§ 10 ZvSAN-V (weggefallen)

Zentralverwahrer-Sanierungs-, Abwicklungs- und Notfallsanierungsplanverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Ergebnisdarstellung zur strategischen Analyse der Kernaufgaben des Zentralverwahrers und zu den Strategien zu deren Fortführung hat eine realistische Planbasis zu bieten, auf der die Fortführung der Kernaufgaben durch den Zentralverwahrer selbst oder einen Dritten als Träger dieser Kernaufgaben sichergestellt werden soll, wenn die Fortführung anderenfalls nicht gewährleistet werden kann (Abwicklungsfall). Zum diesem Zweck sind in ihr jedenfalls folgende Aspekte zu analysieren:
    1. 1.Ziffer einsDie Ausgangssituation und der Rahmen für eine Abwicklung, und zwar zumindest
      1. a)Litera adie Gruppenstruktur einschließlich der Eigentümerstruktur aller Rechtsträger, in deren Konsolidierungskreis der Zentralverwahrer fällt;
      2. b)Litera bdie Eigentümerstruktur des Zentralverwahrers selbst;
      3. c)Litera cdie Governance-Struktur des Zentralverwahrers;
      4. d)Litera düberblicksartig der finanzielle und wirtschaftliche Rahmen in Bezug auf die Vermögenswerte, die Kapitalstruktur, die Einkommensquellen und die Risikosituation des Zentralverwahrers;
      5. e)Litera eder operative Rahmen in Bezug auf das Geschäftsmodell und die Geschäftsfelder des Zentralverwahrers;
    2. 2.Ziffer 2der Rahmen, in dem die Kernaufgaben wahrgenommen werden, und zwar zumindest
      1. a)Litera adie Zuordnung der Kernaufgaben zu Kerngeschäftsbereichen und zu operativen Einheiten;
      2. b)Litera bdie internen und externen Verflechtungen;
      3. c)Litera cdie im Zusammenhang stehenden Infrastrukturen und kritischen Systeme;
    3. 3.Ziffer 3die bevorzugte Abwicklungsstrategie unter Beachtung der Aspekte gemäß Abs. 2, die einleitend zusammenzufassen sind;die bevorzugte Abwicklungsstrategie unter Beachtung der Aspekte gemäß Absatz 2,, die einleitend zusammenzufassen sind;
    4. 4.Ziffer 4die Grundlagen für die Fortführung der Kernaufgaben, und zwar zumindest
      1. a)Litera adie Sicherung der Finanzierungs- und Liquiditätsquellen;
      2. b)Litera bdie Sicherung der operativen Kontinuität in der Wahrnehmung der Kernaufgaben;
      3. c)Litera cdie Sicherung des Zugangs zu allen erforderlichen Marktinfrastrukturen, der jedenfalls eine Störung von Kundenaktivitäten verhindert.
  2. (2)Absatz 2,Im Analyseergebnis zur bevorzugten Abwicklungsstrategie kann auch zwischen mehreren bevorzugten Abwicklungsstrategien für verschiedene Szenarien unterschieden werden. Zumindest zu berücksichtigen ist,
    1. 1.Ziffer einsob ein Insolvenzverfahren nach den allgemeinen insolvenzrechtlichen Bestimmungen im Lichte der Machbarkeit und Glaubwürdigkeit eines solchen Vorgehens durchgeführt werden kann;
    2. 2.Ziffer 2ob die Vorbedingungen für die bevorzugte Abwicklungsstrategie vorliegen, dh. hinreichende Gesamtkapazitäten zur Verlusttragung für die Fortführung der Kernaufgaben des Zentralverwahrers (Going-Concern Total Loss Absorbing Capacity) oder eine effektive Abtrennbarkeit aller Kernaufgaben vom Zentralverwahrer (Core Functions Separability);
    3. 3.Ziffer 3welche Kernelemente die bevorzugte Abwicklungsstrategie umfasst einschließlich
      1. a)Litera ader Determinierung relevanter Szenarien,
      2. b)Litera beinem Implementierungsplan für die finanzielle Restrukturierung oder die Geschäftsrestrukturierung einschließlich eines Zeitplanes;
    4. 4.Ziffer 4welche Bewertung zu einer bevorzugten Stellung der Abwicklungsstrategie führt.
  3. (3)Absatz 3,Ist ein Zentralverwahrer gemäß § 12 ZvVG zur Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen berechtigt, darf der Zentralverwahrer im Rahmen seiner Planung gemäß Abs. 2 Z 1 nicht davon ausgehen, dass ein Konkursantrag gemäß § 82 Abs. 3 BWG gestellt wird.Ist ein Zentralverwahrer gemäß Paragraph 12, ZvVG zur Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen berechtigt, darf der Zentralverwahrer im Rahmen seiner Planung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, nicht davon ausgehen, dass ein Konkursantrag gemäß Paragraph 82, Absatz 3, BWG gestellt wird.
