§ 1 ZvSAN-V Allgemeine Bestimmungen

Zentralverwahrer-Sanierungs-, Abwicklungs- und Notfallsanierungsplanverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
Regelungsgegenstand
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Mindestinhalte, die Planungsdokumente eines Zentralverwahrers enthalten müssen, um in ihrer Funktion als Sanierungsplan eine Fortführung der kritischen Tätigkeiten durch den Zentralverwahrer, in ihrer Funktion als Abwicklungsplan eine Fortführung der kritischen Kernaufgaben des Zentralverwahrers und in ihrer Funktion als Notfallsanierungsplan die Aufrechterhaltung der Dienstleistungen, die rasche Wiederherstellung des Geschäftsbetriebes und die Erfüllung der Pflichten eines Zentralverwahrers zu gewährleisten.
  2. (2)Absatz 2,Ergänzend regelt diese Verordnung Mindestinhalte im Sinne von § 3 Abs. 3 Z 2 ZvVG. Mindestinhalte im Sinne von § 3 Abs. 3 Z 5 ZvVG sollten sich an den Vorgaben gemäß § 9 BaSAG orientieren und nur im angemessenen Rahmen abweichen.Ergänzend regelt diese Verordnung Mindestinhalte im Sinne von Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, ZvVG. Mindestinhalte im Sinne von Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 5, ZvVG sollten sich an den Vorgaben gemäß Paragraph 9, BaSAG orientieren und nur im angemessenen Rahmen abweichen.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.2025
Regelungsgegenstand
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Mindestinhalte, die Planungsdokumente eines Zentralverwahrers enthalten müssen, um in ihrer Funktion als Sanierungsplan eine Fortführung der kritischen Tätigkeiten durch den Zentralverwahrer, in ihrer Funktion als Abwicklungsplan eine Fortführung der kritischen Kernaufgaben des Zentralverwahrers und in ihrer Funktion als Notfallsanierungsplan die Aufrechterhaltung der Dienstleistungen, die rasche Wiederherstellung des Geschäftsbetriebes und die Erfüllung der Pflichten eines Zentralverwahrers zu gewährleisten.
  2. (2)Absatz 2,Ergänzend regelt diese Verordnung Mindestinhalte im Sinne von § 3 Abs. 3 Z 2 ZvVG. Mindestinhalte im Sinne von § 3 Abs. 3 Z 5 ZvVG sollten sich an den Vorgaben gemäß § 9 BaSAG orientieren und nur im angemessenen Rahmen abweichen.Ergänzend regelt diese Verordnung Mindestinhalte im Sinne von Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, ZvVG. Mindestinhalte im Sinne von Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 5, ZvVG sollten sich an den Vorgaben gemäß Paragraph 9, BaSAG orientieren und nur im angemessenen Rahmen abweichen.

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