Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Die nachstehenden einzelnen Kapitalanlagen dürfen nur bis zu den folgenden Sätzen auf Basis des Buchwerts der gesamten Kapitalanlagen angelegt werden („Einzel-Grenze“):
1.Ziffer einsbis zu jeweils 2%: Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a und b desselben Unternehmens;bis zu jeweils 2%: Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b desselben Unternehmens;
2.Ziffer 2bis zu jeweils 10%:
a)Litera aSchuldverschreibungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b und c desselben Emittenten;Schuldverschreibungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und c desselben Emittenten;
b)Litera bAktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. c desselben Unternehmens;Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, desselben Unternehmens;
c)Litera cAnteile an Immobilienfonds gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b desselben Fonds;Anteile an Immobilienfonds gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, desselben Fonds;
d)Litera dDarlehen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a bis c desselben Schuldners;Darlehen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a bis c desselben Schuldners;
e)Litera eLiegenschaften und liegenschaftsgleiche Rechte gemäß § 3 Abs. 1 Z 5;Liegenschaften und liegenschaftsgleiche Rechte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5,;
3.Ziffer 3bis zu jeweils 25%:
a)Litera aSchuldverschreibungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a desselben Emittenten;Schuldverschreibungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, desselben Emittenten;
b)Litera bAnteile an Kapitalanlagefonds gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a desselben Fonds;Anteile an Kapitalanlagefonds gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, desselben Fonds;
4.Ziffer 4bis zu jeweils 30%: Bankguthaben gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 lit. a.bis zu jeweils 30%: Bankguthaben gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a,
(2)Absatz 2,Die nachstehenden Kapitalanlagen dürfen in Summe nur bis zu den folgenden Sätzen auf Basis des Buchwerts der gesamten Kapitalanlagen angelegt werden („Gesamt-Grenze“):
1.Ziffer einsbis zu 10% insgesamt: Schuldverschreibungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c;bis zu 10% insgesamt: Schuldverschreibungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,;
2.Ziffer 2bis zu 25% insgesamt: Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a und b einschließlich der indirekt im Rahmen von Kapitalanlagefonds gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a gehaltenen Aktien;bis zu 25% insgesamt: Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b einschließlich der indirekt im Rahmen von Kapitalanlagefonds gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, gehaltenen Aktien;
3.Ziffer 3bis zu 30% insgesamt:
a)Litera aLiegenschaften und liegenschaftsgleiche Rechte gemäß § 3 Abs. 1 Z 5;Liegenschaften und liegenschaftsgleiche Rechte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5,;
b)Litera bAktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. c;Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c,;
c)Litera cAnteile an Immobilienfonds gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b;Anteile an Immobilienfonds gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b,;
d)Litera dDarlehen und liegenschaftsgleiche Rechte gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c;Darlehen und liegenschaftsgleiche Rechte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c,;
4.Ziffer 4bis zu 50% insgesamt: Schuldverschreibungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b und Darlehen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und b.bis zu 50% insgesamt: Schuldverschreibungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Darlehen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und b,
(3)Absatz 3,Bei kurzfristigen Überschreitungen der in den Abs. 1 und 2 normierten Kapitalanlagegrenzen durch marktbedingte Wertschwankungen, Schadenszahlungen oder Prämieneinnahmen im Ausmaß von bis zu 10% vom Grenzwert kann von sofortigen Maßnahmen abgesehen werden, sofern zeitnah eine erneute Einhaltung der Kapitalanlagegrenzen erreicht werden kann.Bei kurzfristigen Überschreitungen der in den Absatz eins und 2 normierten Kapitalanlagegrenzen durch marktbedingte Wertschwankungen, Schadenszahlungen oder Prämieneinnahmen im Ausmaß von bis zu 10% vom Grenzwert kann von sofortigen Maßnahmen abgesehen werden, sofern zeitnah eine erneute Einhaltung der Kapitalanlagegrenzen erreicht werden kann.
In Kraft seit 07.12.2017 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 4 kVU-KAV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 kVU-KAV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 4 kVU-KAV