§ 6 FMV 2015

Fonds-Melde-Verordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Meldestelle hat jene Fonds, für die von registrierten Verwaltungsgesellschaften (§ 2 Abs. 1) erklärt wurde, ob deren Erträge der KESt auf Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 unterliegen, in einer gesonderten Liste auszuweisen und im Internet zu veröffentlichen. Wird für Fonds, die der KESt auf Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 unterliegen, auch laufende KESt auf Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 gemeldet, sind diese Fonds in einer gesonderten Liste (Meldefonds KESt gemäß § 98 EStG 1988, Tageswerte) sowie die zugehörigen Tageswerte zu veröffentlichen.Die Meldestelle hat jene Fonds, für die von registrierten Verwaltungsgesellschaften (Paragraph 2, Absatz eins,) erklärt wurde, ob deren Erträge der KESt auf Zinsen gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, EStG 1988 unterliegen, in einer gesonderten Liste auszuweisen und im Internet zu veröffentlichen. Wird für Fonds, die der KESt auf Zinsen gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, EStG 1988 unterliegen, auch laufende KESt auf Zinsen gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, EStG 1988 gemeldet, sind diese Fonds in einer gesonderten Liste (Meldefonds KESt gemäß Paragraph 98, EStG 1988, Tageswerte) sowie die zugehörigen Tageswerte zu veröffentlichen.
  2. (2)Absatz 2,Die Tageswerte sind spätestens fünf Tage nach Festsetzung eines neuen Rücknahmewertes zu melden. Bei Verstreichen dieser Frist ist der Fonds von der Liste zu entfernen und in einer gesonderten Liste (Ehemalige Meldefonds für KESt gemäß § 98 EStG 1988, Tageswerte) für den Zeitraum eines Jahres zu veröffentlichen.Die Tageswerte sind spätestens fünf Tage nach Festsetzung eines neuen Rücknahmewertes zu melden. Bei Verstreichen dieser Frist ist der Fonds von der Liste zu entfernen und in einer gesonderten Liste (Ehemalige Meldefonds für KESt gemäß Paragraph 98, EStG 1988, Tageswerte) für den Zeitraum eines Jahres zu veröffentlichen.
  3. (3)Absatz 3,Werden im Zuge der Meldung der steuerrelevanten Daten eines Geschäftsjahres eines Fonds Zinsen gemäß § 98 Z 5 lit. b EStG 1988 (für beschränkt steuerpflichtige Anleger) gemeldet, sind diese Fonds in einer gesonderten Liste (Meldefonds KESt gemäß § 98 EStG, Jahreswerte) zu veröffentlichen. Erfolgt diese Meldung nicht mehr, sind diese Fonds in einer weiteren Liste (Ehemalige Meldefonds für KESt gemäß § 98 EStG 1988, Jahresdaten) für den Zeitraum eines Jahres zu veröffentlichen.Werden im Zuge der Meldung der steuerrelevanten Daten eines Geschäftsjahres eines Fonds Zinsen gemäß Paragraph 98, Ziffer 5, Litera b, EStG 1988 (für beschränkt steuerpflichtige Anleger) gemeldet, sind diese Fonds in einer gesonderten Liste (Meldefonds KESt gemäß Paragraph 98, EStG, Jahreswerte) zu veröffentlichen. Erfolgt diese Meldung nicht mehr, sind diese Fonds in einer weiteren Liste (Ehemalige Meldefonds für KESt gemäß Paragraph 98, EStG 1988, Jahresdaten) für den Zeitraum eines Jahres zu veröffentlichen.
  4. (4)Absatz 4,Wird im Zuge der Meldung der steuerrelevanten Daten eines Geschäftsjahres eines Fonds keine KESt auf Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 gemeldet, so ist vom Abzugsverpflichteten für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges der für den Abzug der EU-Quellensteuer relevante pauschale Wert gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 heranzuziehen.Wird im Zuge der Meldung der steuerrelevanten Daten eines Geschäftsjahres eines Fonds keine KESt auf Zinsen gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, EStG 1988 gemeldet, so ist vom Abzugsverpflichteten für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges der für den Abzug der EU-Quellensteuer relevante pauschale Wert gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, EStG 1988 heranzuziehen.
