, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 1 Z 2 des Börsegesetzes 2018 (BörseG 2018), BGBl. I Nr. 107/2017, oder an einem gleichwertigen Markt gemäß § 107 Abs. 5 Z 2 BörseG 2018 in einem OECD-Mitgliedstaat zugelassen sind;Schuldverschreibungen von Unternehmen mit Sitz in einem OECD-Mitgliedstaat sowie Schuldverschreibungen von supranationalen Organisationen, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, des Börsegesetzes 2018 (BörseG 2018), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, oder an einem gleichwertigen Markt gemäß Paragraph 107, Absatz 5, Ziffer 2, BörseG 2018 in einem OECD-Mitgliedstaat zugelassen sind;
      3. c)Litera csonstige Schuldverschreibungen von Unternehmen mit Sitz in einem OECD-Mitgliedstaat, sowie Schuldverschreibungen von supranationalen Organisationen, die binnen angemessener Frist veräußert werden können.
      Nicht für die Kapitalanlage geeignet sind strukturierte Schuldverschreibungen, in die ein Derivat eingebettet ist oder die eine Struktur enthalten, die es dem kleinen Versicherungsunternehmen erschwert, die damit einhergehenden Risiken zu verstehen;
    2. 2.Ziffer 2Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag:
      1. a)Litera avon Unternehmen, die an einem geregelten Markt gemäß § 1 Z 2 BörseG 2018 oder an einem gleichwertigen Markt gemäß § 107 Abs. 5 Z 2 BörseG 2018 in einem OECD-Mitgliedstaat notieren;von Unternehmen, die an einem geregelten Markt gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, BörseG 2018 oder an einem gleichwertigen Markt gemäß Paragraph 107, Absatz 5, Ziffer 2, BörseG 2018 in einem OECD-Mitgliedstaat notieren;
      2. b)Litera ban Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem OECD-Mitgliedstaat;
      3. c)Litera cAnteils- und verbriefte Genussrechte an Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem OECD-Mitgliedstaat, deren Hauptzweck der Erwerb von Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragenen liegenschaftsgleichen Rechten, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, die Errichtung von Gebäuden auf diesen Liegenschaften und die Verwaltung dieser Liegenschaften ist, sofern der Wert der Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechte zum Zeitpunkt des Erwerbs durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen nachgewiesen ist;
    3. 3.Ziffer 3in Euro denominierte Anteile an Kapitalanlagefonds, die unter eine der folgenden Kategorien fallen:
      1. a)Litera aAnteile an Organismen zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren (OGAW) gemäß § 2 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 2011 (InvFG 2011), BGBl. I Nr. 77/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2017;Anteile an Organismen zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren (OGAW) gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Investmentfondsgesetzes 2011 (InvFG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2017,;
      2. b)Litera bAnteile an Immobilienfonds gemäß § 1 Abs. 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes (ImmoInvFG), BGBl. I Nr. 80/2003, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017, sowie Anteile an mit diesen vergleichbaren Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen OECD-Mitgliedstaat verwaltet werden und einer öffentlichen Aufsicht unterliegen;Anteile an Immobilienfonds gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes (ImmoInvFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, sowie Anteile an mit diesen vergleichbaren Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen OECD-Mitgliedstaat verwaltet werden und einer öffentlichen Aufsicht unterliegen;
