§ 21 SprG Verantwortlicher für den Handel

Sprengmittelgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, die mit Schieß- und Sprengmitteln handeln wollen, haben einen Verantwortlichen für den Handel zu bestellen und dies der Behörde anzuzeigen.
  2. (2)Absatz 2,Die Behörde bewilligt die Bestellung nach Abs. 1 bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 und 4 mit Bescheid.Die Behörde bewilligt die Bestellung nach Absatz eins, bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 3 und 4 mit Bescheid.
  3. (3)Absatz 3,Zum Verantwortlichen für den Handel kann nur eine natürliche Person bestellt werden, welche die Voraussetzungen gemäß § 20 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes erfüllt und ihrer Bestellung nachweislich zustimmt.Zum Verantwortlichen für den Handel kann nur eine natürliche Person bestellt werden, welche die Voraussetzungen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes erfüllt und ihrer Bestellung nachweislich zustimmt.
  4. (4)Absatz 4,Der Verantwortliche für den Handel muss außerdem
    1. 1.Ziffer einsdem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft angehören oder
    2. 2.Ziffer 2ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach § 4 ASVG der Vollversicherung unterliegender Arbeitnehmer sein, der über eine Abs. 6 entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis verfügt.ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach Paragraph 4, ASVG der Vollversicherung unterliegender Arbeitnehmer sein, der über eine Absatz 6, entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis verfügt.
  5. (5)Absatz 5,Die Behörde hat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Z 2 und 3 zu überprüfen, wenn seit der Erteilung der Bewilligung gemäß Abs. 2 oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind. Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Verantwortlichen für den Handel zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser nicht mehr verlässlich ist. Liegen die Voraussetzungen zur Bewilligung der Bestellung des Verantwortlichen für den Handel nicht mehr vor, ist diese zu entziehen.Die Behörde hat die Voraussetzungen des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 zu überprüfen, wenn seit der Erteilung der Bewilligung gemäß Absatz 2, oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind. Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Verantwortlichen für den Handel zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser nicht mehr verlässlich ist. Liegen die Voraussetzungen zur Bewilligung der Bestellung des Verantwortlichen für den Handel nicht mehr vor, ist diese zu entziehen.
  6. (6)Absatz 6,Der Verantwortliche für den Handel ist für die Einhaltung der schieß- und sprengmittelrechtlichen Vorschriften, insbesondere jener gemäß § 12h, verantwortlich. Er gilt als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG.Der Verantwortliche für den Handel ist für die Einhaltung der schieß- und sprengmittelrechtlichen Vorschriften, insbesondere jener gemäß Paragraph 12 h,, verantwortlich. Er gilt als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, VStG.
  7. (7)Absatz 7,Scheidet der für den Handel Verantwortliche aus, hat die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft dies unverzüglich der Behörde zu melden, binnen vier Monaten einen neuen Verantwortlichen für den Handel zu bestellen und dies der Behörde anzuzeigen.
  8. (8)Absatz 8,Erlangt die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft davon Kenntnis, dass der Verantwortliche für den Handel eine der Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr erfüllt, hat sie dies unverzüglich der Behörde zu melden. Abs. 5 letzter Satz gilt.Erlangt die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft davon Kenntnis, dass der Verantwortliche für den Handel eine der Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr erfüllt, hat sie dies unverzüglich der Behörde zu melden. Absatz 5, letzter Satz gilt.

Stand vor dem 31.03.2016

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.03.2016
  1. (1)Absatz eins,Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, die mit Schieß- und Sprengmitteln handeln wollen, haben einen Verantwortlichen für den Handel zu bestellen und dies der Behörde anzuzeigen.
  2. (2)Absatz 2,Die Behörde bewilligt die Bestellung nach Abs. 1 bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 und 4 mit Bescheid.Die Behörde bewilligt die Bestellung nach Absatz eins, bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 3 und 4 mit Bescheid.
  3. (3)Absatz 3,Zum Verantwortlichen für den Handel kann nur eine natürliche Person bestellt werden, welche die Voraussetzungen gemäß § 20 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes erfüllt und ihrer Bestellung nachweislich zustimmt.Zum Verantwortlichen für den Handel kann nur eine natürliche Person bestellt werden, welche die Voraussetzungen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes erfüllt und ihrer Bestellung nachweislich zustimmt.
  4. (4)Absatz 4,Der Verantwortliche für den Handel muss außerdem
    1. 1.Ziffer einsdem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft angehören oder
    2. 2.Ziffer 2ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach § 4 ASVG der Vollversicherung unterliegender Arbeitnehmer sein, der über eine Abs. 6 entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis verfügt.ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach Paragraph 4, ASVG der Vollversicherung unterliegender Arbeitnehmer sein, der über eine Absatz 6, entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis verfügt.
  5. (5)Absatz 5,Die Behörde hat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Z 2 und 3 zu überprüfen, wenn seit der Erteilung der Bewilligung gemäß Abs. 2 oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind. Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Verantwortlichen für den Handel zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser nicht mehr verlässlich ist. Liegen die Voraussetzungen zur Bewilligung der Bestellung des Verantwortlichen für den Handel nicht mehr vor, ist diese zu entziehen.Die Behörde hat die Voraussetzungen des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 zu überprüfen, wenn seit der Erteilung der Bewilligung gemäß Absatz 2, oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind. Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Verantwortlichen für den Handel zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser nicht mehr verlässlich ist. Liegen die Voraussetzungen zur Bewilligung der Bestellung des Verantwortlichen für den Handel nicht mehr vor, ist diese zu entziehen.
  6. (6)Absatz 6,Der Verantwortliche für den Handel ist für die Einhaltung der schieß- und sprengmittelrechtlichen Vorschriften, insbesondere jener gemäß § 12h, verantwortlich. Er gilt als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG.Der Verantwortliche für den Handel ist für die Einhaltung der schieß- und sprengmittelrechtlichen Vorschriften, insbesondere jener gemäß Paragraph 12 h,, verantwortlich. Er gilt als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, VStG.
  7. (7)Absatz 7,Scheidet der für den Handel Verantwortliche aus, hat die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft dies unverzüglich der Behörde zu melden, binnen vier Monaten einen neuen Verantwortlichen für den Handel zu bestellen und dies der Behörde anzuzeigen.
  8. (8)Absatz 8,Erlangt die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft davon Kenntnis, dass der Verantwortliche für den Handel eine der Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr erfüllt, hat sie dies unverzüglich der Behörde zu melden. Abs. 5 letzter Satz gilt.Erlangt die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft davon Kenntnis, dass der Verantwortliche für den Handel eine der Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr erfüllt, hat sie dies unverzüglich der Behörde zu melden. Absatz 5, letzter Satz gilt.

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