  5. (1)Absatz eins,Die Meldestelle hat jene Fonds, für die von registrierten Verwaltungsgesellschaften (§ 2 Abs. 1) erklärt wurde, ob deren Erträge der KESt auf (Stück)Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 unterliegen, in einer gesonderten Liste auszuweisen und im Internet zu veröffentlichen (Fonds, die der KESt auf Zinsen gemäß § 98 EStG 1988 unterliegen).Die Meldestelle hat jene Fonds, für die von registrierten Verwaltungsgesellschaften (Paragraph 2, Absatz eins,) erklärt wurde, ob deren Erträge der KESt auf (Stück)Zinsen gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, EStG 1988 unterliegen, in einer gesonderten Liste auszuweisen und im Internet zu veröffentlichen (Fonds, die der KESt auf Zinsen gemäß Paragraph 98, EStG 1988 unterliegen).
  6. (2)Absatz 2,Meldefonds, die der KESt auf Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 unterliegen, sind in einer gesonderten Liste (Meldefonds KESt auf Zinsen gemäß § 98 EStG 1988) auszuweisen und zu veröffentlichen. Werden keine Jahresmeldungen mehr abgegeben, sind diese Fonds in einer gesonderten Liste (Ehemalige Meldefonds KESt auf Zinsen gemäß § 98 EStG 1988) für den Zeitraum eines Jahres auszuweisen und zu veröffentlichen.Meldefonds, die der KESt auf Zinsen gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, EStG 1988 unterliegen, sind in einer gesonderten Liste (Meldefonds KESt auf Zinsen gemäß Paragraph 98, EStG 1988) auszuweisen und zu veröffentlichen. Werden keine Jahresmeldungen mehr abgegeben, sind diese Fonds in einer gesonderten Liste (Ehemalige Meldefonds KESt auf Zinsen gemäß Paragraph 98, EStG 1988) für den Zeitraum eines Jahres auszuweisen und zu veröffentlichen.
  7. (3)Absatz 3,Die Bestimmungen des § 4 über verspätete Meldungen und Korrekturen ursprünglich rechtzeitig erfolgter Meldungen sind für (Stück)Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Abzugsverpflichtete eine Korrektur der einbehaltenen KESt nicht vornehmen darf.Die Bestimmungen des Paragraph 4, über verspätete Meldungen und Korrekturen ursprünglich rechtzeitig erfolgter Meldungen sind für (Stück)Zinsen gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, EStG 1988 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Abzugsverpflichtete eine Korrektur der einbehaltenen KESt nicht vornehmen darf.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 06.06.2016 bis 31.12.2016
  1. (1)Absatz eins,Die Meldestelle hat jene Fonds, für die von registrierten Verwaltungsgesellschaften (§ 2 Abs. 1) erklärt wurde, ob deren Erträge der KESt auf Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 unterliegen, in einer gesonderten Liste auszuweisen und im Internet zu veröffentlichen. Wird für Fonds, die der KESt auf Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 unterliegen, auch laufende KESt auf Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 gemeldet, sind diese Fonds in einer gesonderten Liste (Meldefonds KESt gemäß § 98 EStG 1988, Tageswerte) sowie die zugehörigen Tageswerte zu veröffentlichen.Die Meldestelle hat jene Fonds, für die von registrierten Verwaltungsgesellschaften (Paragraph 2, Absatz eins,) erklärt wurde, ob deren Erträge der KESt auf Zinsen gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, EStG 1988 unterliegen, in einer gesonderten Liste auszuweisen und im Internet zu veröffentlichen. Wird für Fonds, die der KESt auf Zinsen gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, EStG 1988 unterliegen, auch laufende KESt auf Zinsen gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, EStG 1988 gemeldet, sind diese Fonds in einer gesonderten Liste (Meldefonds KESt gemäß Paragraph 98, EStG 1988, Tageswerte) sowie die zugehörigen Tageswerte zu veröffentlichen.
  2. (2)Absatz 2,Die Tageswerte sind spätestens fünf Tage nach Festsetzung eines neuen Rücknahmewertes zu melden. Bei Verstreichen dieser Frist ist der Fonds von der Liste zu entfernen und in einer gesonderten Liste (Ehemalige Meldefonds für KESt gemäß § 98 EStG 1988, Tageswerte) für den Zeitraum eines Jahres zu veröffentlichen.Die Tageswerte sind spätestens fünf Tage nach Festsetzung eines neuen Rücknahmewertes zu melden. Bei Verstreichen dieser Frist ist der Fonds von der Liste zu entfernen und in einer gesonderten Liste (Ehemalige Meldefonds für KESt gemäß Paragraph 98, EStG 1988, Tageswerte) für den Zeitraum eines Jahres zu veröffentlichen.
