§ 3a G-EnLD-VO 2017 Monatswerte

Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.09.2023 bis 31.12.9999

Jeweils spätestens bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats ist von den Netzbetreibern für die Erhebungsperiode des vorangegangenen Monates die Abgabe an geschützte Kunden gemäß § 7 Abs. 1 Z 20a Gaswirtschaftsgesetz 2011, getrennt nach Haushaltskunden, geschützte grundlegende soziale Dienste und andere geschützte KundenFernwärmekunden, zu melden. Für Zwecke dieser Verordnung gelten als geschützte grundlegende soziale Dienste gemäß § 7 Abs. 1 Z 20a lit. b GWG 2011 jene Dienste, die unter die in der Anlage 1 festgelegten ÖNACE-Codes fallen. Hinsichtlich der Daten zur Abgabe an Fernwärmeanlagen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 20a lit. c GWG 2011 sind die Betreiber von Fernwärmenetzen und Betreiber von Fernwärmeanlagen verpflichtet, den Netzbetreibern die notwendigen Daten bereitzustellen. Jeweils spätestens bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats ist von den Netzbetreibern für die Erhebungsperiode des vorangegangenen Monates die Abgabe an geschützte Kunden gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 20 a, Gaswirtschaftsgesetz 2011, getrennt nach Haushaltskunden, geschützte grundlegende soziale Dienste und andere geschützte KundenFernwärmekunden, zu melden. Für Zwecke dieser Verordnung gelten als geschützte grundlegende soziale Dienste gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 20 a, Litera b, GWG 2011 jene Dienste, die unter die in der Anlage 1 festgelegten ÖNACE-Codes fallen. Hinsichtlich der Daten zur Abgabe an Fernwärmeanlagen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 20 a, Litera c, GWG 2011 sind die Betreiber von Fernwärmenetzen und Betreiber von Fernwärmeanlagen verpflichtet, den Netzbetreibern die notwendigen Daten bereitzustellen.

Stand vor dem 28.09.2023

In Kraft vom 01.08.2022 bis 28.09.2023

Jeweils spätestens bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats ist von den Netzbetreibern für die Erhebungsperiode des vorangegangenen Monates die Abgabe an geschützte Kunden gemäß § 7 Abs. 1 Z 20a Gaswirtschaftsgesetz 2011, getrennt nach Haushaltskunden, geschützte grundlegende soziale Dienste und andere geschützte KundenFernwärmekunden, zu melden. Für Zwecke dieser Verordnung gelten als geschützte grundlegende soziale Dienste gemäß § 7 Abs. 1 Z 20a lit. b GWG 2011 jene Dienste, die unter die in der Anlage 1 festgelegten ÖNACE-Codes fallen. Hinsichtlich der Daten zur Abgabe an Fernwärmeanlagen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 20a lit. c GWG 2011 sind die Betreiber von Fernwärmenetzen und Betreiber von Fernwärmeanlagen verpflichtet, den Netzbetreibern die notwendigen Daten bereitzustellen. Jeweils spätestens bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats ist von den Netzbetreibern für die Erhebungsperiode des vorangegangenen Monates die Abgabe an geschützte Kunden gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 20 a, Gaswirtschaftsgesetz 2011, getrennt nach Haushaltskunden, geschützte grundlegende soziale Dienste und andere geschützte KundenFernwärmekunden, zu melden. Für Zwecke dieser Verordnung gelten als geschützte grundlegende soziale Dienste gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 20 a, Litera b, GWG 2011 jene Dienste, die unter die in der Anlage 1 festgelegten ÖNACE-Codes fallen. Hinsichtlich der Daten zur Abgabe an Fernwärmeanlagen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 20 a, Litera c, GWG 2011 sind die Betreiber von Fernwärmenetzen und Betreiber von Fernwärmeanlagen verpflichtet, den Netzbetreibern die notwendigen Daten bereitzustellen.

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