§ 17 VermV 2016 Bestimmungen über die zulässigen Formate und die technischen Anforderungen für die automationsunterstützte Einbringung von Plänen

Vermessungsverordnung 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2018 bis 31.12.9999
Automationsunterstützte Einbringung von Urkunden

Anbringen auf Durchführung von Amtshandlungen sowie zugehörige Urkunden (Pläne, Beilagen zu Plänen gemäß § 13), die von Vermessungsbefugten gestellt werden, sind in automationsunterstützter Form einzubringen. Wählt der Vermessungsbefugte die automationsunterstützte Einbringung unter Verwendung strukturierter Dokumente, so sind die Sonderbestimmungen des § 15a einzuhalten. Anbringen auf Durchführung von Amtshandlungen sowie zugehörige Urkunden (Pläne, Beilagen zu Plänen gemäß Paragraph 13,), die von Vermessungsbefugten gestellt werden, sind in automationsunterstützter Form einzubringen. Wählt der Vermessungsbefugte die automationsunterstützte Einbringung unter Verwendung strukturierter Dokumente, so sind die Sonderbestimmungen des Paragraph 15 a, einzuhalten.

Stand vor dem 30.09.2018

In Kraft vom 01.12.2016 bis 30.09.2018
Automationsunterstützte Einbringung von Urkunden

Anbringen auf Durchführung von Amtshandlungen sowie zugehörige Urkunden (Pläne, Beilagen zu Plänen gemäß § 13), die von Vermessungsbefugten gestellt werden, sind in automationsunterstützter Form einzubringen. Wählt der Vermessungsbefugte die automationsunterstützte Einbringung unter Verwendung strukturierter Dokumente, so sind die Sonderbestimmungen des § 15a einzuhalten. Anbringen auf Durchführung von Amtshandlungen sowie zugehörige Urkunden (Pläne, Beilagen zu Plänen gemäß Paragraph 13,), die von Vermessungsbefugten gestellt werden, sind in automationsunterstützter Form einzubringen. Wählt der Vermessungsbefugte die automationsunterstützte Einbringung unter Verwendung strukturierter Dokumente, so sind die Sonderbestimmungen des Paragraph 15 a, einzuhalten.

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