  3. (3)Absatz 3,Werden im Zuge der Meldung der steuerrelevanten Daten eines Geschäftsjahres eines Fonds Zinsen gemäß § 98 Z 5 lit. b EStG 1988 (für beschränkt steuerpflichtige Anleger) gemeldet, sind diese Fonds in einer gesonderten Liste (Meldefonds KESt gemäß § 98 EStG, Jahreswerte) zu veröffentlichen. Erfolgt diese Meldung nicht mehr, sind diese Fonds in einer weiteren Liste (Ehemalige Meldefonds für KESt gemäß § 98 EStG 1988, Jahresdaten) für den Zeitraum eines Jahres zu veröffentlichen.Werden im Zuge der Meldung der steuerrelevanten Daten eines Geschäftsjahres eines Fonds Zinsen gemäß Paragraph 98, Ziffer 5, Litera b, EStG 1988 (für beschränkt steuerpflichtige Anleger) gemeldet, sind diese Fonds in einer gesonderten Liste (Meldefonds KESt gemäß Paragraph 98, EStG, Jahreswerte) zu veröffentlichen. Erfolgt diese Meldung nicht mehr, sind diese Fonds in einer weiteren Liste (Ehemalige Meldefonds für KESt gemäß Paragraph 98, EStG 1988, Jahresdaten) für den Zeitraum eines Jahres zu veröffentlichen.
  4. (4)Absatz 4,Wird im Zuge der Meldung der steuerrelevanten Daten eines Geschäftsjahres eines Fonds keine KESt auf Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 gemeldet, so ist vom Abzugsverpflichteten für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges der für den Abzug der EU-Quellensteuer relevante pauschale Wert gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 heranzuziehen.Wird im Zuge der Meldung der steuerrelevanten Daten eines Geschäftsjahres eines Fonds keine KESt auf Zinsen gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, EStG 1988 gemeldet, so ist vom Abzugsverpflichteten für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges der für den Abzug der EU-Quellensteuer relevante pauschale Wert gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, EStG 1988 heranzuziehen.
  5. (1)Absatz eins,Die Meldestelle hat jene Fonds, für die von registrierten Verwaltungsgesellschaften (§ 2 Abs. 1) erklärt wurde, ob deren Erträge der KESt auf (Stück)Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 unterliegen, in einer gesonderten Liste auszuweisen und im Internet zu veröffentlichen (Fonds, die der KESt auf Zinsen gemäß § 98 EStG 1988 unterliegen).Die Meldestelle hat jene Fonds, für die von registrierten Verwaltungsgesellschaften (Paragraph 2, Absatz eins,) erklärt wurde, ob deren Erträge der KESt auf (Stück)Zinsen gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, EStG 1988 unterliegen, in einer gesonderten Liste auszuweisen und im Internet zu veröffentlichen (Fonds, die der KESt auf Zinsen gemäß Paragraph 98, EStG 1988 unterliegen).
  6. (2)Absatz 2,Meldefonds, die der KESt auf Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 unterliegen, sind in einer gesonderten Liste (Meldefonds KESt auf Zinsen gemäß § 98 EStG 1988) auszuweisen und zu veröffentlichen. Werden keine Jahresmeldungen mehr abgegeben, sind diese Fonds in einer gesonderten Liste (Ehemalige Meldefonds KESt auf Zinsen gemäß § 98 EStG 1988) für den Zeitraum eines Jahres auszuweisen und zu veröffentlichen.Meldefonds, die der KESt auf Zinsen gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, EStG 1988 unterliegen, sind in einer gesonderten Liste (Meldefonds KESt auf Zinsen gemäß Paragraph 98, EStG 1988) auszuweisen und zu veröffentlichen. Werden keine Jahresmeldungen mehr abgegeben, sind diese Fonds in einer gesonderten Liste (Ehemalige Meldefonds KESt auf Zinsen gemäß Paragraph 98, EStG 1988) für den Zeitraum eines Jahres auszuweisen und zu veröffentlichen.
  7. (3)Absatz 3,Die Bestimmungen des § 4 über verspätete Meldungen und Korrekturen ursprünglich rechtzeitig erfolgter Meldungen sind für (Stück)Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Abzugsverpflichtete eine Korrektur der einbehaltenen KESt nicht vornehmen darf.Die Bestimmungen des Paragraph 4, über verspätete Meldungen und Korrekturen ursprünglich rechtzeitig erfolgter Meldungen sind für (Stück)Zinsen gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, EStG 1988 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Abzugsverpflichtete eine Korrektur der einbehaltenen KESt nicht vornehmen darf.

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