    4. 4.Ziffer 4in Euro denominierte, nicht nachrangige Darlehen:
      1. a)Litera aeinmal ausnutzbare Darlehen an eine Gebietskörperschaft eines OECD-Mitgliedstaats und Darlehen und sonstige Forderungen, für deren Rückzahlung und Verzinsung eine Gebietskörperschaft eines OECD-Mitgliedstaats haftet;
      2. b)Litera beinmal ausnutzbare Darlehen und sonstige Forderungen an Gemeinden oder solche mit Haftung von Gemeinden mit Ausnahme der Bundeshauptstadt Wien, jedoch nur, sofern die Erträge aus gesetzlich geregelten Abgaben verpfändet werden;
      3. c)Litera cin einem öffentlichen Buch eingetragene Hypothekardarlehen auf Liegenschaften oder auf in einem öffentlichen Buch eingetragene liegenschaftsgleiche Rechte, die in einem OECD-Mitgliedstaat belegen sind, bis zu einer Belastung von 60% des Verkehrswertes der Liegenschaft oder des liegenschaftsgleichen Rechtes, sofern dieser Verkehrswert durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen zum Zeitpunkt des Erwerbs nachgewiesen ist und die Liegenschaft während der Laufzeit des Darlehens ausreichend gegen das Feuerrisiko versichert ist;
    5. 5.Ziffer 5in einem öffentlichen Buch in einem OECD-Mitgliedstaat eingetragene Liegenschaften und liegenschaftsgleiche Rechte, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, sofern die Angemessenheit des Kaufpreises durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist und die Liegenschaft im Falle der Bebauung ausreichend gegen das Feuerrisiko versichert ist;
    6. 6.Ziffer 6in Euro denominierte Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestände:
      1. a)Litera aGuthaben bei zum Bankgeschäft in einem OECD-Mitgliedstaat berechtigten Kreditinstituten („Bankguthaben“);
      2. b)Litera bKassenbestände.
  2. (2)Absatz 2,Der Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten gemäß § 90 Abs. 2 VAG 2016 ist nur unter den folgenden Voraussetzungen zulässig:Der Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten gemäß Paragraph 90, Absatz 2, VAG 2016 ist nur unter den folgenden Voraussetzungen zulässig:
    1. 1.Ziffer einsIm Fall der Verwendung von derivativen Finanzinstrumenten zur Verminderung des Anlagerisikos haben kleine Versicherungsunternehmen jederzeit in der Lage zu sein, den Zusammenhang zwischen dem derivativen Finanzinstrument und dem betreffenden Vermögenswert in entsprechenden Volumina über die gesamte Halteperiode nachzuweisen.
    2. 2.Ziffer 2Im Fall der Verwendung von derivativen Finanzinstrumenten zur Erleichterung einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Wertpapierbestands haben kleine Versicherungsunternehmen jederzeit in der Lage zu sein nachzuweisen, dass derivative Finanzinstrumente zu einem der folgenden Zwecke eingesetzt werden:
      1. a)Litera azur Vorbereitung von Kauf- und Verkaufstransaktionen;
      2. b)Litera bzur Kostenreduktion;
      3. c)Litera czur Ertragssteigerung, wenn der vorhandene Wertpapierbestand zur Erzielung von Zusatzerträgen genutzt wird.
      Zudem haben kleine Versicherungsunternehmen jederzeit in der Lage zu sein, den Zusammenhang zwischen dem derivativen Finanzinstrument und dem betreffenden Vermögenswert in entsprechenden Volumina über die gesamte Halteperiode nachzuweisen.

