§ 31 SprG Einfuhr und Durchfuhr

Sprengmittelgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999
Einfuhrgenehmigung für Drittstaaten
  1. (1)Absatz eins,Die Einfuhr von Schieß- und Sprengmitteln gemäß § 3 Abs. 3 ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird durch Ausstellung einer Einfuhrgenehmigung erteilt. Die Einfuhrgenehmigung hat inhaltlich dem Muster der Anlage F zu entsprechen.Die Einfuhr von Schieß- und Sprengmitteln gemäß Paragraph 3, Absatz 3, ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird durch Ausstellung einer Einfuhrgenehmigung erteilt. Die Einfuhrgenehmigung hat inhaltlich dem Muster der Anlage F zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Für die Erteilung der Einfuhrgenehmigung gelten die Bestimmungen des § 29 Abs. 2 bis 6 sinngemäß.Für die Erteilung der Einfuhrgenehmigung gelten die Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2 bis 6 sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3,Die Einfuhrgenehmigung stellt den Nachweis des rechtmäßigen Besitzes der darin genannten Schieß- und Sprengmittel dar. Die Einfuhr darf nur durch den in der Einfuhrgenehmigung genannten Transporteur erfolgen. Die Einfuhrgenehmigung bildet eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldung gemäß Art. 62 Abs163 der Verordnung (EU) Nr. 2952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90. Die Einfuhrgenehmigung ist bei der Einfuhr mitzuführen und auf Verlangen den Sicherheitsbehörden oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auszuhändigen.Die Einfuhrgenehmigung stellt den Nachweis des rechtmäßigen Besitzes der darin genannten Schieß- und Sprengmittel dar. Die Einfuhr darf nur durch den in der Einfuhrgenehmigung genannten Transporteur erfolgen. Die Einfuhrgenehmigung bildet eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldung gemäß Artikel 62163, Absatz 2der Verordnung (EU) Nr. 952 aus 2013, zur Festlegung des Zollkodex der Union, Amtsblatt Nummer L 269 vom 10.10.2013 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 287 vom 29.10.2013 Seite 90. Die Einfuhrgenehmigung ist bei der Einfuhr mitzuführen und auf Verlangen den Sicherheitsbehörden oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auszuhändigen.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 01.01.2010 bis 30.04.2016
Einfuhrgenehmigung für Drittstaaten
  1. (1)Absatz eins,Die Einfuhr von Schieß- und Sprengmitteln gemäß § 3 Abs. 3 ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird durch Ausstellung einer Einfuhrgenehmigung erteilt. Die Einfuhrgenehmigung hat inhaltlich dem Muster der Anlage F zu entsprechen.Die Einfuhr von Schieß- und Sprengmitteln gemäß Paragraph 3, Absatz 3, ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird durch Ausstellung einer Einfuhrgenehmigung erteilt. Die Einfuhrgenehmigung hat inhaltlich dem Muster der Anlage F zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Für die Erteilung der Einfuhrgenehmigung gelten die Bestimmungen des § 29 Abs. 2 bis 6 sinngemäß.Für die Erteilung der Einfuhrgenehmigung gelten die Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2 bis 6 sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3,Die Einfuhrgenehmigung stellt den Nachweis des rechtmäßigen Besitzes der darin genannten Schieß- und Sprengmittel dar. Die Einfuhr darf nur durch den in der Einfuhrgenehmigung genannten Transporteur erfolgen. Die Einfuhrgenehmigung bildet eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldung gemäß Art. 62 Abs163 der Verordnung (EU) Nr. 2952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90. Die Einfuhrgenehmigung ist bei der Einfuhr mitzuführen und auf Verlangen den Sicherheitsbehörden oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auszuhändigen.Die Einfuhrgenehmigung stellt den Nachweis des rechtmäßigen Besitzes der darin genannten Schieß- und Sprengmittel dar. Die Einfuhr darf nur durch den in der Einfuhrgenehmigung genannten Transporteur erfolgen. Die Einfuhrgenehmigung bildet eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldung gemäß Artikel 62163, Absatz 2der Verordnung (EU) Nr. 952 aus 2013, zur Festlegung des Zollkodex der Union, Amtsblatt Nummer L 269 vom 10.10.2013 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 287 vom 29.10.2013 Seite 90. Die Einfuhrgenehmigung ist bei der Einfuhr mitzuführen und auf Verlangen den Sicherheitsbehörden oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auszuhändigen.

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