§ 10 ZvSAN-V seit 31.12.2025 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.2025
  1. (1)Absatz eins,Die Ergebnisdarstellung zur strategischen Analyse der Kernaufgaben des Zentralverwahrers und zu den Strategien zu deren Fortführung hat eine realistische Planbasis zu bieten, auf der die Fortführung der Kernaufgaben durch den Zentralverwahrer selbst oder einen Dritten als Träger dieser Kernaufgaben sichergestellt werden soll, wenn die Fortführung anderenfalls nicht gewährleistet werden kann (Abwicklungsfall). Zum diesem Zweck sind in ihr jedenfalls folgende Aspekte zu analysieren:
    1. 1.Ziffer einsDie Ausgangssituation und der Rahmen für eine Abwicklung, und zwar zumindest
      1. a)Litera adie Gruppenstruktur einschließlich der Eigentümerstruktur aller Rechtsträger, in deren Konsolidierungskreis der Zentralverwahrer fällt;
      2. b)Litera bdie Eigentümerstruktur des Zentralverwahrers selbst;
      3. c)Litera cdie Governance-Struktur des Zentralverwahrers;
      4. d)Litera düberblicksartig der finanzielle und wirtschaftliche Rahmen in Bezug auf die Vermögenswerte, die Kapitalstruktur, die Einkommensquellen und die Risikosituation des Zentralverwahrers;
      5. e)Litera eder operative Rahmen in Bezug auf das Geschäftsmodell und die Geschäftsfelder des Zentralverwahrers;
    2. 2.Ziffer 2der Rahmen, in dem die Kernaufgaben wahrgenommen werden, und zwar zumindest
      1. a)Litera adie Zuordnung der Kernaufgaben zu Kerngeschäftsbereichen und zu operativen Einheiten;
      2. b)Litera bdie internen und externen Verflechtungen;
      3. c)Litera cdie im Zusammenhang stehenden Infrastrukturen und kritischen Systeme;
    3. 3.Ziffer 3die bevorzugte Abwicklungsstrategie unter Beachtung der Aspekte gemäß Abs. 2, die einleitend zusammenzufassen sind;die bevorzugte Abwicklungsstrategie unter Beachtung der Aspekte gemäß Absatz 2,, die einleitend zusammenzufassen sind;
    4. 4.Ziffer 4die Grundlagen für die Fortführung der Kernaufgaben, und zwar zumindest
      1. a)Litera adie Sicherung der Finanzierungs- und Liquiditätsquellen;
      2. b)Litera bdie Sicherung der operativen Kontinuität in der Wahrnehmung der Kernaufgaben;
      3. c)Litera cdie Sicherung des Zugangs zu allen erforderlichen Marktinfrastrukturen, der jedenfalls eine Störung von Kundenaktivitäten verhindert.
  2. (2)Absatz 2,Im Analyseergebnis zur bevorzugten Abwicklungsstrategie kann auch zwischen mehreren bevorzugten Abwicklungsstrategien für verschiedene Szenarien unterschieden werden. Zumindest zu berücksichtigen ist,
    1. 1.Ziffer einsob ein Insolvenzverfahren nach den allgemeinen insolvenzrechtlichen Bestimmungen im Lichte der Machbarkeit und Glaubwürdigkeit eines solchen Vorgehens durchgeführt werden kann;
    2. 2.Ziffer 2ob die Vorbedingungen für die bevorzugte Abwicklungsstrategie vorliegen, dh. hinreichende Gesamtkapazitäten zur Verlusttragung für die Fortführung der Kernaufgaben des Zentralverwahrers (Going-Concern Total Loss Absorbing Capacity) oder eine effektive Abtrennbarkeit aller Kernaufgaben vom Zentralverwahrer (Core Functions Separability);
    3. 3.Ziffer 3welche Kernelemente die bevorzugte Abwicklungsstrategie umfasst einschließlich
      1. a)Litera ader Determinierung relevanter Szenarien,
      2. b)Litera beinem Implementierungsplan für die finanzielle Restrukturierung oder die Geschäftsrestrukturierung einschließlich eines Zeitplanes;
    4. 4.Ziffer 4welche Bewertung zu einer bevorzugten Stellung der Abwicklungsstrategie führt.
  3. (3)Absatz 3,Ist ein Zentralverwahrer gemäß § 12 ZvVG zur Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen berechtigt, darf der Zentralverwahrer im Rahmen seiner Planung gemäß Abs. 2 Z 1 nicht davon ausgehen, dass ein Konkursantrag gemäß § 82 Abs. 3 BWG gestellt wird.Ist ein Zentralverwahrer gemäß Paragraph 12, ZvVG zur Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen berechtigt, darf der Zentralverwahrer im Rahmen seiner Planung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, nicht davon ausgehen, dass ein Konkursantrag gemäß Paragraph 82, Absatz 3, BWG gestellt wird.
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