§ 28 HIKrG

HIKrG - Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Vorvertragliche Informationen und Werbung

Werden in § 5 Abs. 1 genannte Verbraucherkreditverträge oder in § 26 genannte Finanzierungshilfen in Form von Immobilienverzehrkrediten geschlossen oder gewährt, so gelten die in § 27 Z 1 und 2 genannten Anforderungen entsprechend. Werden in Paragraph 5, Absatz eins, genannte Verbraucherkreditverträge oder in Paragraph 26, genannte Finanzierungshilfen in Form von Immobilienverzehrkrediten geschlossen oder gewährt, so gelten die in Paragraph 27, Ziffer eins und 2 genannten Anforderungen entsprechend.

In Kraft seit 21.03.2016 bis 31.12.9999
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