§ 20 E-EnLD-VO 2017 Weitergabe und Verwendung von Daten

Elektrizitäts-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Daten, die auf Basis dieser Verordnung erhoben werden, dürfen ausschließlich für die im EnLG 2012 vorgesehenen Zwecke verwendet werden.
  2. (2)Absatz 2,Entsprechend § 15 Abs. 9 EnLG 2012 sind:Entsprechend Paragraph 15, Absatz 9, EnLG 2012 sind:
    1. 1.Ziffer einsden Landeshauptmännern für die Vollziehung des § 21 EnLG 2012 (Landesverbrauchskontingente) auf deren Verlangen folgende Verbrauchsdaten für die in ihrem jeweiligen Landesgebiet in den Netzbereichen mit einer Nennfrequenz von 50 Hz angesiedelten Endverbraucher mittels einheitlicher, von der E-Control vorgegebener Formulare in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen:den Landeshauptmännern für die Vollziehung des Paragraph 21, EnLG 2012 (Landesverbrauchskontingente) auf deren Verlangen folgende Verbrauchsdaten für die in ihrem jeweiligen Landesgebiet in den Netzbereichen mit einer Nennfrequenz von 50 Hz angesiedelten Endverbraucher mittels einheitlicher, von der E-Control vorgegebener Formulare in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen:
      1. a)Litera atägliche Ganglinien bzw. aggregierte Tages-, Wochen- oder Monatssummen gemäß § 2 Abs. 5 Z 1,tägliche Ganglinien bzw. aggregierte Tages-, Wochen- oder Monatssummen gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins,,
      2. b)Litera bJahressummen gemäß § 5 Abs. 2 und Abs. 3 gegebenenfalls nach Verbraucherkategorien und nach Größenklassen.Jahressummen gemäß Paragraph 5, Absatz 2 und Absatz 3, gegebenenfalls nach Verbraucherkategorien und nach Größenklassen.
    2. 2.Ziffer 2den Regelzonenführern für die Vorbereitung und operative Durchführung von Lenkungsmaßnahmen auf deren Verlangen die Daten gemäß § 5 Abs. 4 § 2 Abs. 3, § 5 Abs. 4 und Abs. 5, § 10 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2, § 11 Abs. 2 und Abs. 3 und § 12 Abs. 3 2 und 3 jeweils mittels einheitlicher, von der E-Control vorgegebener Formate in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werdenzu stellen.den Regelzonenführern für die Vorbereitung und operative Durchführung von Lenkungsmaßnahmen auf deren Verlangen die Daten gemäß Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz 4 und Absatz 5,, Paragraph 10, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 11, Absatz 2 und Absatz 3 und Paragraph 12, Absatz 2 und 3, jeweils mittels einheitlicher, von der E-Control vorgegebener Formate in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werdenzu stellen.
  3. (3)Absatz 3,Die E-Control kann eine Abgrenzung der Daten gemäß Abs. 2 Z 1 auf Bundesländer nur im Ausmaß der vorhandenen Informationen durchführen.Die E-Control kann eine Abgrenzung der Daten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, auf Bundesländer nur im Ausmaß der vorhandenen Informationen durchführen.

Stand vor dem 31.07.2022

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.07.2022
  1. (1)Absatz eins,Daten, die auf Basis dieser Verordnung erhoben werden, dürfen ausschließlich für die im EnLG 2012 vorgesehenen Zwecke verwendet werden.
  2. (2)Absatz 2,Entsprechend § 15 Abs. 9 EnLG 2012 sind:Entsprechend Paragraph 15, Absatz 9, EnLG 2012 sind:
    1. 1.Ziffer einsden Landeshauptmännern für die Vollziehung des § 21 EnLG 2012 (Landesverbrauchskontingente) auf deren Verlangen folgende Verbrauchsdaten für die in ihrem jeweiligen Landesgebiet in den Netzbereichen mit einer Nennfrequenz von 50 Hz angesiedelten Endverbraucher mittels einheitlicher, von der E-Control vorgegebener Formulare in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen:den Landeshauptmännern für die Vollziehung des Paragraph 21, EnLG 2012 (Landesverbrauchskontingente) auf deren Verlangen folgende Verbrauchsdaten für die in ihrem jeweiligen Landesgebiet in den Netzbereichen mit einer Nennfrequenz von 50 Hz angesiedelten Endverbraucher mittels einheitlicher, von der E-Control vorgegebener Formulare in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen:
      1. a)Litera atägliche Ganglinien bzw. aggregierte Tages-, Wochen- oder Monatssummen gemäß § 2 Abs. 5 Z 1,tägliche Ganglinien bzw. aggregierte Tages-, Wochen- oder Monatssummen gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins,,
      2. b)Litera bJahressummen gemäß § 5 Abs. 2 und Abs. 3 gegebenenfalls nach Verbraucherkategorien und nach Größenklassen.Jahressummen gemäß Paragraph 5, Absatz 2 und Absatz 3, gegebenenfalls nach Verbraucherkategorien und nach Größenklassen.
    2. 2.Ziffer 2den Regelzonenführern für die Vorbereitung und operative Durchführung von Lenkungsmaßnahmen auf deren Verlangen die Daten gemäß § 5 Abs. 4 § 2 Abs. 3, § 5 Abs. 4 und Abs. 5, § 10 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2, § 11 Abs. 2 und Abs. 3 und § 12 Abs. 3 2 und 3 jeweils mittels einheitlicher, von der E-Control vorgegebener Formate in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werdenzu stellen.den Regelzonenführern für die Vorbereitung und operative Durchführung von Lenkungsmaßnahmen auf deren Verlangen die Daten gemäß Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz 4 und Absatz 5,, Paragraph 10, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 11, Absatz 2 und Absatz 3 und Paragraph 12, Absatz 2 und 3, jeweils mittels einheitlicher, von der E-Control vorgegebener Formate in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werdenzu stellen.
  3. (3)Absatz 3,Die E-Control kann eine Abgrenzung der Daten gemäß Abs. 2 Z 1 auf Bundesländer nur im Ausmaß der vorhandenen Informationen durchführen.Die E-Control kann eine Abgrenzung der Daten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, auf Bundesländer nur im Ausmaß der vorhandenen Informationen durchführen.

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