§ 31 HIKrG Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung

Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.07.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 21. März 2016 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Es ist nur auf Kreditverträge und Kreditierungen anzuwenden, die nach dem 20. März 2016 geschlossen beziehungsweise gewährt werden. Auf Kreditverträge und Kreditierungen, die vor dem 21. März 2016 geschlossen beziehungsweise gewährt wurden, sind die bisherigen Bestimmungen weiter anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Bis zum 21. März 2019 kann anstelle des nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen ESIS-Merkblatts (Anhang II) das Informationsformular nach Anhang II des Verbraucherkreditgesetzes verwendet werden.Bis zum 21. März 2019 kann anstelle des nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen ESIS-Merkblatts (Anhang römisch zwei) das Informationsformular nach Anhang römisch zwei des Verbraucherkreditgesetzes verwendet werden.
  4. (4)Absatz 4,§ 1, § 7 und Anhang II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2017 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.Paragraph eins,, Paragraph 7 und Anhang römisch zwei in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2017, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5,§§ 5, 9, 10, 11, 20 und 27 sowie die Bezeichnung des 4. Abschnitts in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2021 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und sind auf Kreditverträge und Kreditierungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 geschlossen beziehungsweise gewährt werden.Paragraphen 5, 9, 10, 11, 20 und 27 sowie die Bezeichnung des 4. Abschnitts in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und sind auf Kreditverträge und Kreditierungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 geschlossen beziehungsweise gewährt werden.
  6. (6)Absatz 6,§ 20 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 199/2021 tritt mit 8. Juli 2022 in Kraft.Paragraph 20, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021, tritt mit 8. Juli 2022 in Kraft.
  7. (7)Absatz 7,§ 9 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2023 tritt mit 1. Mai 2023 in Kraft.Paragraph 9, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2023, tritt mit 1. Mai 2023 in Kraft.
  8. (8)Absatz 8,§ 17a und § 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Paragraph 17 a und Paragraph 30, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2025, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  9. (9)Absatz 9,§ 20 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, BGBl. I Nr. 62/2026, tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft und ist auf Kreditverträge und Kreditierungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 geschlossen beziehungsweise gewährt werden.Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft und ist auf Kreditverträge und Kreditierungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 geschlossen beziehungsweise gewährt werden.

Stand vor dem 29.07.2026

In Kraft vom 18.03.2025 bis 29.07.2026
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 21. März 2016 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Es ist nur auf Kreditverträge und Kreditierungen anzuwenden, die nach dem 20. März 2016 geschlossen beziehungsweise gewährt werden. Auf Kreditverträge und Kreditierungen, die vor dem 21. März 2016 geschlossen beziehungsweise gewährt wurden, sind die bisherigen Bestimmungen weiter anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Bis zum 21. März 2019 kann anstelle des nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen ESIS-Merkblatts (Anhang II) das Informationsformular nach Anhang II des Verbraucherkreditgesetzes verwendet werden.Bis zum 21. März 2019 kann anstelle des nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen ESIS-Merkblatts (Anhang römisch zwei) das Informationsformular nach Anhang römisch zwei des Verbraucherkreditgesetzes verwendet werden.
  4. (4)Absatz 4,§ 1, § 7 und Anhang II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2017 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.Paragraph eins,, Paragraph 7 und Anhang römisch zwei in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2017, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5,§§ 5, 9, 10, 11, 20 und 27 sowie die Bezeichnung des 4. Abschnitts in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2021 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und sind auf Kreditverträge und Kreditierungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 geschlossen beziehungsweise gewährt werden.Paragraphen 5, 9, 10, 11, 20 und 27 sowie die Bezeichnung des 4. Abschnitts in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und sind auf Kreditverträge und Kreditierungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 geschlossen beziehungsweise gewährt werden.
  6. (6)Absatz 6,§ 20 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 199/2021 tritt mit 8. Juli 2022 in Kraft.Paragraph 20, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021, tritt mit 8. Juli 2022 in Kraft.
  7. (7)Absatz 7,§ 9 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2023 tritt mit 1. Mai 2023 in Kraft.Paragraph 9, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2023, tritt mit 1. Mai 2023 in Kraft.
  8. (8)Absatz 8,§ 17a und § 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Paragraph 17 a und Paragraph 30, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2025, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  9. (9)Absatz 9,§ 20 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, BGBl. I Nr. 62/2026, tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft und ist auf Kreditverträge und Kreditierungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 geschlossen beziehungsweise gewährt werden.Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft und ist auf Kreditverträge und Kreditierungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 geschlossen beziehungsweise gewährt werden.

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