Werden in § 5 Abs. 1 genannte Verbraucherkreditverträge oder in § 26 genannte Finanzierungshilfen in Form von Immobilienverzehrkrediten geschlossen oder gewährt, so gelten die in § 27 Z 1 und 2 genannten Anforderungen entsprechend. Werden in Paragraph 5, Absatz eins, genannte Verbraucherkreditverträge oder in Paragraph 26, genannte Finanzierungshilfen in Form von Immobilienverzehrkrediten geschlossen oder gewährt, so gelten die in Paragraph 27, Ziffer eins und 2 genannten Anforderungen entsprechend.
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