Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 11 Abs. 3 und des § 30 der Bundeskanzler und im Übrigen der Bundesminister für Justiz betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Paragraph 11, Absatz 3 und des Paragraph 30, der Bundeskanzler und im Übrigen der Bundesminister für Justiz betraut.
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