§ 6 HEG

Heeresentschädigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, soweit es Aufgaben nach dem Übergangsrecht zu vollziehen hat, sind ermächtigt, die personenbezogenen Daten von Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerbern nach diesem Bundesgesetz betreffend Stammdaten, Versicherungsnummer, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind personenbezogene Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von Einkünften zur Feststellung der Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis und der Gebührlichkeit der Leistungen sowie die Durchsetzung von Regressansprüchen nach diesem Bundesgesetz insoweit zu verwendenverarbeiten, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die Datenanwendungen für die Besorgung dieser Aufgaben haben Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten. Bei der Verwendung der Daten sind dem Stand der Technik entsprechende Datensicherungsmaßnahmen gemäß § 14 des Datenschutzgesetzes 2000 zu treffen und Zugriffs- bzw. Zutrittsbeschränkungen festzulegen. Die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind zu dokumentieren. Verwendete Daten sind zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr erforderlich sind. Die in § 5 Abs. 2 und 3 angeführten näheren Kriterien für die Datenübermittlung und Datenarten gelten auch für die Datenverwendung. Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, soweit es Aufgaben nach dem Übergangsrecht zu vollziehen hat, sind ermächtigt, die Daten von Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerbern nach diesem Bundesgesetz betreffend Stammdaten, Versicherungsnummer, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von Einkünften zur Feststellung der Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis und der Gebührlichkeit der Leistungen sowie die Durchsetzung von Regressansprüchen nach diesem Bundesgesetz insoweit zu verwenden, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die Datenanwendungen für die Besorgung dieser Aufgaben haben Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten. Bei der Verwendung der Daten sind dem Stand der Technik entsprechende Datensicherungsmaßnahmen gemäß Paragraph 14, des Datenschutzgesetzes 2000 zu treffen und Zugriffs- bzw. Zutrittsbeschränkungen festzulegen. Die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind zu dokumentieren. Verwendete Daten sind zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr erforderlich sind. Die in Paragraph 5, Absatz 2 und 3 angeführten näheren Kriterien für die Datenübermittlung und Datenarten gelten auch für die Datenverwendung.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.07.2016 bis 24.05.2018

Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, soweit es Aufgaben nach dem Übergangsrecht zu vollziehen hat, sind ermächtigt, die personenbezogenen Daten von Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerbern nach diesem Bundesgesetz betreffend Stammdaten, Versicherungsnummer, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind personenbezogene Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von Einkünften zur Feststellung der Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis und der Gebührlichkeit der Leistungen sowie die Durchsetzung von Regressansprüchen nach diesem Bundesgesetz insoweit zu verwendenverarbeiten, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die Datenanwendungen für die Besorgung dieser Aufgaben haben Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten. Bei der Verwendung der Daten sind dem Stand der Technik entsprechende Datensicherungsmaßnahmen gemäß § 14 des Datenschutzgesetzes 2000 zu treffen und Zugriffs- bzw. Zutrittsbeschränkungen festzulegen. Die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind zu dokumentieren. Verwendete Daten sind zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr erforderlich sind. Die in § 5 Abs. 2 und 3 angeführten näheren Kriterien für die Datenübermittlung und Datenarten gelten auch für die Datenverwendung. Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, soweit es Aufgaben nach dem Übergangsrecht zu vollziehen hat, sind ermächtigt, die Daten von Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerbern nach diesem Bundesgesetz betreffend Stammdaten, Versicherungsnummer, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von Einkünften zur Feststellung der Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis und der Gebührlichkeit der Leistungen sowie die Durchsetzung von Regressansprüchen nach diesem Bundesgesetz insoweit zu verwenden, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die Datenanwendungen für die Besorgung dieser Aufgaben haben Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten. Bei der Verwendung der Daten sind dem Stand der Technik entsprechende Datensicherungsmaßnahmen gemäß Paragraph 14, des Datenschutzgesetzes 2000 zu treffen und Zugriffs- bzw. Zutrittsbeschränkungen festzulegen. Die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind zu dokumentieren. Verwendete Daten sind zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr erforderlich sind. Die in Paragraph 5, Absatz 2 und 3 angeführten näheren Kriterien für die Datenübermittlung und Datenarten gelten auch für die Datenverwendung.

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