§ 1 RSB-EntschädigungsV

Rechtsschutzbeauftragten-Entschädigungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.01.2023 bis 31.12.9999

Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern (§ 91a SPG) gebührt als Entschädigung für die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben nach den §§ 91c f SPG sowie §§ 14 ff Polizeiliches Staatsschutzgesetz – PStSG, BGBl. I Nr. 5/2016, für jede, wenn auch nur begonnene Stunde ein Zehntel der Entschädigung eines Ersatzmitgliedes des Verfassungsgerichtshofes für einen Sitzungstag (§ 4 Abs. 3 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953). Für die Vergütung der Reisekosten gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Hauptwohnsitz als Dienstort gilt. Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern (Paragraph 91 a, SPG) gebührt als Entschädigung für die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben nach den Paragraphen 91 c, f SPG sowie Paragraphen 14, ff Polizeiliches Staatsschutzgesetz – PStSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016,, für jede, wenn auch nur begonnene Stunde ein Zehntel der Entschädigung eines Ersatzmitgliedes des Verfassungsgerichtshofes für einen Sitzungstag (Paragraph 4, Absatz 3, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,). Für die Vergütung der Reisekosten gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Hauptwohnsitz als Dienstort gilt.

Stand vor dem 11.01.2023

In Kraft vom 01.07.2016 bis 11.01.2023

Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern (§ 91a SPG) gebührt als Entschädigung für die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben nach den §§ 91c f SPG sowie §§ 14 ff Polizeiliches Staatsschutzgesetz – PStSG, BGBl. I Nr. 5/2016, für jede, wenn auch nur begonnene Stunde ein Zehntel der Entschädigung eines Ersatzmitgliedes des Verfassungsgerichtshofes für einen Sitzungstag (§ 4 Abs. 3 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953). Für die Vergütung der Reisekosten gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Hauptwohnsitz als Dienstort gilt. Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern (Paragraph 91 a, SPG) gebührt als Entschädigung für die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben nach den Paragraphen 91 c, f SPG sowie Paragraphen 14, ff Polizeiliches Staatsschutzgesetz – PStSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016,, für jede, wenn auch nur begonnene Stunde ein Zehntel der Entschädigung eines Ersatzmitgliedes des Verfassungsgerichtshofes für einen Sitzungstag (Paragraph 4, Absatz 3, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,). Für die Vergütung der Reisekosten gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Hauptwohnsitz als Dienstort gilt.

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