§ 30 HIKrG Strafbestimmungen

Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.03.2025 bis 31.12.9999

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer

  1. 1.Ziffer einsKredite ohne die gemäß § 6 erforderlichen oder mit falschen Angaben bewirbt;Kredite ohne die gemäß Paragraph 6, erforderlichen oder mit falschen Angaben bewirbt;
  2. 2.Ziffer 2die in § 7 vorgesehenen allgemeinen Informationen nicht oder nicht vollständig bereitstellt;die in Paragraph 7, vorgesehenen allgemeinen Informationen nicht oder nicht vollständig bereitstellt;
  3. 3.Ziffer 3in die gemäß § 8 gebotenen vorvertraglichen Informationen falsche Angaben aufnimmt, die Informationspflichten gemäß § 8, § 10 oder, § 14 Abs. 2 und 3 oder § 17a nicht oder nicht vollständig erfüllt oder bei einem verbindlichen Angebot die in § 12 Abs. 1 enthaltenen Formpflichten verletzt;in die gemäß Paragraph 8, gebotenen vorvertraglichen Informationen falsche Angaben aufnimmt, die Informationspflichten gemäß Paragraph 8,, Paragraph 10, oder, Paragraph 14, Absatz 2 und 3 oder Paragraph 17 a, nicht oder nicht vollständig erfüllt oder bei einem verbindlichen Angebot die in Paragraph 12, Absatz eins, enthaltenen Formpflichten verletzt;
  4. 4.Ziffer 4die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers nicht entsprechend § 9 Abs. 1 bis 3 und § 9 Abs. 6 bewertet, die Festlegungs-, Dokumentations- oder Aufbewahrungspflichten nach § 9 Abs. 4 verletzt, einen Kredit trotz Fehlens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 gewährt oder den Verbraucher nicht gemäß § 9 Abs. 7 über die Ablehnung oder die Datenbankabfrage informiert;die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers nicht entsprechend Paragraph 9, Absatz eins bis 3 und Paragraph 9, Absatz 6, bewertet, die Festlegungs-, Dokumentations- oder Aufbewahrungspflichten nach Paragraph 9, Absatz 4, verletzt, einen Kredit trotz Fehlens der Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 5, gewährt oder den Verbraucher nicht gemäß Paragraph 9, Absatz 7, über die Ablehnung oder die Datenbankabfrage informiert;
  5. 5.Ziffer 5die Ausübungsregeln des § 14 Abs. 4 oder des § 15 missachtet;die Ausübungsregeln des Paragraph 14, Absatz 4, oder des Paragraph 15, missachtet;
  6. 6.Ziffer 6nicht entsprechend § 17 über eine Änderung des Sollzinssatzes informiert;nicht entsprechend Paragraph 17, über eine Änderung des Sollzinssatzes informiert;
  7. 7.Ziffer 7Indizes oder Referenzzinssätze heranzieht, die den Anforderungen des § 22 Abs. 1 widersprechen, oder die Aufbewahrungspflichten des § 22 Abs. 2 verletzt;Indizes oder Referenzzinssätze heranzieht, die den Anforderungen des Paragraph 22, Absatz eins, widersprechen, oder die Aufbewahrungspflichten des Paragraph 22, Absatz 2, verletzt;
  8. 8.Ziffer 8Kopplungsgeschäfte anbietet oder abschließt, die nach § 23 unzulässig sind;Kopplungsgeschäfte anbietet oder abschließt, die nach Paragraph 23, unzulässig sind;
  9. 9.Ziffer 9eine der in Z 1 bis 8 genannten Taten bei einem entgeltlichen Zahlungsaufschub oder einer sonstigen entgeltlichen Finanzierungshilfe begeht und dadurch gegen § 26 in Verbindung mit den Bestimmungen des 2. Abschnitts verstößt;eine der in Ziffer eins bis 8 genannten Taten bei einem entgeltlichen Zahlungsaufschub oder einer sonstigen entgeltlichen Finanzierungshilfe begeht und dadurch gegen Paragraph 26, in Verbindung mit den Bestimmungen des 2. Abschnitts verstößt;
  10. 10.Ziffer 10die Informationspflichten gemäß § 27 Z 1 oder § 28 nicht oder nicht vollständig erfüllt oder die Anforderungen an die Werbung in § 27 Z 2 oder § 28 missachtet.die Informationspflichten gemäß Paragraph 27, Ziffer eins, oder Paragraph 28, nicht oder nicht vollständig erfüllt oder die Anforderungen an die Werbung in Paragraph 27, Ziffer 2, oder Paragraph 28, missachtet.

