§ 2 FH-Heb-AV Mindestanforderungen an die Hebammenausbildung

FH-Hebammenausbildungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.01.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Bei der Vermittlung der Kompetenzen gemäß § 1 sind die Mindestinhalte der Hebammenausbildung gemäß der Anlage 4 sowie die Mindestanforderungen an die Hebammenausbildung an den Praktikumsstellen gemäß der Anlage 5 umzusetzen.Bei der Vermittlung der Kompetenzen gemäß Paragraph eins, sind die Mindestinhalte der Hebammenausbildung gemäß der Anlage 4 sowie die Mindestanforderungen an die Hebammenausbildung an den Praktikumsstellen gemäß der Anlage 5 umzusetzen.
  2. (1a)Absatz eins a,Die Gesamtdauer der theoretischen und praktischen Hebammenausbildung hat mindestens drei Jahre und ein Stundenausmaß von mindestens 4 600 Stunden zu betragen. Die praktische Ausbildung hat mindestens ein Drittel des Gesamtstundenausmaßes zu betragen. Eine Stunde im Rahmen der theoretischen Ausbildung hat 45 Minuten und eine Praktikumsstunde 60 Minuten zu umfassen.
  3. (2)Absatz 2,In den Mindestinhalten der Hebammenausbildung gemäß der Anlage 4 sind die Inhalte des
    1. 1.Ziffer einsAnhangs „Studienprogramm für Hebammen“ Teil A der Richtlinie des Rates vom 21. Jänner 1980 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Hebamme (80/155/EWG), ABl. Nr. L 33 vom 11. 2. 1980, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001, ABl. Nr. 206 vom 31.7.2001 und
    2. 2.Ziffer 2Anhangs V Nummer 5.5.1. „Ausbildungsprogramm für Hebammen“ Bereich A der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. 255 vom 30. 9. 2005Anhangs römisch fünf Nummer 5.5.1. „Ausbildungsprogramm für Hebammen“ Bereich A der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. 255 vom 30. 9. 2005
    berücksichtigt.
  4. (3)Absatz 3,In den Mindestanforderungen an die Hebammenausbildung an den Praktikumsstellen gemäß der Anlage 5 sind die Inhalte des
    1. 1.Ziffer einsAnhangs „Studienprogramm für Hebammen“ Teil B der Richtlinie 80/155/EWG und
    2. 2.Ziffer 2Anhangs V Nummer 5.5.1. „Ausbildungsprogramm für Hebammen“ Bereich B der Richtlinie 2005/36/EGAnhangs römisch fünf Nummer 5.5.1. „Ausbildungsprogramm für Hebammen“ Bereich B der Richtlinie 2005/36/EG
    berücksichtigt.

Stand vor dem 17.01.2016

In Kraft vom 06.01.2006 bis 17.01.2016
  1. (1)Absatz eins,Bei der Vermittlung der Kompetenzen gemäß § 1 sind die Mindestinhalte der Hebammenausbildung gemäß der Anlage 4 sowie die Mindestanforderungen an die Hebammenausbildung an den Praktikumsstellen gemäß der Anlage 5 umzusetzen.Bei der Vermittlung der Kompetenzen gemäß Paragraph eins, sind die Mindestinhalte der Hebammenausbildung gemäß der Anlage 4 sowie die Mindestanforderungen an die Hebammenausbildung an den Praktikumsstellen gemäß der Anlage 5 umzusetzen.
  2. (1a)Absatz eins a,Die Gesamtdauer der theoretischen und praktischen Hebammenausbildung hat mindestens drei Jahre und ein Stundenausmaß von mindestens 4 600 Stunden zu betragen. Die praktische Ausbildung hat mindestens ein Drittel des Gesamtstundenausmaßes zu betragen. Eine Stunde im Rahmen der theoretischen Ausbildung hat 45 Minuten und eine Praktikumsstunde 60 Minuten zu umfassen.
  3. (2)Absatz 2,In den Mindestinhalten der Hebammenausbildung gemäß der Anlage 4 sind die Inhalte des
    1. 1.Ziffer einsAnhangs „Studienprogramm für Hebammen“ Teil A der Richtlinie des Rates vom 21. Jänner 1980 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Hebamme (80/155/EWG), ABl. Nr. L 33 vom 11. 2. 1980, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001, ABl. Nr. 206 vom 31.7.2001 und
    2. 2.Ziffer 2Anhangs V Nummer 5.5.1. „Ausbildungsprogramm für Hebammen“ Bereich A der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. 255 vom 30. 9. 2005Anhangs römisch fünf Nummer 5.5.1. „Ausbildungsprogramm für Hebammen“ Bereich A der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. 255 vom 30. 9. 2005
    berücksichtigt.
  4. (3)Absatz 3,In den Mindestanforderungen an die Hebammenausbildung an den Praktikumsstellen gemäß der Anlage 5 sind die Inhalte des
    1. 1.Ziffer einsAnhangs „Studienprogramm für Hebammen“ Teil B der Richtlinie 80/155/EWG und
    2. 2.Ziffer 2Anhangs V Nummer 5.5.1. „Ausbildungsprogramm für Hebammen“ Bereich B der Richtlinie 2005/36/EGAnhangs römisch fünf Nummer 5.5.1. „Ausbildungsprogramm für Hebammen“ Bereich B der Richtlinie 2005/36/EG
    berücksichtigt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten