§ 3 ZollAnm-V 2016 (weggefallen)

Zollanmeldungs-Verordnung 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2024 bis 31.12.9999
Die Abgabe der im § 1 genannten Zollanmeldungen, von summarischen Eingangsanmeldungen (Art§ 3 ZollAnm-V 2016 seit 30.11.2024 weggefallen. 127 Zollkodex) und Ausgangsanmeldungen (Art. 271 Zollkodex) sowie von Mitteilungen und Anträgen im Zusammenhang mit einer der vorstehend genannten Anmeldungen hat durch Nachrichtenübermittlung über Datenleitungen zu erfolgen. Die Abgabe der im Paragraph eins, genannten Zollanmeldungen, von summarischen Eingangsanmeldungen (Artikel 127, Zollkodex) und Ausgangsanmeldungen (Artikel 271, Zollkodex) sowie von Mitteilungen und Anträgen im Zusammenhang mit einer der vorstehend genannten Anmeldungen hat durch Nachrichtenübermittlung über Datenleitungen zu erfolgen.

Die technischen Spezifikationen für die im vorstehenden Unterabsatz vorgesehene Nachrichtenübermittlung werden im Internet unter www.bmf.gv.at zur Abfrage bereitgehalten.

Stand vor dem 30.11.2024

In Kraft vom 01.05.2016 bis 30.11.2024
Die Abgabe der im § 1 genannten Zollanmeldungen, von summarischen Eingangsanmeldungen (Art§ 3 ZollAnm-V 2016 seit 30.11.2024 weggefallen. 127 Zollkodex) und Ausgangsanmeldungen (Art. 271 Zollkodex) sowie von Mitteilungen und Anträgen im Zusammenhang mit einer der vorstehend genannten Anmeldungen hat durch Nachrichtenübermittlung über Datenleitungen zu erfolgen. Die Abgabe der im Paragraph eins, genannten Zollanmeldungen, von summarischen Eingangsanmeldungen (Artikel 127, Zollkodex) und Ausgangsanmeldungen (Artikel 271, Zollkodex) sowie von Mitteilungen und Anträgen im Zusammenhang mit einer der vorstehend genannten Anmeldungen hat durch Nachrichtenübermittlung über Datenleitungen zu erfolgen.

Die technischen Spezifikationen für die im vorstehenden Unterabsatz vorgesehene Nachrichtenübermittlung werden im Internet unter www.bmf.gv.at zur Abfrage bereitgehalten.

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