Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Der Inhalt der mit Mitteln der Datenverarbeitung oder schriftlich abgegebenen Zollanmeldung sowohl für die Standardzollanmeldung gemäß Art. 162 Zollkodex der Union [Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1 (Zollkodex)] als auch für die vereinfachte Anmeldung gemäß Art. 166 Zollkodex ist im Anhang 1 zu dieser Verordnung festgelegt.Der Inhalt der mit Mitteln der Datenverarbeitung oder schriftlich abgegebenen Zollanmeldung sowohl für die Standardzollanmeldung gemäß Artikel 162, Zollkodex der Union [Verordnung (EU) Nr. 952 aus 2013, zur Festlegung des Zollkodex der Union, Amtsblatt Nummer L 269 vom 10.10.2013 Seite 1 (Zollkodex)] als auch für die vereinfachte Anmeldung gemäß Artikel 166, Zollkodex ist im Anhang 1 zu dieser Verordnung festgelegt.
In Kraft seit 01.05.2016 bis 31.12.9999
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