§ 29 SprG Verbringung, Einfuhr und Durchfuhr

Sprengmittelgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2016 bis 31.12.9999
Bewilligung der Verbringung nach Österreich
  1. (1)Absatz eins,Die Verbringung von Schieß- und Sprengmitteln nach Österreich gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3 ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird durch Ausstellung eines Begleitscheines erteilt. Der Begleitschein hat dem Muster der Anlage E zu entsprechen.Die Verbringung von Schieß- und Sprengmitteln nach Österreich gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird durch Ausstellung eines Begleitscheines erteilt. Der Begleitschein hat dem Muster der Anlage E zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Im Begleitschein müssen jedenfalls der Empfänger, der Absender und der Transporteur
    1. 1.Ziffer einsName und Anschrift des Empfängers, des Absenders und des Transporteurs,
    2. 2.Ziffer 2Anzahl und Menge der zur Verbringung genehmigten Schieß- und Sprengmittel,
    3. 3.Ziffer 3Beschreibung der Schieß- und Sprengmittel einschließlich der UN-Nummer,
    4. 4.Ziffer 4Transportart und -strecke und
    5. 5.Ziffer 5die Grenzübertrittsstellen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie auf Verlangen der Behörde der vorgesehene Abfahrts- und Ankunftstermin
    ersichtlich sein. Die Verbringung darf nur von dem im Begleitschein genannten Transporteur erfolgen.
  3. (3)Absatz 3,Der Begleitschein ist auf Antrag von der Behörde auszustellen, wenn der Empfänger mit Wohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet zum Besitz der Schieß- und Sprengmittel berechtigt ist und es sich dabei um ein Schieß- und Sprengmittel handelt, das mit einem CE-Kennzeichen versehen ist.
  4. (4)Absatz 4,Der Begleitschein ist auf Antrag von der Behörde auszustellen, wenn der Empfänger ohne Wohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet (Mitbringer)
    1. 1.Ziffer einsein sachlich begründetes Interesse an der Durchführung von Sprengarbeiten oder an der Verwendung von Schießmitteln nachweist,
    2. 2.Ziffer 2im Herkunftsstaat nachweislich befugt ist, Schieß- und Sprengmittel zu besitzen und
    3. 3.Ziffer 3keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Mitbringer die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit gefährden könnte.
  5. (5)Absatz 5,Der Transporteur muss
    1. 1.Ziffer einsgewerberechtlich zum Transport in Österreich oder
    2. 2.Ziffer 2zum Besitz von Schieß- und Sprengmitteln in Österreich oder in seinem Herkunftsstaat
    berechtigt sein.
  6. (6)Absatz 6,Der Begleitschein wird von der Behörde ausgestellt. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich zunächst
    1. 1.Ziffer einsnach dem Hauptwohnsitz oder Sitz des Empfängers dann,
    2. 2.Ziffer 2nach dem Wohnsitz des Empfängers dann,
    3. 3.Ziffer 3nach dem beabsichtigten Ort der Verbringung.
    Der Begleitschein ist für eine Dauer von höchstens sechs Monaten zu befristen.
  7. (7)Absatz 7,Der Begleitschein stellt den Nachweis des rechtmäßigen Besitzes der darin genannten Schieß- und Sprengmittel dar. Der Begleitschein ist bei der Verbringung mitzuführen und auf Verlangen den Sicherheitsbehörden oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder den Zollbehörden und ihren Organen im Rahmen der diesen gemäß § 29 des Bundesgesetzes betreffend ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollrechts der Europäischen Gemeinschaften (Zollrechtsdurchführungsgesetz – ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994 eingeräumten Befugnissen auszuhändigen.Der Begleitschein stellt den Nachweis des rechtmäßigen Besitzes der darin genannten Schieß- und Sprengmittel dar. Der Begleitschein ist bei der Verbringung mitzuführen und auf Verlangen den Sicherheitsbehörden oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder den Zollbehörden und ihren Organen im Rahmen der diesen gemäß Paragraph 29, des Bundesgesetzes betreffend ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollrechts der Europäischen Gemeinschaften (Zollrechtsdurchführungsgesetz – ZollR-DG), Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, eingeräumten Befugnissen auszuhändigen.
  8. (8)Absatz 8,Der Empfänger hat eine Kopie des Begleitscheins drei Jahre ab der behördlichen Genehmigung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.
  9. (9)Absatz 9,Der Empfänger hat der Behörde auf Verlangen alle ihm zur Verfügung stehenden Informationen über die Verbringung zu übermitteln.