§ 4 kVU-KAV Kapitalanlagegrenzen


  1. (1)Absatz eins,Die nachstehenden einzelnen Kapitalanlagen dürfen nur bis zu den folgenden Sätzen auf Basis des Buchwerts der gesamten Kapitalanlagen angelegt werden („Einzel-Grenze“):
    1. 1.Ziffer einsbis zu jeweils 2%: Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a und b desselben Unternehmens;bis zu jeweils 2%: Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b desselben Unternehmens;
    2. 2.Ziffer 2bis zu jeweils 10%:
      1. a)Litera aSchuldverschreibungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b und c desselben Emittenten;Schuldverschreibungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und c desselben Emittenten;
      2. b)Litera bAktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. c desselben Unternehmens;Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, desselben Unternehmens;
      3. c)Litera cAnteile an Immobilienfonds gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b desselben Fonds;Anteile an Immobilienfonds gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, desselben Fonds;
      4. d)Litera dDarlehen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a bis c desselben Schuldners;Darlehen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a bis c desselben Schuldners;
      5. e)Litera eLiegenschaften und liegenschaftsgleiche Rechte gemäß § 3 Abs. 1 Z 5;Liegenschaften und liegenschaftsgleiche Rechte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5,;
    3. 3.Ziffer 3bis zu jeweils 25%:
      1. a)Litera aSchuldverschreibungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a desselben Emittenten;Schuldverschreibungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, desselben Emittenten;
      2. b)Litera bAnteile an Kapitalanlagefonds gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a desselben Fonds;Anteile an Kapitalanlagefonds gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, desselben Fonds;
    4. 4.Ziffer 4bis zu jeweils 30%: Bankguthaben gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 lit. a.bis zu jeweils 30%: Bankguthaben gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a,
  2. (2)Absatz 2,Die nachstehenden Kapitalanlagen dürfen in Summe nur bis zu den folgenden Sätzen auf Basis des Buchwerts der gesamten Kapitalanlagen angelegt werden („Gesamt-Grenze“):
    1. 1.Ziffer einsbis zu 10% insgesamt: Schuldverschreibungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c;bis zu 10% insgesamt: Schuldverschreibungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,;
    2. 2.Ziffer 2bis zu 25% insgesamt: Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a und b einschließlich der indirekt im Rahmen von Kapitalanlagefonds gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a gehaltenen Aktien;bis zu 25% insgesamt: Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b einschließlich der indirekt im Rahmen von Kapitalanlagefonds gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, gehaltenen Aktien;
    3. 3.Ziffer 3bis zu 30% insgesamt:
      1. a)Litera aLiegenschaften und liegenschaftsgleiche Rechte gemäß § 3 Abs. 1 Z 5;Liegenschaften und liegenschaftsgleiche Rechte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5,;
      2. b)Litera bAktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. c;Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c,;
      3. c)Litera cAnteile an Immobilienfonds gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b;Anteile an Immobilienfonds gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b,;
      4. d)Litera dDarlehen und liegenschaftsgleiche Rechte gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c;Darlehen und liegenschaftsgleiche Rechte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c,;
    4. 4.Ziffer 4bis zu 50% insgesamt: Schuldverschreibungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b und Darlehen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und b.bis zu 50% insgesamt: Schuldverschreibungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Darlehen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und b,
  3. (3)Absatz 3,Bei kurzfristigen Überschreitungen der in den Abs. 1 und 2 normierten Kapitalanlagegrenzen durch marktbedingte Wertschwankungen, Schadenszahlungen oder Prämieneinnahmen im Ausmaß von bis zu 10% vom Grenzwert kann von sofortigen Maßnahmen abgesehen werden, sofern zeitnah eine erneute Einhaltung der Kapitalanlagegrenzen erreicht werden kann.Bei kurzfristigen Überschreitungen der in den Absatz eins und 2 normierten Kapitalanlagegrenzen durch marktbedingte Wertschwankungen, Schadenszahlungen oder Prämieneinnahmen im Ausmaß von bis zu 10% vom Grenzwert kann von sofortigen Maßnahmen abgesehen werden, sofern zeitnah eine erneute Einhaltung der Kapitalanlagegrenzen erreicht werden kann.

§ 5 kVU-KAV Inkrafttreten


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 2 Abs. 3, § 3 Abs. 1 und § 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 356/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die in § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b und § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a enthaltenen Verweise auf § 1 Z 2 und § 107 Abs. 5 Z 2 BörseG 2018 sind vor Ablauf des 2. Jänner 2018 jeweils als Verweis auf § 1 Abs. 2 des Börsegesetzes 1989 (BörseG), BGBl. Nr. 555/1989, zu lesen.Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 356 aus 2017, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, enthaltenen Verweise auf Paragraph eins, Ziffer 2 und Paragraph 107, Absatz 5, Ziffer 2, BörseG 2018 sind vor Ablauf des 2. Jänner 2018 jeweils als Verweis auf Paragraph eins, Absatz 2, des Börsegesetzes 1989 (BörseG), Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,, zu lesen.

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