§ 32 HIKrG Vollziehung

HIKrG - Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2026

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 11 Abs. 3 und des § 30 der Bundeskanzler und im Übrigen der Bundesminister für Justiz betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Paragraph 11, Absatz 3 und des Paragraph 30, der Bundeskanzler und im Übrigen der Bundesminister für Justiz betraut.

In Kraft seit 21.03.2016 bis 31.12.9999
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