(Anm.: richtig wäre § 7) (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2016 in Kraft. Anmerkung, richtig wäre Paragraph 7,) (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2016 in Kraft.
Die ergänzende Anmeldung für die Einfuhrumsatzsteuer hat getrennt nach dem anzuwendenden Einfuhrumsatzsteuersatz folgende Angaben in Summe zu enthalten:
1.Ziffer eins den Zollwert der Waren, die im Anwendungsgebiet zum freien Verkehr überlassen wurden, und für die in einem anderen Mitgliedstaat eine ergänzende Zollanmeldung abgegeben wird;
2.Ziffer 2 die Einfuhrabgaben der Waren, die im Anwendungsgebiet zum freien Verkehr überlassen wurden, und für die in einem anderen Mitgliedstaat diese Einfuhrabgaben zu entrichten sind;
3.Ziffer 3 die für die Bemessung der im Anwendungsgebiet anfallenden Einfuhrumsatzsteuer zu berücksichtigenden Hinzurechnungskosten;
4.Ziffer 4 den anzuwendenden Einfuhrumsatzsteuersatz;
5.Ziffer 5 den errechneten Einfuhrumsatzsteuerbetrag;
Zusätzlich ist die Gesamtsumme der für die im Anwendungsgebiet zum freien Verkehr überlassenen Waren zu entrichtenden Einfuhrumsatzsteuer anzugeben.
Die ergänzende Anmeldung für die Anmeldung von elektrischer Energie hat für sämtliche Einfuhren oder Ausfuhren für den Kalendermonat, in dem die Einfuhren oder Ausfuhren erfolgt sind, nachstehende Angaben in Summe zu enthalten:
1.Ziffer eins die Warennummer
2.Ziffer 2 die Menge
3.Ziffer 3 den Warenwert
4.Ziffer 4 den Verfahrenscode