Stand vor dem 17.03.2025

In Kraft vom 21.03.2016 bis 17.03.2025

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer

  1. 1.Ziffer einsKredite ohne die gemäß § 6 erforderlichen oder mit falschen Angaben bewirbt;Kredite ohne die gemäß Paragraph 6, erforderlichen oder mit falschen Angaben bewirbt;
  2. 2.Ziffer 2die in § 7 vorgesehenen allgemeinen Informationen nicht oder nicht vollständig bereitstellt;die in Paragraph 7, vorgesehenen allgemeinen Informationen nicht oder nicht vollständig bereitstellt;
  3. 3.Ziffer 3in die gemäß § 8 gebotenen vorvertraglichen Informationen falsche Angaben aufnimmt, die Informationspflichten gemäß § 8, § 10 oder, § 14 Abs. 2 und 3 oder § 17a nicht oder nicht vollständig erfüllt oder bei einem verbindlichen Angebot die in § 12 Abs. 1 enthaltenen Formpflichten verletzt;in die gemäß Paragraph 8, gebotenen vorvertraglichen Informationen falsche Angaben aufnimmt, die Informationspflichten gemäß Paragraph 8,, Paragraph 10, oder, Paragraph 14, Absatz 2 und 3 oder Paragraph 17 a, nicht oder nicht vollständig erfüllt oder bei einem verbindlichen Angebot die in Paragraph 12, Absatz eins, enthaltenen Formpflichten verletzt;
  4. 4.Ziffer 4die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers nicht entsprechend § 9 Abs. 1 bis 3 und § 9 Abs. 6 bewertet, die Festlegungs-, Dokumentations- oder Aufbewahrungspflichten nach § 9 Abs. 4 verletzt, einen Kredit trotz Fehlens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 gewährt oder den Verbraucher nicht gemäß § 9 Abs. 7 über die Ablehnung oder die Datenbankabfrage informiert;die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers nicht entsprechend Paragraph 9, Absatz eins bis 3 und Paragraph 9, Absatz 6, bewertet, die Festlegungs-, Dokumentations- oder Aufbewahrungspflichten nach Paragraph 9, Absatz 4, verletzt, einen Kredit trotz Fehlens der Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 5, gewährt oder den Verbraucher nicht gemäß Paragraph 9, Absatz 7, über die Ablehnung oder die Datenbankabfrage informiert;
  5. 5.Ziffer 5die Ausübungsregeln des § 14 Abs. 4 oder des § 15 missachtet;die Ausübungsregeln des Paragraph 14, Absatz 4, oder des Paragraph 15, missachtet;
  6. 6.Ziffer 6nicht entsprechend § 17 über eine Änderung des Sollzinssatzes informiert;nicht entsprechend Paragraph 17, über eine Änderung des Sollzinssatzes informiert;
  7. 7.Ziffer 7Indizes oder Referenzzinssätze heranzieht, die den Anforderungen des § 22 Abs. 1 widersprechen, oder die Aufbewahrungspflichten des § 22 Abs. 2 verletzt;Indizes oder Referenzzinssätze heranzieht, die den Anforderungen des Paragraph 22, Absatz eins, widersprechen, oder die Aufbewahrungspflichten des Paragraph 22, Absatz 2, verletzt;
  8. 8.Ziffer 8Kopplungsgeschäfte anbietet oder abschließt, die nach § 23 unzulässig sind;Kopplungsgeschäfte anbietet oder abschließt, die nach Paragraph 23, unzulässig sind;
  9. 9.Ziffer 9eine der in Z 1 bis 8 genannten Taten bei einem entgeltlichen Zahlungsaufschub oder einer sonstigen entgeltlichen Finanzierungshilfe begeht und dadurch gegen § 26 in Verbindung mit den Bestimmungen des 2. Abschnitts verstößt;eine der in Ziffer eins bis 8 genannten Taten bei einem entgeltlichen Zahlungsaufschub oder einer sonstigen entgeltlichen Finanzierungshilfe begeht und dadurch gegen Paragraph 26, in Verbindung mit den Bestimmungen des 2. Abschnitts verstößt;
  10. 10.Ziffer 10die Informationspflichten gemäß § 27 Z 1 oder § 28 nicht oder nicht vollständig erfüllt oder die Anforderungen an die Werbung in § 27 Z 2 oder § 28 missachtet.die Informationspflichten gemäß Paragraph 27, Ziffer eins, oder Paragraph 28, nicht oder nicht vollständig erfüllt oder die Anforderungen an die Werbung in Paragraph 27, Ziffer 2, oder Paragraph 28, missachtet.

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