§ 5 WBIB-G Richtlinien

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.05.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Als Grundlage der Finanzierungs- und Förderungsvergaben gemäß § 3 Abs. 1 und 3 hat die WBIB, nach Anhörung des Beirates gemäß § 6 Abs. 1, Durchführungsrichtlinien zu erstellen, die vom Bundesministervon der Bundesministerin für Wissenschaft, ForschungDigitalisierung und WirtschaftWirtschaftsstandort, sofern Durchführungsrichtlinien den Bund betreffende Regelungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 enthalten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, zu genehmigen und auf der Homepage des Bundesministeriums für Wissenschaft, ForschungDigitalisierung und WirtschaftWirtschaftsstandort zu veröffentlichen sind.Als Grundlage der Finanzierungs- und Förderungsvergaben gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 3 hat die WBIB, nach Anhörung des Beirates gemäß Paragraph 6, Absatz eins,, Durchführungsrichtlinien zu erstellen, die vom Bundesministervon der Bundesministerin für Wissenschaft, ForschungDigitalisierung und WirtschaftWirtschaftsstandort, sofern Durchführungsrichtlinien den Bund betreffende Regelungen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, enthalten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, zu genehmigen und auf der Homepage des Bundesministeriums für Wissenschaft, ForschungDigitalisierung und WirtschaftWirtschaftsstandort zu veröffentlichen sind.
  2. (2)Absatz 2,Diese Richtlinien haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:
    1. 1.Ziffer einsden Inhalt des Finanzierungs- und Fördervertrages, den Gegenstand der Finanzierung und Förderung sowie den Anwendungsbereich der jeweiligen Richtlinie,
    2. 2.Ziffer 2die Finanzierungs- und Förderwerber sowie die Begünstigten,
    3. 3.Ziffer 3persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen von Finanzierungen und Förderungen, insbesondere im Hinblick auf § 4,persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen von Finanzierungen und Förderungen, insbesondere im Hinblick auf Paragraph 4,,
    4. 4.Ziffer 4Ausschlusstatbestände,
    5. 5.Ziffer 5die Einhaltung der jeweils baulichkeitsbezogenen Energieeffizienzkriterien zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen,
    6. 6.Ziffer 6die zu finanzierenden und förderbaren Kosten sowie messbare Indikatoren für eine Evaluierung,
    7. 7.Ziffer 7Art und Ausmaß der Finanzierung und Förderung sowie die Ausstattung WBIB-finanzierter Baulichkeiten mit einer einheitlich gestalteten Bundes-Plakette,
    8. 8.Ziffer 8die Höhe eines allfälligen Entgeltes (insbesondere Berechnungsmodus des Zinssatzes sowie des Bearbeitungsentgelts für Finanzierungen),
    9. 9.Ziffer 9das Verfahren, insbesondere:
      1. a)Litera aAnsuchen (Art und Umfang der erforderlichen Unterlagen),
      2. b)Litera bEntscheidung über ein Finanzierungs- und Förderungsansuchen,
      3. c)Litera cAuszahlungsmodus,
      4. d)Litera dKontrollrechte,
      5. e)Litera eEinstellung und Rückforderung der Finanzierung und Förderung, insbesondere Sanktionen bei Nichteinhaltung der Auflagen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 durch den Finanzierungsnehmer oder seine Rechtsnachfolger,Einstellung und Rückforderung der Finanzierung und Förderung, insbesondere Sanktionen bei Nichteinhaltung der Auflagen gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 durch den Finanzierungsnehmer oder seine Rechtsnachfolger,
    10. 10.Ziffer 10Transparenz und Überwachung sowie
    11. 11.Ziffer 11den Gerichtsstand.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 4c, BGBl. I Nr. 30/2018)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 4 c,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,)

  3. (3)Absatz 3,Diese Richtlinien haben jedenfalls auch nähere Bestimmungen im Hinblick auf § 4 Abs. 4 zu enthalten, wobei insbesondere auch der Fall zu berücksichtigen ist, dass ein Land im Rahmen der Wohnbauförderung und auf Grundlage des § 4 Abs. 4 Programme eingerichtet hat, die ausdrücklich auf eine Kofinanzierung mit bundesbehafteten Mitteln der WBIB abstellen. Diesfalls hat sich die WBIB vertraglich zu verpflichten, im jeweils ersten Kalenderhalbjahr Finanzierungsvereinbarungen betreffend bundesbehafteter Mittel bis zu einem festzulegenden Gesamtvolumen nur im Einvernehmen und entsprechend den Vorgaben des jeweiligen Landes zu vergeben. Derart im ersten Halbjahr nicht abgerufene Mittel stehen in Folge für die bundesweite Vergabe von Krediten gemäß § 3 Abs. 1 zur Verfügung. Die Entscheidungen über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 sowie über die Einstufung als geeignetes Programm im Sinn dieser Bestimmung obliegen dem Beirat gem. § 6.Diese Richtlinien haben jedenfalls auch nähere Bestimmungen im Hinblick auf Paragraph 4, Absatz 4, zu enthalten, wobei insbesondere auch der Fall zu berücksichtigen ist, dass ein Land im Rahmen der Wohnbauförderung und auf Grundlage des Paragraph 4, Absatz 4, Programme eingerichtet hat, die ausdrücklich auf eine Kofinanzierung mit bundesbehafteten Mitteln der WBIB abstellen. Diesfalls hat sich die WBIB vertraglich zu verpflichten, im jeweils ersten Kalenderhalbjahr Finanzierungsvereinbarungen betreffend bundesbehafteter Mittel bis zu einem festzulegenden Gesamtvolumen nur im Einvernehmen und entsprechend den Vorgaben des jeweiligen Landes zu vergeben. Derart im ersten Halbjahr nicht abgerufene Mittel stehen in Folge für die bundesweite Vergabe von Krediten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, zur Verfügung. Die Entscheidungen über das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 4, sowie über die Einstufung als geeignetes Programm im Sinn dieser Bestimmung obliegen dem Beirat gem. Paragraph 6,

Stand vor dem 16.05.2018

In Kraft vom 01.01.2016 bis 16.05.2018
  1. (1)Absatz eins,Als Grundlage der Finanzierungs- und Förderungsvergaben gemäß § 3 Abs. 1 und 3 hat die WBIB, nach Anhörung des Beirates gemäß § 6 Abs. 1, Durchführungsrichtlinien zu erstellen, die vom Bundesministervon der Bundesministerin für Wissenschaft, ForschungDigitalisierung und WirtschaftWirtschaftsstandort, sofern Durchführungsrichtlinien den Bund betreffende Regelungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 enthalten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, zu genehmigen und auf der Homepage des Bundesministeriums für Wissenschaft, ForschungDigitalisierung und WirtschaftWirtschaftsstandort zu veröffentlichen sind.Als Grundlage der Finanzierungs- und Förderungsvergaben gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 3 hat die WBIB, nach Anhörung des Beirates gemäß Paragraph 6, Absatz eins,, Durchführungsrichtlinien zu erstellen, die vom Bundesministervon der Bundesministerin für Wissenschaft, ForschungDigitalisierung und WirtschaftWirtschaftsstandort, sofern Durchführungsrichtlinien den Bund betreffende Regelungen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, enthalten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, zu genehmigen und auf der Homepage des Bundesministeriums für Wissenschaft, ForschungDigitalisierung und WirtschaftWirtschaftsstandort zu veröffentlichen sind.
  2. (2)Absatz 2,Diese Richtlinien haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:
    1. 1.Ziffer einsden Inhalt des Finanzierungs- und Fördervertrages, den Gegenstand der Finanzierung und Förderung sowie den Anwendungsbereich der jeweiligen Richtlinie,
    2. 2.Ziffer 2die Finanzierungs- und Förderwerber sowie die Begünstigten,
    3. 3.Ziffer 3persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen von Finanzierungen und Förderungen, insbesondere im Hinblick auf § 4,persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen von Finanzierungen und Förderungen, insbesondere im Hinblick auf Paragraph 4,,
    4. 4.Ziffer 4Ausschlusstatbestände,
    5. 5.Ziffer 5die Einhaltung der jeweils baulichkeitsbezogenen Energieeffizienzkriterien zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen,
    6. 6.Ziffer 6die zu finanzierenden und förderbaren Kosten sowie messbare Indikatoren für eine Evaluierung,
    7. 7.Ziffer 7Art und Ausmaß der Finanzierung und Förderung sowie die Ausstattung WBIB-finanzierter Baulichkeiten mit einer einheitlich gestalteten Bundes-Plakette,
    8. 8.Ziffer 8die Höhe eines allfälligen Entgeltes (insbesondere Berechnungsmodus des Zinssatzes sowie des Bearbeitungsentgelts für Finanzierungen),
    9. 9.Ziffer 9das Verfahren, insbesondere:
      1. a)Litera aAnsuchen (Art und Umfang der erforderlichen Unterlagen),
      2. b)Litera bEntscheidung über ein Finanzierungs- und Förderungsansuchen,
      3. c)Litera cAuszahlungsmodus,
      4. d)Litera dKontrollrechte,
      5. e)Litera eEinstellung und Rückforderung der Finanzierung und Förderung, insbesondere Sanktionen bei Nichteinhaltung der Auflagen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 durch den Finanzierungsnehmer oder seine Rechtsnachfolger,Einstellung und Rückforderung der Finanzierung und Förderung, insbesondere Sanktionen bei Nichteinhaltung der Auflagen gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 durch den Finanzierungsnehmer oder seine Rechtsnachfolger,
    10. 10.Ziffer 10Transparenz und Überwachung sowie
    11. 11.Ziffer 11den Gerichtsstand.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 4c, BGBl. I Nr. 30/2018)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 4 c,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,)