Stand vor dem 31.03.2016

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.03.2016
Bewilligung der Verbringung nach Österreich
  1. (1)Absatz eins,Die Verbringung von Schieß- und Sprengmitteln nach Österreich gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3 ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird durch Ausstellung eines Begleitscheines erteilt. Der Begleitschein hat dem Muster der Anlage E zu entsprechen.Die Verbringung von Schieß- und Sprengmitteln nach Österreich gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird durch Ausstellung eines Begleitscheines erteilt. Der Begleitschein hat dem Muster der Anlage E zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Im Begleitschein müssen jedenfalls der Empfänger, der Absender und der Transporteur
    1. 1.Ziffer einsName und Anschrift des Empfängers, des Absenders und des Transporteurs,
    2. 2.Ziffer 2Anzahl und Menge der zur Verbringung genehmigten Schieß- und Sprengmittel,
    3. 3.Ziffer 3Beschreibung der Schieß- und Sprengmittel einschließlich der UN-Nummer,
    4. 4.Ziffer 4Transportart und -strecke und
    5. 5.Ziffer 5die Grenzübertrittsstellen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie auf Verlangen der Behörde der vorgesehene Abfahrts- und Ankunftstermin
    ersichtlich sein. Die Verbringung darf nur von dem im Begleitschein genannten Transporteur erfolgen.
  3. (3)Absatz 3,Der Begleitschein ist auf Antrag von der Behörde auszustellen, wenn der Empfänger mit Wohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet zum Besitz der Schieß- und Sprengmittel berechtigt ist und es sich dabei um ein Schieß- und Sprengmittel handelt, das mit einem CE-Kennzeichen versehen ist.
  4. (4)Absatz 4,Der Begleitschein ist auf Antrag von der Behörde auszustellen, wenn der Empfänger ohne Wohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet (Mitbringer)
    1. 1.Ziffer einsein sachlich begründetes Interesse an der Durchführung von Sprengarbeiten oder an der Verwendung von Schießmitteln nachweist,
    2. 2.Ziffer 2im Herkunftsstaat nachweislich befugt ist, Schieß- und Sprengmittel zu besitzen und
    3. 3.Ziffer 3keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Mitbringer die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit gefährden könnte.
  5. (5)Absatz 5,Der Transporteur muss
    1. 1.Ziffer einsgewerberechtlich zum Transport in Österreich oder
    2. 2.Ziffer 2zum Besitz von Schieß- und Sprengmitteln in Österreich oder in seinem Herkunftsstaat
    berechtigt sein.
  6. (6)Absatz 6,Der Begleitschein wird von der Behörde ausgestellt. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich zunächst
    1. 1.Ziffer einsnach dem Hauptwohnsitz oder Sitz des Empfängers dann,
    2. 2.Ziffer 2nach dem Wohnsitz des Empfängers dann,
    3. 3.Ziffer 3nach dem beabsichtigten Ort der Verbringung.
    Der Begleitschein ist für eine Dauer von höchstens sechs Monaten zu befristen.
  7. (7)Absatz 7,Der Begleitschein stellt den Nachweis des rechtmäßigen Besitzes der darin genannten Schieß- und Sprengmittel dar. Der Begleitschein ist bei der Verbringung mitzuführen und auf Verlangen den Sicherheitsbehörden oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder den Zollbehörden und ihren Organen im Rahmen der diesen gemäß § 29 des Bundesgesetzes betreffend ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollrechts der Europäischen Gemeinschaften (Zollrechtsdurchführungsgesetz – ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994 eingeräumten Befugnissen auszuhändigen.Der Begleitschein stellt den Nachweis des rechtmäßigen Besitzes der darin genannten Schieß- und Sprengmittel dar. Der Begleitschein ist bei der Verbringung mitzuführen und auf Verlangen den Sicherheitsbehörden oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder den Zollbehörden und ihren Organen im Rahmen der diesen gemäß Paragraph 29, des Bundesgesetzes betreffend ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollrechts der Europäischen Gemeinschaften (Zollrechtsdurchführungsgesetz – ZollR-DG), Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, eingeräumten Befugnissen auszuhändigen.
  8. (8)Absatz 8,Der Empfänger hat eine Kopie des Begleitscheins drei Jahre ab der behördlichen Genehmigung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.
  9. (9)Absatz 9,Der Empfänger hat der Behörde auf Verlangen alle ihm zur Verfügung stehenden Informationen über die Verbringung zu übermitteln.

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