  3. (3)Absatz 3,Diese Richtlinien haben jedenfalls auch nähere Bestimmungen im Hinblick auf § 4 Abs. 4 zu enthalten, wobei insbesondere auch der Fall zu berücksichtigen ist, dass ein Land im Rahmen der Wohnbauförderung und auf Grundlage des § 4 Abs. 4 Programme eingerichtet hat, die ausdrücklich auf eine Kofinanzierung mit bundesbehafteten Mitteln der WBIB abstellen. Diesfalls hat sich die WBIB vertraglich zu verpflichten, im jeweils ersten Kalenderhalbjahr Finanzierungsvereinbarungen betreffend bundesbehafteter Mittel bis zu einem festzulegenden Gesamtvolumen nur im Einvernehmen und entsprechend den Vorgaben des jeweiligen Landes zu vergeben. Derart im ersten Halbjahr nicht abgerufene Mittel stehen in Folge für die bundesweite Vergabe von Krediten gemäß § 3 Abs. 1 zur Verfügung. Die Entscheidungen über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 sowie über die Einstufung als geeignetes Programm im Sinn dieser Bestimmung obliegen dem Beirat gem. § 6.Diese Richtlinien haben jedenfalls auch nähere Bestimmungen im Hinblick auf Paragraph 4, Absatz 4, zu enthalten, wobei insbesondere auch der Fall zu berücksichtigen ist, dass ein Land im Rahmen der Wohnbauförderung und auf Grundlage des Paragraph 4, Absatz 4, Programme eingerichtet hat, die ausdrücklich auf eine Kofinanzierung mit bundesbehafteten Mitteln der WBIB abstellen. Diesfalls hat sich die WBIB vertraglich zu verpflichten, im jeweils ersten Kalenderhalbjahr Finanzierungsvereinbarungen betreffend bundesbehafteter Mittel bis zu einem festzulegenden Gesamtvolumen nur im Einvernehmen und entsprechend den Vorgaben des jeweiligen Landes zu vergeben. Derart im ersten Halbjahr nicht abgerufene Mittel stehen in Folge für die bundesweite Vergabe von Krediten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, zur Verfügung. Die Entscheidungen über das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 4, sowie über die Einstufung als geeignetes Programm im Sinn dieser Bestimmung obliegen dem Beirat gem. Paragraph 6,

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